von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 
mehr als zwölf Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der
 Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und 
Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hat das LG Mannheim die angemessene Abfindung mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 13. Oktober 2022 auf EUR 5,08 festgesetzt. 
Das LG Mannheim hatte vor einigen Jahren eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 7,21 angeregt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/vergleichsvorschlag-im-spruchverfahren_28.html
Der
 nach Scheitern des Vergleichsvorschlags gerichtlich bestellte 
Sachverständiger Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant 
Thornton AG, kam in seinem Gutachten vom 25. September 2020 auf den (nunmehr erstinstanzlich ausgeurteilten)
Wert je Actris-Aktie in Höhe von EUR 5,08. Im Vergleich zu dem von der 
Hauptaktionärin angebotenen Betrag von lediglich EUR 4,14 bedeutet dies 
eine Erhöhung um ca. 22,7 %.
Antragsgegnerin und Antragsteller können gegen diese
 erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von einem Monat ab Zustellung 
Beschwerde einlegen.
LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
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