von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Hauptversammlung des Modeunternehmens Weber & Ott AG, Forchheim, am 28. August 2019 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin RSL Investment GmbH zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 9,50 je Aktie beschlossen, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/hauptversammlung-der-weber-ott-ag.html. Der Übertragungsbeschluss wurde nunmehr am 30. Oktober 2019 in das Handelsregister eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht. Spruchanträge zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung können innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung, d.h. hier bis zum 31. Januar 2020, beim Landgericht Nürnberg-Fürth gestellt werden.
Die zuvor in München börsennotierten Aktien der Weber & Ott AG waren 2015 delistet worden:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/09/weber-ott-aktiengesellschaft-die-weber.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen