von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem am 24. Juni 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. August 2015 die Barabfindung auf EUR 681,27 angehoben. Die Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 528,- angeboten. Die Erhöhung entspricht somit einer Anhebung um etwas mehr als 29%.
Gegen die Entscheidung soll keine Beschwerde eingelegt worden sein.
LG Köln, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 82 O 94/03
Trippel u.a. ./. Generali Deutschland Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf
________
Nachtrag vom 30. September 2016:
Die Geschäftsstelle des LG Köln hat uns nunmehr nach einer "Notfristabfrage" bestätigt, dass der Beschluss rechtskräftig und das Spruchverfahren somit abgeschlossen ist.
In dem Spruchverfahren zu dem am 24. Juni 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. August 2015 die Barabfindung auf EUR 681,27 angehoben. Die Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 528,- angeboten. Die Erhöhung entspricht somit einer Anhebung um etwas mehr als 29%.
Gegen die Entscheidung soll keine Beschwerde eingelegt worden sein.
LG Köln, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 82 O 94/03
Trippel u.a. ./. Generali Deutschland Holding AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf
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Nachtrag vom 30. September 2016:
Die Geschäftsstelle des LG Köln hat uns nunmehr nach einer "Notfristabfrage" bestätigt, dass der Beschluss rechtskräftig und das Spruchverfahren somit abgeschlossen ist.
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