Donnerstag, 31. März 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zur Fusion der Phoenix Aktiengesellschaft

ContiTech AG
Hannover

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 7. März 2016 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung des Anspruchs einer baren Zuzahlung und der Angemessenheit der Abfindung gemäß §§ 15, 34 UmwG im Zusammenhang mit dem im Jahre 2004 zwischen der damaligen Phoenix Aktiengesellschaft, Hamburg (inzwischen verschmolzen auf die ContiTech AG) und der ContiTech AG abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag
an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der
Phoenix Aktiengesellschaft
Hamburg
– DE0006031008 / WKN 603 100 –

Über das aktienrechtliche Spruchverfahren betreffend einer angemessenen baren Zuzahlung und einer angemessenen Abfindung nach einem zwischen der ContiTech AG („ContiTech“) und der Phoenix Aktiengesellschaft („Phoenix“) am 16. November 2004 geschlossenen Verschmelzungsvertrag („Verschmelzungsvertrag“) hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKO 19/07) entschieden. Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegnerin sowie mehrere Antragsteller Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein. Über diese Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 (Az. 13 W 65/11) entschieden. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist rechtskräftig.

Der Vorstand der ContiTech AG machte die rechtskräftigen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2011 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2015 am 7. März 2016 im Bundesanzeiger bekannt.

Die angemessene Barabfindung gemäß § 6.1 des Verschmelzungsvertrages für eine Phoenix-Aktie wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg auf EUR 20,99 je Stückaktie festgesetzt.

Als angemessene bare Zuzahlung gemäß § 2.2 des Verschmelzungsvertrages für außenstehende Aktionäre der Phoenix wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg auf EUR 4,77 je Phoenix-Aktie festgesetzt.

Technische Umsetzung der Nachbesserung

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zur Abwicklung der im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvertrag stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Phoenix, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung bzw. die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Verschmelzungsvertrags abgewickelt wurden, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Zahlung der Nachbesserungsbeträge erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich mit Valuta 20. Mai 2016 auf das bestehende Konto. Sollte nach diesem Zeitpunkt keine Vergütung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Phoenix, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Zahlung abgewickelt wurde.

Erhöhung der Barabfindung:

Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Erhöhung von EUR 2,10 je Phoenix-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 18,89 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.

Zinsen:

Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 2,10 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf den Barabfindungserhöhungsbetrag gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.

Nachzahlung der baren Zuzahlung:

Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Nachzahlung der baren Zuzahlung von EUR 4,77 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.

Zinsen:

Die bare Zuzahlung in Höhe von EUR 4,77 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf die bare Zuzahlung gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Sonstiges

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, spesen- und provisionsfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und der erhöhten Ausgleichszahlung für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Aktionäre, die ihre Aktien an der Phoenix im Privatvermögen gehalten haben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Phoenix wird daher empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachbesserung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Hannover, im März 2016

ContiTech AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. März 2016

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG hat das Landgericht Dortmund die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 22. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 20 O 17/15 (AktE) verbunden. Das Gericht erwägt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Die Antragsgegnerin kann innerhalb von zwei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG

Überprüfung der Barabfindung im Squeeze-out-Fall BEKO HOLDING AG

10 Fr 183/16p-8

Beschluss

Firmenbuchsache:
BEKO HOLDING GmbH & Co KG
3521 Nöhagen, Nöhagen 57, Burg Hartenstein
Sitz in politischer Gemeinde Weinzierl am Walde

Wegen:
Antrag auf Überprüfung der Barabfindung , eingelangt am 8. Jänner 2016
Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung betreffend die Aktionäre der ausgeschlossenen Gesellschafter der BEKO HOLDING AG (FN 123357h) sind gemäß §§ 225c ff AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG Anträge gegen die den Haupt­gesellschafter Kotauczek & Fritsch OG (FN 440837s) mit dem Sitz in Weinzierl am Walde beim Landesgericht Krems an der Donau eingelangt.

Aktionäre, die die Voraussetzung gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines Monats ab dem Tag dieser Bekanntmachung einen eigenen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung stellen.

Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Anträge unzulässig.

Begründung:

Gemäß § 225e Abs. 2 AktG iVm § 6 Abs. 2 GesAusG hat das Gericht im Bekanntmachungsblatt der beteiligten Gesellschaft die im Spruch genannten Informationen bekannt zu machen. Hingewiesen wird darauf, dass die BEKO HOLDING GmbH & Co KG aus der Umwandlung der BEKO HOLDING AG hervorgegangen ist.

Landesgericht Krems an der Donau, Gerichtsabteilung 7

Krems an der Donau, 26. Februar 2016                                           474062

Dr. Richard Simsalik, Richter

Quelle: Wiener Zeitung/Amtsblatt vom 3. März 2016

Mittwoch, 30. März 2016

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Impreglon SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE hat das Landgericht Hannover die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 17. März 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 26 O 106/15 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Karfczyk bestellt. Die nunmehr als Impreglon GmbH firmierende Antragsgegnerin kann innerhalb von fünf Wochen zu den Spruchanträgen Stellung nehmen. Das Gericht hat Termin zu mündlichen Verhandlung und zur Anhörung des Sachverständigen Michael Wahlscheidt auf den 6. Dezember 2016, 10:00 Uhr, anberaumt.

LG Hannover, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover 
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Dienstag, 29. März 2016

CROSS Industries AG: CROSS Industries AG - Konzentration auf die Börsennotierung im Prime Market

Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG

- Delisting-Prozess der KTM AG von der Wiener Börse gestartet (aktueller Streubesitz 0,6%) 
- Delisting-Prozess der WP AG von der Wiener Börse gestartet (aktueller Streubesitz 0,3%)  

Die CROSS-Fahrzeuggruppe wird sich zukünftig verstärkt auf die Börsennotierung der CROSS Industries AG im Prime Market konzentrieren. Es wird ein Delisting der beiden Tochtergesellschaften KTM AG und WP AG vorbereitet, um damit eine schlankere Kapitalmarktstruktur zu schaffen. Der aktuelle Streubesitz bei beiden Gesellschaften liegt jeweils nur mehr deutlich unter einem Prozent. Den Streubesitzaktionären der KTM AG und der WP AG, die anlässlich eines Delistings als Aktionäre aus den Gesellschaften ausscheiden wollen, werden als flankierende Maßnahme Erwerbsangebote unterbreitet werden, um ihnen einen Ausstieg zu ermöglichen. Jene Aktionäre, die dieses Angebot nicht annehmen wollen, bleiben weiterhin Aktionäre der KTM AG und der WP AG.

Öffentliches Erwerbsangebot (Barangebot) der CROSS KraftFahrZeug Holding GmbH an die Aktionäre der KTM AG 

Die Aktien der KTM AG sind in den Dritten Markt der Wiener Börse einbezogen. Die CROSS KraftFahrZeug Holding GmbH wird ein öffentliches Erwerbsangebot an sämtliche Streubesitzaktionäre der KTM AG stellen, da sich der Streubesitz der KTM AG auf mittlerweile nur mehr 0,6% beläuft. Die CROSS KraftFahrZeug Holding GmbH hält bereits 51,4% des Grundkapitals und der Stimmrechte der KTM AG; der indische Partner Bajaj rund 48,0%. Der Angebotspreis wird EUR 122,50 pro Aktie der KTM AG betragen und entspricht dem volumengewichteten Sechs-Monats-Durchschnittskurs der KTM-Aktie an der Wiener Börse zum 24. März 2016 (das ist der letzte Handelstag an der Wiener Börse vor Bekanntgabe der Absicht, ein Erwerbsangebot zu stellen). Das Angebot ist dadurch bedingt, dass seitens der KTM AG die Zurückziehung der Aktien vom Dritten Markt der Wiener Börse angezeigt wird.

Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) der CROSS Industries AG an die Aktionäre der WP AG 

Die Aktien der WP AG notieren im Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse. Die CROSS Industries AG gibt bekannt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an sämtliche Aktionäre der WP AG zu stellen. Die CROSS Industries AG hält bereits 99,71% des Grundkapitals und der Stimmrechte der WP AG. Der Angebotspreis wird EUR 18 pro Aktie der WP AG betragen und liegt rund 20,24% über dem volumengewichteten Sechs-Monats-Durchschnittskurs der WP-Aktie an der Wiener Börse zum 24. März 2016 (das ist der letzte Handelstag an der Wiener Börse vor Bekanntgabe der Absicht, ein Erwerbsangebot zu stellen). Das Angebot ist dadurch bedingt, dass seitens der WP AG die Zurückziehung der Aktien vom Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse angezeigt wird.

Delisting-Anträge leiten kein Squeeze-Out Verfahren ein 

Die Hauptgesellschafter der KTM AG und der WP AG haben heute ergänzende Tagesordnungspunkte für die anstehenden Hauptversammlungen beantragt, welche auf ein Börse-Delisting abzielen. Diese eingebrachten Delisting-Anträge beziehen sich ausschließlich auf die Beendigung der Börsennotierung und leiten kein Squeeze-Out Verfahren ein. All jene Aktionäre, die die begleitenden Erwerbsangebote nicht annehmen wollen, bleiben somit Aktionäre von künftig nicht mehr gelisteten Gesellschaften.

Rechtlicher Hinweis: Diese ad-hoc Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der WP AG und/oder der KTM AG dar.

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Grohe AG: Ausgleich in Höhe von EUR 2,79 brutto und Abfindung in Höhe von EUR 37,06

Grohe AG
Hemer

Bekanntmachung der Grohe AG gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der Grohe Beteiligungs GmbH und Grohe AG am 11. Juli 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
ISIN DE000A0DP200 / WKN A0D P20



Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 11. Juli 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Grohe Beteiligungs GmbH als herrschendem Unternehmen und der Grohe AG als abhängigem Unternehmen macht der Vorstand der Grohe AG hiermit den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2015 (Az. I-26 W 9/14) wie folgt bekannt:

"BESCHLUSS

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 

Grohe Beteiligungs GmbH 

und der 

Grohe AG, 

an dem beteiligt sind: 

1. - 12. (...) 
Antragsteller, 
gegen 

Grohe Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer David Haines, Hauptstr. 137, 58675 Hemer, 
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, 

Verfahrensbevollmächtigte: 
Rechtsanwälte Weil, Gotshal & Manges LLP,
Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main 

weiter beteiligt: 
Rechtsanwalt Dr. Berninghaus, Kronenburgallee 5, 44135 Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2015 beschlossen: 

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1), 5), 6), 9) und 10) vom 24. März 2014, der Antragstellerin zu 7) vom 1. April 2014 und der Antragstellerin zu 8) vom 26. März 2014 wird der Beschluss der 18. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6. März 2014 – 18 O 115/06 (AktE) – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 

Die angemessene Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der Grohe AG am 11. Juli 2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 2,79 € brutto je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG festgesetzt. 

Die angemessene Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der Grohe AG am 11. Juli 2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 37,06 € je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG festgesetzt. 

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Spruchverfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Zudem werden ihr die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster und zweiter Instanz auferlegt mit Ausnahme der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), 3), und 4); diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 

Der Geschäftswert für das Verfahren in erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren wird auf 326.434 € festgesetzt." 

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der (auch ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der Grohe AG ("AKTIONÄRE") bekannt gegeben: 

Die bezüglich der Ausgleichszahlung nachzahlungsberechtigten AKTIONÄRE, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut. 

Diejenigen bezüglich der Ausgleichszahlung nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) AKTIONÄRE, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 29. Februar 2016 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das sie seinerzeit die Ausgleichszahlung erhalten haben. 

Die bezüglich der Nachzahlung auf die Barabfindung berechtigten ehemaligen AKTIONÄRE, die seinerzeit das Angebot angenommen haben, das ausschließlich von der Grohe Beteiligungs GmbH abgewickelt worden ist, werden gebeten, sich unter Vorlage geeigneter Nachweise aktiv an das Kreditinstitut zu wenden, über das sie seinerzeit die Aktienlieferung an die Grohe Beteiligungs GmbH veranlasst haben und auf dessen Konto die Gutschrift der Barabfindung direkt von der Grohe Beteiligungs GmbH erfolgte. Die nachstehend nunmehr mit der Nachzahlung beauftragte Abwicklungsstelle wird die Kreditinstitute parallel über diese Vorgehensweise informieren. 

Diejenigen AKTIONÄRE, die das erhöhte Barabfindungsangebot unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch annehmen wollen, verweisen wir auf die nachfolgende Darstellung unter 3. 

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main. 

1. Nachzahlung auf den für die Geschäftsjahre 2007 bis 2014 geleisteten Ausgleich 

Sämtliche Aktionäre, die die für die Geschäftsjahre 2007 bis 2014 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich entgegengenommen haben, haben Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind EUR 0,05 pro Aktie brutto (nach Abzug von Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschlag) für das Geschäftsjahr 2007 sowie je EUR 0,06 brutto (nach Abzug von Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschlag) für die Geschäftsjahre 2008 bis 2014. Dies gilt auch dann, wenn sie die Aktien zwischenzeitlich veräußert oder das Abfindungsangebot angenommen haben. 

Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei von den (inländischen) depotführenden Kreditinstituten grundsätzlich noch 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) sowie ggfs. Kirchensteuer in Abzug gebracht wird. 

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der AKTIONÄR seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist. 

2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen AKTIONÄRE 

Diejenigen AKTIONÄRE, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 35,19 je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von 

EUR 1,87 je abgefundener Aktie 

zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 2. Januar 2007 in Höhe von je 2 Prozentpunkten p.a., bzw. ab dem 1. September 2009 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p.a., über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf. 

Die auf die Barabfindung sowie auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweils erhaltenen Ausgleichszahlungen sowie Nachzahlungsbeträgen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen. Übersteigt die Summe der auf die Barabfindung und auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Zinsen die jeweilige Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt die Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung die Summe der Abfindungszinsen des entsprechenden Referenzzeitraums, wird die Differenz weder auf die Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ehemaligen ausgeschiedenen AKTIONÄR. 

3. Annahme des Barabfindungsangebots 

Die außenstehenden AKTIONÄRE können das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 37,06 je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG zzgl. (Rest-) Zinsen noch binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bis zum 

5. April 2016 einschließlich 

annehmen. Die AKTIONÄRE, die von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Grohe AG ab sofort giromäßig an die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.

AKTIONÄRE, die für ihre auf den Namen lautenden Stückaktien der Grohe AG von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, erhalten die erhöhte Barabfindung in Höhe von EUR 37,06 je Aktie, zuzüglich Abfindungszinsen ab dem 2. Januar 2007 in Höhe von je 2 Prozentpunkten p.a., bzw. ab dem 1. September 2009 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p.a., über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. 

Die anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweiligen erhöhten Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen. Übersteigt der Betrag der Abfindungszinsen den Ausgleich des entsprechenden Referenzzeitraums, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt der Ausgleich den Betrag der Abfindungszinsen des entsprechenden Differenzzeitraums, wird die Differenz weder auf die Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ausscheidenden AKTIONÄR. 

Sollte einer der außenstehenden AKTIONÄRE die erhöhte Barabfindung innerhalb der Annahmefrist annehmen, so hat er für diese Aktien keinen Anspruch auf eine etwaige Nachbesserung aus dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Spruchverfahren im Rahmen der Verschmelzung der Grohe Water Technology AG & Co. KG auf die Grohe AG. 

4. Allgemeines 

Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, der erhöhten Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sind für die AKTIONÄRE kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen AKTIONÄR selbst zu tragen. 

Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch ebenso steuerpflichtig wie Dividenden. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer zu erfassen und der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Den nachzahlungsberechtigten AKTIONÄREN wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. 

Hemer, im Februar 2016

Grohe AG          Grohe Beteiligungs GmbH 
Der Vorstand      Die Geschäftsführung 

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. Februar 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH als herrschendem Unternehmen und der MeVis Medical Solutions AG als beherrschtem Unternehmen sind vom Landgericht Bremen mit Beschluss vom 12. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 11-O-231/15 verbunden worden. Das Gericht erwägt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Meyer im Hagen, Bremen, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Die Antragsgegnerin kann innerhalb von zwei Monaten zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Bremen, Az. 11-O-231/15
NEXBTL-Neue Exclusive BioToy Lüllemann-GmbH u.a. ./. VMS Deutschland Holdings GmbH 
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschland Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)

Verschmelzung der Innocoll AG im Handelsregister eingetragen

Amtsgericht Regensburg Aktenzeichen: HRB 14298Bekannt gemacht am: 09.03.2016 02:05 Uhr

In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

Veränderungen

08.03.2016

HRB 14298: Innocoll AG, Saal an der Donau, Donaustr. 24, 93342 Saal an der Donau. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 16.02.2016 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.01.2016 mit der Innocoll Holdings PLC mit dem Sitz in Athlone (Companies Register der Republik Irland Nr. 544604) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.

____

Anmerkung der Redaktion: Die Innocoll-ADR`s sind per Ex-Tag 16. März 2016 im Verhältnis 1 : 1 in Aktien der Innocoll Holdings PLC (WKN: A2A FXY) umgetauscht worden. 

Die Innocoll AG ist bislang aber noch nicht im Handelsregister gelöscht worden. Bezüglich der Innocoll Holdings PLC ist die Verschmelzung (cross border merger) noch nicht beim irischen Companies Registration Office eingetragen worden (was für die Wirksamkeit der Verschmelzung erforderlich ist).

Freitag, 25. März 2016

Creaton AG: Squeeze out

Corporate News

Wertingen, 24. März 2016

Die Etex Holding GmbH hat uns mit Schreiben vom 22. März 2016, das uns gestern zugegangen ist, mitgeteilt, dass sie als Mehrheitsaktionärin der Creaton AG und der Etex Holding Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG im Jahr 2016 einen Squeeze out nach den Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG beschließen lassen möchte.

Wertingen, den 24. März 2016

Creaton AG
Der Vorstand 

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out, Hauptversammlung am 23. Februar 2016)
  • Beko Holding AG (Squeeze-out, Anträge können noch bis zum 4. April 2016 gestellt werden)
  • Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • Creaton AG (Squeeze-out)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Klöckner-Werke AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Klöckner-Werke AG, Duisburg, hatte das Landgericht Düsseldorf eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 20. Februar 2014, Az. 31 O 6/11 AktE), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/squeeze-out-klockner-werke-ag.html.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss hatten mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diese hat das OLG Düsseldorf mit einem knapp begründeten Beschluss vom 17. Dezember 2015 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2015, Az. I-26 W 22/14 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2014, Az. 31 O 6/11 AktE
Dinkel u.a. ./. Salzgitter Mannesmann GmbH
73 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr.  Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH & Co. KG, 42103 Wuppertal
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Salzgitter Mannesmann GmbH (jetzt: Salzgitter Klöckner-Werke GmbH): Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Donnerstag, 24. März 2016

Diebold nimmt Schwelle für Übernahme von Wincor Nixdorf

Die geplante Übernahme des Geldautomatenherstellers Wincor Nixdorf AG, Paderborn, durch den US-Konkurrenten Diebold, Incorporated, hat eine entscheidende Hürde genommen. Das im Rahmen einer im November 2015 getroffenen Zusammenschlussvereinbarung - siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/wincor-nixdorf-aktiengesellschaft.html - abgegebene Übernahmeangebot wurde bis zum Ende der Frist in der Nacht zu Mittwoch von 68,9 Prozent der Aktionäre angenommen. Damit wurde die festgesetzte Mindestquote von 67,6 Prozent knapp übertroffen. Nun fehlen noch die Genehmigungen von Aufsichtsbehörden für den Zusammenschluss. Diebold gab sich zuversichtlich, die Übernahme in diesem Sommer abzuschließen.

Aktionäre, die noch nicht auf das Angebot eingegangen sind, haben vom kommenden Mittwoch (30.3.) an das Recht, ihre Anteile im Rahmen der 14-tägigen Nachfrist noch zu den selben Konditionen einzureichen.

Zusammen mit den knapp 10 Prozent von der Gesellschaft gehaltenen eigene Aktien hat Diebold nun gut drei Viertel der Wincor-Nixdorf-Anteile sicher. Diebold kann somit einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen. 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Solarparc AG: Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung des LG Köln

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Solarparc AG, Bonn, hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14. Januar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html.

Gegen die Entscheidung des LG Köln haben zwei Antragsteller Beschwerde einlegen. Das Verfahren ist nunmehr in II. Instanz beim OLG Düsseldorf zu dem Aktenzeichen I-26 W 3/16 (AktE) anhängig.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 3/16 (AktE) 
LG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az. 91 O 64/12 
Zürn u.a. ./. SolarWorld AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SolarWorld AG: Rechtsanwälte Schmitz Knoth, Bonn

Colonia Real Estate AG beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Unternehmensveröffentlichung

Hamburg, den 23. März 2016

Der Vorstand der zum Konzern der TAG Immobilien AG gehörenden Colonia Real Estate AG (nachstehend auch "Colonia" genannt) und die Geschäftsführung der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH (nachstehend auch "TAG BI" genannt) haben sich am heutiges Tage darauf geeinigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachstehend auch "BGAV" ) zwischen der TAG BI als herrschendem Unternehmen und der Colonia als beherrschtes Unternehmen abzuschließen. Die TAG BI ist eine Tochtergesellschaft der TAG Immobilien AG. Die TAG BI wird zum 31. März 2016 mehr als 75 % der Aktien der Colonia übernehmen und künftig unmittelbar halten.

Die TAG BI wird den außenstehenden Aktionären der Colonia ein Angebot auf Erwerb der Aktien gegen Barabfindung unterbreiten und alternativ den Aktionären, die von diesem Angebot keinen Gebrauch machen, für die Dauer des BGAVs eine Ausgleichszahlung in Form einer jährlichen Garantiedividende zusagen. Die endgültige Ausgestaltung der Regelungen über die Barabfindung und die jährliche Ausgleichszahlung im BGAV werden beide Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen, die sich derzeit in Vorbereitung und Prüfung befinden, auf Basis einer Unternehmensbewertung festlegen.

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia, die am 29. August 2016 in Hamburg stattfinden wird, sowie der Gesellschafterversammlung der TAG BI. Des Weiteren hat der Vorstand der Colonia Real Estate AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, im Falle des Abschlusses und des Wirksamwerdens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der TAG BI die Notierung der Colonia Aktien im Freiverkehr der Frankfurter Aktienbörse zu beenden. Der Geschäftsbericht der Colonia für das Geschäftsjahr 2015 wird am 28. April 2016 veröffentlicht.

Hamburg, den 23. März 2016 

Der Vorstand

Kontakt:
Colonia Real Estate AG, Steckelhörn 5, 20457 Hamburg
Telefon +49 (0) 40 380 32 300  Fax +49 (0) 40 380 32 390
E-Mail: ir@colonia.ag

Mittwoch, 23. März 2016

Ergänzende Bekanntmachung zum Spruchverfahren zur Verschmelzung der Phoenix Aktiengesellschaft

ContiTech AG

Hannover

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 7. März 2016 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung des Anspruchs einer baren Zuzahlung und der Angemessenheit der Abfindung gemäß §§ 15, 34 UmwG im Zusammenhang mit dem im Jahre 2004 zwischen der damaligen Phoenix Aktiengesellschaft, Hamburg (inzwischen verschmolzen auf die ContiTech AG) und der ContiTech AG abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag 
an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der
Phoenix Aktiengesellschaft 
Hamburg



– DE0006031008 / WKN 603 100 –

Über das aktienrechtliche Spruchverfahren betreffend einer angemessenen baren Zuzahlung und einer angemessenen Abfindung nach einem zwischen der ContiTech AG („ContiTech“) und der Phoenix Aktiengesellschaft („Phoenix“) am 16. November 2004 geschlossenen Verschmelzungsvertrag („Verschmelzungsvertrag“) hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKO 19/07) entschieden. Gegen diesen Beschluss legten die Antragsgegnerin sowie mehrere Antragsteller Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein. Über diese Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 (Az. 13 W 65/11) entschieden. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist rechtskräftig.

Der Vorstand der ContiTech AG machte die rechtskräftigen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2011 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2015 am 7. März 2016 im Bundesanzeiger bekannt.

Die angemessene Barabfindung gemäß § 6.1 des Verschmelzungsvertrages für eine Phoenix-Aktie wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg auf EUR 20,99 je Stückaktie festgesetzt.

Als angemessene bare Zuzahlung gemäß § 2.2 des Verschmelzungsvertrages für außenstehende Aktionäre der Phoenix wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg auf EUR 4,77 je Phoenix-Aktie festgesetzt.

Technische Umsetzung der Nachbesserung

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zur Abwicklung der im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvertrag stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main, 

als Zentralabwicklungsstelle.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Phoenix, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung bzw. die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Verschmelzungsvertrags abgewickelt wurden, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Zahlung der Nachbesserungsbeträge erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich mit Valuta 20. Mai 2016 auf das bestehende Konto. Sollte nach diesem Zeitpunkt keine Vergütung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Phoenix, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Zahlung abgewickelt wurde.

Erhöhung der Barabfindung:

Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Erhöhung von EUR 2,10 je Phoenix-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 18,89 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.

Zinsen:

Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 2,10 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf den Barabfindungserhöhungsbetrag gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.

Nachzahlung der baren Zuzahlung:

Die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix erhalten eine Nachzahlung der baren Zuzahlung von EUR 4,77 je Phoenix-Aktie im Rahmen des Verschmelzungsvertrags.

Zinsen:

Die bare Zuzahlung in Höhe von EUR 4,77 ist für den Zeitraum vom 25. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 19. Mai 2016) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf die bare Zuzahlung gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Sonstiges

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, spesen- und provisionsfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und der erhöhten Ausgleichszahlung für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Aktionäre, die ihre Aktien an der Phoenix im Privatvermögen gehalten haben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Phoenix wird daher empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachbesserung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Phoenix gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Hannover, im März 2016

ContiTech AG
Der Vorstand

 Quelle. Bundesanzeiger vom 23. März 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG: LG Köln hebt Barabfindung auf EUR 681,27 an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 24. Juni 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. August 2015 die Barabfindung auf EUR 681,27 angehoben. Die Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 528,- angeboten. Die Erhöhung entspricht somit einer Anhebung um etwas mehr als 29%.

Gegen die Entscheidung soll keine Beschwerde eingelegt worden sein.

LG Köln, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 82 O 94/03
Trippel u.a. ./. Generali Deutschland Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf

________


Nachtrag vom 30. September 2016:
Die Geschäftsstelle des LG Köln hat uns nunmehr nach einer "Notfristabfrage" bestätigt, dass der Beschluss rechtskräftig und das Spruchverfahren somit abgeschlossen ist.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Versicherung AG: LG Köln hebt Barabfindung auf EUR 429,04 an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 25. Juni 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Versicherung AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 7. August 2015 die Barabfindung auf EUR 429,04 angehoben. Die Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 352,- angeboten. Die Erhöhung entspricht somit einer Anhebung um fast 22%.

Gegen die Entscheidung hat ein Antragsteller Beschwerde eingelegt, so  dass das Verfahren beim OLG Düsseldorf in II. Instanz anhängig ist.

LG Köln, Beschluss vom 7. August 2015, Az. 82 O 99/03
Clasen u.a. ./. Generali Deutschland Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit fast 13 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG hat das Landgericht Hamburg nach mehreren seit Jahren unbeantwortet gebliebenen Sachstandsanfragen nunmehr mitgeteilt, dass prozessleitende Anordnungen von Amts wegen getroffen würden, nachdem die Antragsgegnerin bis Ende April 2016 zum weiteren Vorgehen Stellung genommen habe.

LG Hamburg, Az. 404 HKO 175/03
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH u.a. ./. AMB Generali Holding AG (jetzt: Generali Deutschland AG)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Jetter AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Jetter AG zugunsten deren Hauptaktionärin, die Bucher Beteiligungsverwaltung AG, München, zu dem führenden Aktenzeichen 31 O 130/15 KfH SpruchG verbunden. Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Maser zum gemeinsamer Vertreter bestellt.

Die Hauptversammlung der Jetter AG, Ludwigsburg, vom 10. Juli 2015 hatte die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Bucher Beteiligungsverwaltung AG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. August 2015 in das Handelsregister der Jetter AG beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 205545 eingetragen.

Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 9,58 je Jetter-Aktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 angeboten.

LG Stuttgart, Az. 31 O 130/15 KfH SpruchG
Scherzer & Co. Aktiengesellschaft u.a. ./. Bucher Beteiligungsverwaltung AG
43 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt. Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bucher Beteiligungsverwaltung AG:
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CinemaxX Aktiengesellschaft

Vue Beteiligung GmbH

Hamburg


Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des
Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der
ehemaligen Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft


Börsennotierte Aktien: ISIN DE0005085708 / WKN 508570
Nicht börsennotierte Aktien: ISIN DE0005155154 / WKN 515515


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gibt die Antragsgegnerin, die Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg, den Inhalt des gemäß Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. März 2016 festgestellten Vergleichs bekannt:
"Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wird festgestellt, dass die Parteien zur Beendigung des Verfahrens folgenden Vergleich geschlossen haben:

PRÄAMBEL

A.

Auf das Verlangen der Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der CinemaxX Aktiengesellschaft (nachfolgend "CinemaxX") auf Übertragung der CinemaxX-Aktien der Minderheitsaktionäre, beschloss die ordentliche Hauptversammlung der CinemaxX am 29. August 2013, die auf Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Minderheitsaktionäre gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen.
B.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2013 reichte die Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, die Antragstellerin zu 11), Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss beim Landgericht Hamburg ein. Am 20. November 2013 stellte die CinemaxX einen Freigabeantrag (§ 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG) beim Oberlandesgericht Hamburg. In der mündlichen Verhandlung in dem Freigabeverfahren am 31. Januar 2014 trat die Antragsgegnerin auf Seiten der CinemaxX dem Freigabeverfahren bei. Zwischen der CinemaxX, der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft und der Antragsgegnerin wurde ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass der Abfindungsbetrag von EUR 7,86 um EUR 0,90 auf EUR 8,76 je Aktie erhöht wird. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin zu 11), ihre Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss zurückzunehmen.
C.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 6. Februar 2014, die am 7. Februar 2014 bekanntgemacht wurde, wurde der auf dem Hauptversammlungsbeschluss vom 29. August 2013 beruhende Ausschluss der Minderheitsaktionäre (nachfolgend "Squeeze Out") wirksam. Von insgesamt 52 Antragstellern wurde daraufhin beim Landgericht Hamburg ein Antrag auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung (§ 327f AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG) gestellt, die zu dem vorliegenden Verfahren verbunden worden sind.
D.
In der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren hat das Gericht unter Abwägung diverser Unsicherheiten den Beteiligten vorgeschlagen, sich bei einem Abfindungsbetrag von EUR 9,76 je Aktie zu vergleichen.
E.
Die Antragsteller, der Gemeinsamer Vertreter und die Antragsgegnerin (nachfolgend gemeinsam "Verfahrensbeteiligte") haben unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen den Willen bekundet, zur einvernehmlichen Beendigung, unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsansichten einen Vergleich zu den von dem Gericht vorgeschlagenen Bedingungen zu schließen.
F.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich dabei einig, dass ein Vergleich nur unter der Bedingung geschlossen werden soll, dass dem Vergleich alle Verfahrensbeteiligten zustimmen.

1.
Erhöhungsbetrag
1.1
Die in dem Übertragungsbeschluss vom 29. August 2013 festgesetzte und mit gerichtlichem Vergleich vom 31. Januar 2014 auf EUR 8,76 erhöhte Barabfindung wird um EUR 1,00 auf einen Endbetrag von EUR 9,76 je Stückaktie erhöht.
1.2
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich daher gegenüber den ehemaligen Aktionären der CinemaxX, deren Aktien auf sie im Rahmen des Squeeze Outs übertragen worden sind (im Folgenden "Erhöhungsberechtigte Aktionäre"), zusätzlich zu der bereits gezahlten Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 je Stückaktie einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,00 je Stückaktie (im Folgenden "Erhöhungsbetrag") zu zahlen.
1.3
Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 Halbsatz 1 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 7. Februar 2014 zu verzinsen.
1.4
Mit dem Wirksamwerden dieses Vergleiches sind sämtliche denkbaren, mit der einstigen Aktionärsstellung oder dem Squeeze Out zusammenhängenden Ansprüche der Erhöhungsberechtigten Aktionäre gegenüber der Antragsgegnerin, auch solche Ansprüche auf Verzinsung oder Ersatz von Schäden nach § 327b Abs. 2 Halbsatz 2 AktG, abgegolten.
1.5
Vorsorglich verzichten die Antragsteller und der Gemeinsame Vertreter als gesetzlicher Vertreter der nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre hiermit unwiderruflich auf sämtliche aus dem Squeeze Out oder der einstigen Aktionärsstellung resultierenden bzw. sämtliche mit dem Squeeze Out oder der einstigen Aktionärsstellung in Zusammenhang stehenden Ansprüche – unabhängig davon, ob bedingt oder unbedingt, bekannt oder unbekannt, bestehend oder zukünftig und ungeachtet der rechtlichen Grundlage, auf die diese gestützt sind – mit Ausnahme der durch diesen Vergleich begründeten Ansprüche. Die Antragsgegnerin nimmt den Verzicht an.
Höchst vorsorglich verzichten die Antragsteller und der Gemeinsame Vertreter als gesetzlicher Vertreter der nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre unwiderruflich auf das Recht, jedweden dieser Ansprüche vor einem Gericht oder Schiedsgericht zu verfolgen (pactum de non petendo). Die Antragsgegnerin nimmt den Verzicht an.

2.
Zahlungen
2.1
Die Zahlungsansprüche nach Ziffer 1 dieses Vergleichs sind einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach Ziffer 5 zur Zahlung fällig.
2.2
Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung ohne weiteren Antrag des jeweiligen Antragstellers veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto des Erhöhungsberechtigten Aktionärs, auf dem auch die Barabfindung nach dem Übertragungsbeschluss gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses Konto nicht mehr besteht, auf dem vom Erhöhungsberechtigten Aktionär mitgeteilten Bankkonto.
2.3
Erhöhungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziffer 5 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zum Kreis der Erhöhungsberechtigten Aktionäre gehören und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben ist zu richten an die Prozessvertreterin der Antragsgegnerin, Hogan Lovells International LLP, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main unter Angabe des Aktenzeichens: 157555.000002.
2.4
Die Ansprüche auf jegliche Zahlungen unter diesem Vergleich erlöschen sechs Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziffer 5, soweit diese Ansprüche nicht in Einklang mit Ziffer 2.3 geltend gemacht wurden. Die Antragsgegnerin wird ferner von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrages frei, wenn und soweit die Gutschrift des Erhöhungsbetrages auf den Konten der Erhöhungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten oder bekannt gegebenen Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages verjährt mit Ablauf von einem Jahr nach Bekanntmachung des Vergleichs nach Ziffer 5.
2.5
Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die Erhöhungsberechtigten Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
3.
Kosten
[…]
4.
Wirksamwerden des Vergleichs
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vergleiches ist, dass alle Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin den vorliegenden Vergleichsvorschlag bis zum 29. Februar 2016 durch Schriftsatz gegenüber der zuständigen Kammer des Landgerichts Hamburgs annehmen (vgl. § 11 Abs. 4 SpruchG). Bei Vorliegen dieser Voraussetzung wird das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vergleiches durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG feststellen. Damit wird der Vergleich wirksam und das gerichtliche Verfahren beendet.

5.
Bekanntmachung des Vergleichs
5.1
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Vergleich in vollem Wortlaut (mit Ausnahme des Rubrums und der Kostenregelung in Ziffer 3) seinem wesentlichen Inhalt nach unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger und auf dem Online-Magazin „AnlegerPlusNews" der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. veröffentlicht wird, nachdem der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer gerichtlichen Mitteilung an die Prozessvertreter der Antragsgegnerin, dass der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist.
5.2
Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt die Antragsgegnerin.

6.
Wirkung des Vergleichs
6.1
Dieser Vergleich kommt als gerichtlicher Vergleich gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG zustande. Hilfsweise gilt Ziffer 6.3.
6.2
Dieser Vergleich beendet das Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) einvernehmlich vollständig und endgültig. Die Antragsteller und der Gemeinsame Vertreter als gesetzlicher Vertreter der nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) und auf Rechtsmittel. Der Gemeinsame Vertreter verzichtet zudem auf ein etwaiges Recht zur Verfahrensfortführung aus § 6 Abs. 3 SpruchG. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der vom Gemeinsamen Vertreter vertretenen nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre aus und im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss vom 29. August 2013 oder dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) erledigt.
6.3
Die Verfahrensbeteiligen sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam werden soll. Das Spruchverfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az. 412 HKO 16/14) wird daher mit Abschluss dieses Vergleiches im Sinne und unter den Voraussetzungen der Ziffer 4 von den Verfahrensbeteiligen übereinstimmend für erledigt erklärt.
6.4
Dieser Vergleich wirkt auch für die durch den Gemeinsamen Vertreter vertretenen nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Anteilsinhaber waren (bzw. deren Rechtsnachfolger), und stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB dar. Der Gemeinsame Vertreter tritt diesem Vergleich mit Wirkung für und gegen die von ihm vertretenen, nicht verfahrensbeteiligten ehemaligen Minderheitsaktionäre bei und stimmt dem Vergleich hiermit ausdrücklich zu.
7.
Schlussbestimmungen
7.1
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen der Antragsgegnerin, den Antragstellern und dem Gemeinsamen Vertreter zum Vergleichsgegenstand. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Sollten zukünftig noch weitere Absprachen getroffen werden, so bedürfen diese Absprachen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
7.3
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
7.4
Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vereinbart.
7.5
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder dieser Vergleich eine unbeabsichtigte Lücke enthalten, soll dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen berühren. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder um die Lücke zu schließen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung dem von den Verfahrensbeteiligten wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt."

Hinweise zur technischen Abwicklung der Zuzahlung gemäß obigem Vergleich

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze Out (Spruchverfahrens vor dem Landgericht Hamburg Az. 412 HKO 16/14) Erhöhungsberechtigten Aktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – EUR 1 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 7. Februar 2014 bis zum Tag der Zahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen Erhöhungsberechtigten Aktionäre der CinemaxX, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß Ziffer 5 des Vergleichs keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Vergleichs nach Ziffer 5 des Vergleichs unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zum Kreis der Erhöhungsberechtigten Aktionäre gehören, an die Prozessvertreterin der Antragsgegnerin, Hogan Lovells International LLP, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main unter Angabe des Aktenzeichens: 157555.000002, zu wenden.

Der Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss die Stückzahl der abfindungsberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, die Depotnummer sowie den Namen und die Bankleitzahl des ehemals depotführenden Kreditinstituts enthalten.

Als zentrale Abwicklungsstelle fungiert die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg.

Hamburg, März 2016
Vue Beteiligungs GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 22. März 2016

Montag, 21. März 2016

Senvion S.A.: Senvion nimmt Privatplatzierung von bis zu 18.687.500 Aktien zu EUR 15,50 - 17,00 wieder auf

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Hamburg: Vor dem Hintergrund zahlreicher Investorenanfragen haben sich Senvion S.A. und die Eigentümer des Unternehmens, Centerbridge und Arpwood, entschieden, die Privatplatzierung und Börsennotierung von Senvion zu veränderten Konditionen wieder aufzunehmen: Die Preisspanne beträgt EUR 15,50 bis EUR 17,00 je Aktie. Die Eigentümer von Senvion bieten im Rahmen der Privatplatzierung bis zu 18.687.500 Aktien an, darunter 16.250.000 Aktien als Teil des Basisangebots, sowie weitere 2.437.500 Aktien für mögliche Mehrzuteilungen. Die Eigentümer haben den beteiligten Banken die Option eingeräumt, bis zu 2.437.500 Aktien zur Abdeckung möglicher Mehrzuteilungen zu erwerben (Greenshoe-Option). Der Emissionspreis je Aktie wird voraussichtlich am 22. März 2016 festgelegt, der Handelsbeginn der Senvion-Aktien im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) ist für den 23. März 2016 vorgesehen. Bei vollständiger Ausübung der Greenshoe-Option wird nach der Privatplatzierung ein Streubesitz von ungefähr 28,75% des platzierten und ausstehenden Aktienkapitals von Senvion erwartet.

Über Senvion
Senvion ist ein führender globaler Hersteller von Windenergieanlagen im Onshore- und Offshore-Bereich. Das internationale Maschinenbauunternehmen entwickelt, produziert und vertreibt Windenergieanlagen für nahezu jeden Standort - mit Nennleistungen von 2,0 bis 6,2 Megawatt (MW) und Rotordurchmessern von 82 bis 152 Metern. Darüber hinaus bietet Senvion seinen Kunden projektspezifische Lösungen in den Bereichen Turnkey, Service und Wartung, Transport und Installation sowie Fundamentplanung und -bau. Die rentablen und zuverlässigen Systeme werden im Senvion TechCenter in Osterrönfeld konstruiert und in den deutschen Werken in Husum (Nordfriesland), Trampe (Brandenburg) und Bremerhaven sowie in Portugal gefertigt. Mit rund 3.900 Mitarbeitern weltweit kann das Unternehmen mit Hauptsitz in Hamburg auf die Erfahrungen aus der Fertigung und Installation von weltweit mehr als 6.600 Windenergieanlagen zurückgreifen. Senvion ist in europäischen Auslandsmärkten wie Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Großbritannien, Schweden, Polen, Rumänien, Italien und Portugal, aber auch weltweit in den USA, China, Australien und Kanada vertreten.

Sonntag, 20. März 2016

Squeeze-out-Fall WMF AG: Weiterverkauf zum doppelten Preis?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bezüglich des im letzten Jahr durchgeführten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der (früheren) WMF AG, 73312 Geislingen an der Steige, zeichnet sich eine interessante Entwicklung ab. Die Gesellschaft könnte schon bald zu einem deutlich höheren Preis weiterverkauft werden.

Die früher als Finedining Capital AG firmierende und zur KKR-Gruppe gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html. Dies entspricht einer Bewertung des Unternehmens mit lediglich etwas mehr als EUR 800 Mio.

Angeblich ist der chinesische Mischkonzern Haier bereit, nunmehr EUR 1,2 bis 1,8 Mrd. zu bezahlen. Daneben gibt es mehrere weitere Interessenten, u.a. Private-Equity-Firmen. Laut einem Bericht in der Börsen-Zeitung vom 17. März 2016 habe vor allem das Geschäft mit professionellen Kaffeemaschinen Bieter angezogen. Laut Börsen-Zeitung wollen die Verkäufer EUR 1,5 bis 2 Mrd. realisieren (was deutlich mehr als die den Minderheitsaktionären zugebilligte Barabfindung bedeutet).

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Freitag, 18. März 2016

Oddo Meriten: Squeeze-out und Delisting der BHF Kleinwort Benson Group

Oddo & Cie gibt den Abschluss des Squeeze-out und das Delisting der Aktien der BHF Kleinwort Benson Group SA/NV bekannt.

Bis zum Ende der ursprünglichen Annahmefrist des Gegenangebots am 10. Februar 2016 hatte Oddo & Cie 128.563.590 Aktien und damit 97,22% der von BHF KB ausgegebenen, im Umlauf befindlichen Aktien eingesammelt.

Wie in Abschnitt 7.7.4 des Prospekts beschrieben, hat Oddo & Cie als Gegenanbieter mit mehr als 95% der Aktien von BHF KB am Ende der ursprünglichen Annahmefrist ein öffentliches Übernahmeangebot („Squeeze-out“) gemäß den Artikeln 42 und 43 in Verbindung mit Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zu öffentlichen Übernahmeangeboten und Artikel 513 des Code des Sociétés (Gesellschaftsgesetzbuch) unterbreitet.

Am Ende der Annahmefrist des Squeeze-out am 11. März 2016 wurden 3.253.296 zusätzliche von BHF KB ausgegebene Aktien angedient. Somit hält Oddo & Cie einschließlich der Aktien von BHF KB, die die Gruppe beim Auslaufen des Gegenangebots bereits hielt, nun 99,68% des Kapitals von BHF KB. Die 3.253.296 Aktien von BHF KB, die während der Annahmefrist des Squeeze-out angedient wurden, müssen bis zum 24. März 2016 eingezahlt werden.

Die 427.278 Aktien von BHF KB, die während der Annahmefrist des Squeeze-out nicht angedient wurden, gelten ab dem 24. März 2016 als von Rechts wegen an den Gegenanbieter übertragen. Die zur Zahlung des Preises dieser 427.278 Aktien von BHF KB erforderlichen Mittel werden bei dem Finanzinstitut Caisse des Dépôts et Consignations in Belgien hinterlegt.Oddo & Cie wird nach der tatsächlichen Übertragung der im Rahmen des Squeeze-out angedienten Aktien 132.244.164 Aktien und damit 100% der von BHF KB ausgegebenen Aktien halten.

Bei Abschluss des Squeeze-out erfolgte das Delisting der Aktien von BHF KB an der Euronext in Brüssel. Der 11. März 2016 war folglich der letzte Handelstag.

WP AG: Bekanntmachung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG

Beteiligungsmeldung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG

Munderfing, 17. März 2016 - Das Grundkapital der WP AG beträgt EUR 5.000.000 und ist in 5.000.000 nennbetragslose Stückaktien zerlegt. Die WP AG gibt bekannt, dass sie gemäß § 91 BörseG von Herrn DI Stefan Pierer und von der OCEAN Consulting GmbH am heutigen Tag wie folgt informiert wurde:

Meldung von Herrn DI Stefan Pierer

Die CROSS Industries AG, FN 78112 x, hatte zuletzt gemeldet, dass sie unmittelbar über 4.474.300 Aktien der WP AG verfügt; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von rund 89,49%. Die CROSS Industries AG wird von der Pierer Industrie AG kontrolliert, die ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Pierer Konzerngesellschaft mbH ist. Die Pierer Konzerngesellschaft GmbH wird von Herrn DI Stefan Pierer kontrolliert.

Seit der letzten Meldung gemäß § 91 BörseG hat die CROSS Industries AG weitere Aktien der WP AG erworben. DI Stefan Pierer hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihm über die Pierer Konzerngesellschaft mbH und die Pierer Industrie AG kontrollierte CROSS Industries AG am 17. März 2016 weitere 500.000 Aktien der WP AG erworben hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.

Damit hat die CROSS Industries AG am 17. März 2016 die Schwelle von 90 % erreicht und überschritten. Die CROSS Industries AG hält derzeit unmittelbar 4.985.687 Aktien der WP AG; dies entspricht einer Beteiligung von rund 99,71% am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG.

Derzeit sind 14.313 Aktien der WP AG im Publikumsbesitz. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Aktien der WP AG zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse sehen vor, dass mindestens 2.500 Stück Aktien im Publikumsbesitz stehen müssen. Bei einem Unterschreiten dieser Schwelle ist ein Widerruf der Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse vorgesehen.

Meldungen der OCEAN Consulting GmbH

Die OCEAN Consulting GmbH, FN 237084 d, hatte zuletzt gemeldet, dass sie über die von ihr kontrollierten Unternehmen mittelbar 500.000 Aktien der WP AG hält; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital und an den Stimmrechten der WP AG von 10%. Die OCEAN Consulting GmbH ist kontrollierende Aktionärin der Swissburg AG, welche wiederum kontrollierende Aktionärin der Qino Capital Partners AG ist.

Die OCEAN Consulting GmbH hat der WP AG heute mitgeteilt, dass die von ihr über die Swissburg AG kontrollierte Qino Capital Partners AG am 17. März 2016 500.000 Aktien der WP AG veräußert hat. Dies entspricht einer Beteiligung am Grundkaptal und an den Stimmrechten der WP AG von 10%.

Damit hat die Beteiligung der Qino Capital Partners AG (vor Verschmelzung: Qino Flagship AG) an der WP AG am 17. März 2016 die Schwellen von 10%, 5% und 4% unterschritten und ist auf 0 zurückgefallen.

Rückfragen richten Sie bitte an:
WP AG
Hannes Haunschmid
07744-20240-0
www.wp-group.com

Donnerstag, 17. März 2016

Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG zu EUR 8,87

Für den geplante Squeeze-out bei der conwert-Tochter ECO Business-Immobilien AG wurde die Barabfindung auf EUR 8,87 je Aktie festgelegt. Das Bewertungsgutachten wurde von der Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH erstellt. Geprüft werde die Richtigkeit und Angemessenheit der Barabfindung von der PwC Wirtschaftsprüfung GmbH. 

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out, Hauptversammlung am 23. Februar 2016)
  • Deutsche Postbank AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015 - Antragsfrist endet am 21. März 2016)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
  • PIXELPARK AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015 und Bekanntmachung am 22. Dezember 2015 - Antragsfrist endet am 22. März 2016)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die 14 Spruchanträge (mit teilweise mehreren Antragstellern) zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Kässbohrer Geländefahrzeug Aktiengesellschaft, Laupheim, mit Beschluss vom 24. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 31 O 138/15 KfH SpruchG verbunden und Herrn Rechtsanwalt Ulrich Wecker zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt.

Die dem Unternehmer Ludwig Merckle gehörende Antragsgegnerin LuMe Vermögensverwaltung GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 55,13 je Kässbohrer-Aktie angeboten, siehe die Bekanntmachung des Squeeze-outs: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in dem Spruchverfahren gerichtlich überprüft.

Kässbohrer ist vor allem als Pistenbully-Hersteller bekannt. Das Unternehmen beschäftigt weltweit rund 500 Mitarbeiter, davon 300 am Stammsitz in Laupheim (Kreis Biberach).

LG Stuttgart, Az. 31 O 138/15 KfH SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. LuMe Vermögensverwaltung GmbH
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Mittwoch, 16. März 2016

Dealreporter berichten über Aktivisten

aus dem Everling Newsletter:

Dealreporter, ein spezialisierter Nachrichten- und Analysedienst der Mergermarket Group, signalisiert eine wachsende Bedeutung des Aktionärsaktivismus in Deutschland. Insbesondere die Aktivitäten, in denen Kampagnen hinter dem Vorhang der Öffentlichkeit durchgeführt werden, könnten in einigen Sektoren zukünftig häufiger vorkommen. (...)

„Der Aktionärsaktivismus in Deutschland konzentriert sich in der Regel auf Beherrschungsverträge und Squeeze-out-Szenarien, bei denen Hedge-Fonds nach Preisbeulen suchen, die das deutsche Übernahmerecht erlaubt. Zukünftig könnten jedoch andere Formen des Aktivismus in den Mittelpunkt rücken“, sagt Lucinda Guthrie, Global Editor bei Dealreporter.

weiter zum Beitrag:
http://www.everling.de/?p=7727

Dienstag, 15. März 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der früheren DAB Bank AG zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 13182/15 verbunden und Herrn Rechtsanwalt Ernst Graßinger zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Verschmelzung mit der bislang als BNP Paribas Beteiligungsholding AG firmierenden Antragsgegnerin (die zugleich in DAB Bank AG umfirmiert wurde) und damit der Squeeze-out sind mit der Eintragung im Handelsregister am 27. Juli 2015 wirksam geworden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html.

Die (neue) DAB Bank AG ist zum 1. Januar 2016 mit der Muttergesellschaft BNP Paribas S.A. verschmolzen und somit in die deutsche Zweigniederlassung der BNP Paribas S.A. „überführt“ worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/verschmelzung-der-dab-bank-ag-mit-der.html. Damit ist die DAB Bank – wie bereits vorher die Consorsbank (früher: Cortal Consors) – rechtlich gesehen nur noch eine Marke der BNP Paribas S.A.

Das LG München I hat einen Verhandlungstermin auf Donnerstag, den 1. September 2016, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Coe. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sowie Frau Dr. Anke Nestler, c/o VALNES Corporate Finance GmbH, angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A.)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Samstag, 12. März 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der OnVista AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der OnVista AG hat das Landgericht Köln Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Juni 2016, 10:30 Uhr, anberaumt.

Die Hauptaktionärin, die Boursorama S.A., Boulogne-Billancourt, Frankreich, hatte die Barabfindung auf EUR 3,01 je OnVista-Aktie AG festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/onvista-ag-hauptaktionar-legt.html.

LG Köln, Az. 82 O 107/15
Junginger u.a. ./. Boursorama S.A.
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boursorama S.A.:
Rechtsanwälte Hoffmann, Liebs, Fritsch & Kollegen, 40474 Düsseldorf

conwert Immobilien Invest SE: Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 Übernahmegesetz

Ad-hoc-Mitteilung vom 8. März 2016

Wien, 8. März 2016. conwert Immobilien Invest SE wurde von der Übernahmekommission informiert, dass die Übernahmekommission am 7. März 2016 von Amts wegen die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 (1) Z 2 ÜbG in Bezug auf conwert Immobilien Invest SE beschlossen hat (ISIN: AT0000697750).

Gegenstand der Untersuchung des Nachprüfungsverfahrens ist, ob ADLER Real Estate AG, Herr Cevdet Caner und Petrus Advisers LLP sowie allfällige weitere Personen als gemeinsam vorgehende Rechtsträger iSd § 1 Z 6 ÜbG zu qualifizieren sind und somit die Angebotspflicht gemäß § 22 ÜbG ff verletzt wurde.

Die Bekanntmachung der Übernahmekommission samt Aktionärsaufruf zur Beteiligung an dem Verfahren wird voraussichtlich am 9. März 2016 gemäß § 33 (3) ÜbG im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. 

Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out bei der NTT Com Security AG soll von der ao. Hauptversammlung am 30. März 2016 beschlossen werden

Die NTT Communications Deutschland AG hatte den Vorstand der NTT Com Security AG am 15. Februar 2016 (unter Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens vom 19. November 2015) dazu aufgefordert, zur Herbeiführung eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese außerordentliche Hauptversammlung wird am 30. März 2016 in München stattfinden.

Die NTT Communications Deutschland AG bietet den Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 7,11 je auf den Namen lautender Stückaktie der NTT Com Security AG an. Die Höhe des Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.