von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit
mehr als zwölf Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der
Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und
Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hat das LG Mannheim die angemessene Abfindung mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 13. Oktober 2022 auf EUR 5,08 festgesetzt.
Das LG Mannheim hatte vor einigen Jahren eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 7,21 angeregt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/10/vergleichsvorschlag-im-spruchverfahren_28.html
Der
nach Scheitern des Vergleichsvorschlags gerichtlich bestellte
Sachverständiger Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant
Thornton AG, kam in seinem Gutachten vom 25. September 2020 auf den (nunmehr erstinstanzlich ausgeurteilten)
Wert je Actris-Aktie in Höhe von EUR 5,08. Im Vergleich zu dem von der
Hauptaktionärin angebotenen Betrag von lediglich EUR 4,14 bedeutet dies
eine Erhöhung um ca. 22,7 %.
Antragsgegnerin und Antragsteller können gegen diese
erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von einem Monat ab Zustellung
Beschwerde einlegen.
LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
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