Montag, 29. Februar 2016

Squeeze-out bei der VK Mühlen AG: LG Hamburg lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VK Mühlen AG zugunsten der GoodMills Group GmbH hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Februar 2016 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die GoodMills Group GmbH hatte die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je VK Mühlen-Stückaktie erhöht, sieh http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/vk-muhlen-aktiengesellschaft.html.

Nach Ansicht des Landgerichts bleibt der anteilige Ertragswert einer VK Mühlen-Aktie hinter diesem Betrag zurück. Hierbei werden die vorgelegten Planungen vom Gericht akzeptiert. Auch die anderen Parameter (Basiszinssatz von 2,75%, Marktrisikoprämie von 5,5%, Beta-Faktor von 0,5 und Wachstumsabschlag von 1%) sind nach Ansicht des Gerichts nicht zu korrigieren.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016, Az. 403 HKO 152/14
Zürn u.a. ./. GoodMills Group GmbH
Auftragsgutachter: VALNES Corporate Finance GmbH, Frankfurt am Main
gerichtlich bestellter Prüfer: Mazars GmbH, Düsseldorf

78 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, CausaConsilio
 Koch & Partner mbH Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GoodMills Group GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81675 München

Samstag, 27. Februar 2016

ABO Wind AG: Abschied vom Freiverkehr

Corporate News

Bankhaus Schnigge nimmt ABO Wind-Aktie in den Telefonhandel auf/
Delisting spart jährlich sechsstelligen Betrag


Die ABO Wind-Aktie wird künftig nicht mehr im Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt. Die Notierung endet voraussichtlich zum 1. Oktober 2016. Gleichzeitig ist eine Aufnahme der Aktie in den Telefonhandel der Wertpapierhandelsbank Schnigge geplant. Der Vorstand hat das sogenannte Delisting beschlossen, um die mit der Notierung verbundenen jährlichen Kosten in sechsstelliger Größenordnung zu vermeiden. Zum Sommer 2016 wächst der mit einer Notierung im Freiverkehr verbundene Aufwand deutlich. Die "Marktmissbrauchsverordnung" der Europäischen Union erweitert ab Juli 2016 insbesondere die Veröffentlichungspflichten.

"Um die Anforderungen zu erfüllen und keine formalen Fehler zu begehen, die von den Aufsichtsbehörden streng geahndet werden, ist ein immer größerer bürokratischer Aufwand notwendig", erläutert ABO Wind-Vorstand Dr. Jochen Ahn die Entscheidung: "Angesichts des sehr geringen Börsenhandels ist dieser Aufwand nicht länger gerechtfertigt." Mehr als drei Viertel der ABO Wind-Aktien gehören vier Eigentümern. Neben den Familien der beiden Gründer, Matthias Bockholt und Dr. Jochen Ahn, sind insbesondere die Frankfurter Mainova AG und die baden-württembergische Ärzteversorgung beteiligt. Der Streubesitz liegt bei 23 Prozent. Unter den Anteilseignern sind zahlreiche Mitarbeiter und langjährige Kunden des Unternehmens. Diese Aktionärsstruktur minimiert die Handelsumsätze. So wurden im Jahr 2015 lediglich rund 90.000 Aktien gehandelt - das entspricht 1,2 Prozent des Grundkapitals.

"Trotzdem legen wir Wert darauf, dass die Aktie handelbar und für Anleger attraktiv bleibt", betont Dr. Ahn. "Daher freuen wir uns über die Zusage der renommierten Wertpapierhandelsbank Schnigge, die ABO Wind-Aktie in ihren Telefonhandel aufzunehmen." Damit bleiben Käufe und Verkäufe der ABO Wind-Aktie unkompliziert und preiswert. Für Transaktionen im Telefonhandel berechnet Schnigge wie beim Börsenhandel eine Courtage in Höhe von 0,08 Prozent. Hinzu kommen pauschal zehn Euro pro Transaktion für die Abwicklung mit Geldüberweisung und Depotübertrag.

Freitag, 26. Februar 2016

AVW Immobilien AG: AVW Immobilien AG beschließt Delisting ihrer Aktien

Corporate News

Hamburg, 26. Februar 2016 - Der Vorstand der AVW Immobilien AG hat mit einstimmiger Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse mit zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten (Entry Standard) zu kündigen. Die Kündigung wird zeitnah erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat der AVW Immobilien AG gehen aktuell davon aus, dass das Delisting im Zeitraum April/Mai 2016 abgeschlossen und die Einbeziehung damit enden wird. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt die Notierung aufrechterhalten und ein Handel ist weiterhin möglich.

"Für unsere Unternehmensentwicklung kommen wir sehr gut ohne das Instrument der Börse aus", so der Vorstand. Der wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung der Aktien in den Entry Standard rechtfertigt aus Sicht des Vorstands den damit verbundenen Aufwand nicht mehr. Hinzu kommen die anstehenden Änderungen gesetzlicher Vorgaben, welche zu einem weiteren Aufwand und zusätzlichen Kosten führen werden. Durch den stabil hohen Aktienanteil der privaten Großaktionäre und den sich daraus ableitenden niedrigen Streubesitz war das Handelsvolumen der Aktie der Gesellschaft in den letzten Jahren nur sehr gering.

Über AVW Immobilien AG:
Die börsennotierte Hamburger AVW Immobilien AG (WKN 508890) ist seit über 37 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig. Seit 1978 hat das Unternehmen mehr als 130 Objekte mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 1,0 Mrd. vor allem im gewerblichen Bereich, aber auch im Wohnungsbau in ganz Deutschland realisiert. Die Geschäftstätigkeit der AVW umfasst im Wesentlichen die Entwicklung, bauliche Umsetzung und Veräußerung von Immobilienprojekten, die Immobilienverwaltung und die Bestandshaltung (Bewirtschaftung eigener Immobilien). Das bevorzugte Investitionsvolumen bewegt sich je nach Objekt von bis zu EUR 50,0 Mio. Seit dem 18. März 2008 ist die AVW Immobilien AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im Open Market (Teilbereich Entry Standard) notiert.

Kontakt:
AVW Immobilien AG Dirsko v. Pfeil
Rothenburgsorter Marktplatz 1 20539 Hamburg
Tel.: +49 (40) 790 246-823 Fax: +49 (40) 790 246-200
vpfeil@avw-ag.de www.avw-ag.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft: LG Frankfurt am Main lehnt Erhöhung ab - Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen maßgeblich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2014 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Erhöhung des angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt und unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 16. Februar 2016 die Spruchanträge zurückgewiesen.

In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main im Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Dagegen eingelegte Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main kürzlich mit Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen (Az. 21 W 70/15), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html.

Das LG Frankfurt a.M. ermittelt den Unternehmenswert bezüglich des Squeeze-outs durch eine Kapitalisierung des nach dem BuG geschuldeten (und gerichtlich etwas angehobenen) Ausgleichs (S. 18). Eine Anteilsbewertung aufgrund der (üblicherweise bei Spruchverfahren verwendeten) Ertragswertmethode sei nämlich hier nicht sachgerecht. Während der Laufzeit des BuG hätten die Minderheitsaktionäre "unabhängig von der geschäftlichen Entwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf mehr als die im Vertrag vereinbarte (bzw. die durch Gerichtsbeschluss erhöhte) Ausgleichszahlung". Konkrete Anhaltspunkte für eine Beendigung des Unternehmensvertrags hätte es zum Stichtag nicht gegeben. Auch bei Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5 % ergebe sich bei einer Kapitalisierung keine Abfindung über dem Wert von EUR 70,90.

Gegen den Beschluss in dem Squeeze-out-Verfahren können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3-05 O 127/14 (Squeeze-out)
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert u.a. ./. P & I Zwischenholding GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, P & I Zwischenholding GmbH (bisher: Argon GmbH): Rechtsanwälte Morrison & Foerster, 10785 Berlin

IKB wird Antrag auf Delisting der Aktien stellen

Corporate News

[Düsseldorf, 25. Februar 2016] Der Vorstand der IKB Deutsche Industriebank AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bezüglich der Aktien der IKB (ISIN: DE 0008063306) zeitnah den Antrag auf Widerruf der Einbeziehung in den Primärmarkt der Börse Düsseldorf zu stellen und die Einbeziehung in den Entry Standard der Börse Frankfurt zu kündigen ("Delisting"). Das Delisting betrifft den Handel an sämtlichen Börsen, an denen die Aktie auf Veranlassung der IKB einbezogen wurde.

Durch das angestrebte Delisting erwartet die IKB insbesondere eine Reduktion von Komplexität und Verwaltungsaufwand. Aufgrund des geringen Streubesitzes von 8,5 % hat es in den vergangenen Jahren nur noch einen sehr geringen Handel mit der IKB-Aktie gegeben. 91,5 % der Aktien hält der Mehrheitsaktionär Lone Star. Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Anteile über die Börsen zu handeln, bis das Delisting wirksam wird. Der Handel über die Börsen wird voraussichtlich noch für einige Monate nach Antragstellung bzw. Kündigung durch die IKB möglich sein.

Kontakt: Dr. Jörg Chittka, Telefon: +49 211 8221-4349;
Armin Baltzer, Telefon: +49 211 8221-6236, E-Mail: presse@ikb.de

Die IKB Deutsche Industriebank AG begleitet mittelständische Unternehmen in Deutschland und Europa mit Krediten, Risikomanagement, Kapitalmarkt- und Beratungsdienstleistungen.

Donnerstag, 25. Februar 2016

Squeeze-out bei der Ventegis Capital AG: LG Berlin lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Ventegis Capital AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Februar 2016 die beantragte Erhöhung des Barabfindungsbetrags zurückgewiesen. Die Hauptaktionärin, die Berliner Effektengesellschaft AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie angeboten (deutlich unterhalb der in den Jahren zuvor zu verzeichnenden Börsenkurse).

Hinsichtlich der Anforderungen an die Bewertungsrügen in einem Spruchantrag nähert sich das (bislang deutlich strengere) LG Berlin mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung der anderen deutschen Landesgerichte an (u.a. mit der Zitierung einer Entscheidung des LG München I). Es sei für die Konkretisierung der Mindestanforderungen auf die Funktion der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG abzustellen (S. 19). Das Erfordernis konkreter Einwendungen dürfe nicht zu überzogenen Anforderungen führen. Wenn daher ein Antragsteller zumindest eine zulässige Rüge erhebe, könne sein Antrag nicht als unzulässig verworfen werden, auch wenn die Antragsschrift sonst Unrichtigkeiten enthalte (S. 20).  

Nach Ansicht des LG Berlin muss der gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG beantragten Vorlage von Arbeitspapieren der Wirtschaftsprüfer und Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft nicht nachgegangen werden (S. 22). Der Antragsgegnerin stehe eine Offenlegung der Planungsrechnungen der Beteiligungsunternehmen nicht zu.

Ansonsten ist der Unternehmenswert der Ventegis nach Auffassung des LG Berlin nach der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt worden. Eine Neubewertung des Unternehmens habe nicht durchgeführt werden müssen. Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen zukünftigen Exit-Erlöse für die Beteiligungsgesellschaften (Schnell Motoren GmbH, Humedics GmbH und OpTricon GmbH) seinen keine weiteren Ermittlungen anzustellen gewesen. Separate Ertragswertgutachten seien nicht einzuholen gewesen, da für die Erträge der Gesellschaft die zu erwartenden Exit-Erlöse maßgeblich seinen (S. 29).

Auch hinsichtlich der (bislang untergeordneten) Beratungsgeschäfts ("Financial Advisory") sei der Ertragswert zutreffend ermittelt worden (S. 38 ff.).

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016, Az. 102 O 88/13.SpruchG
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berliner Effektengesellschaft AG:
Rechtsanwälte Koehler & Ittner, 10117 Berlin

Squeeze-Out-Verfahren bei net mobile AG eingeleitet

CORPORATE NEWS

Düsseldorf, 25. Februar 2016 - Die DOCOMO Digital GmbH hat ein Squeeze-Out-Verfahren bei der net mobile AG eingeleitet. Sie hat dem Vorstand der net mobile AG mitgeteilt, dass sie ihren Anteilsbesitz nunmehr auf über 95% aufgestockt habe und einen Squeeze-out verlange.

Aufgrund des öffentlichen Erwerbsangebotes vom 14. Januar 2016 hat die DOCOMO Digital GmbH Aktien der net mobile AG erworben, so dass der von der DOCOMO Digital GmbH gehaltene Anteil am Grundkapital der net mobile AG auf mehr als 95 Prozent gestiegen ist. In der nächsten Hauptversammlung der net mobile AG soll deshalb ein Beschluss zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) herbeigeführt werden. Die Minderheitsaktionäre der net mobile AG werden für ihre Aktien eine angemessene Barabfindung erhalten.

Über net mobile AG
Die net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für Payment Lösungen und mobile Mehrwertdienste. Das im November 2000 gegründete Unternehmen gilt als Innovationsführer im Markt. Zum weltweiten Kundenstamm gehören national und global operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die komplette White Label Lösungen wie Direct Carrier Billing und Mobile-TV Dienste bereitgestellt werden. Seit Dezember 2009 ist NTT DOCOMO, INC. mit mehr als 87% Aktienanteil, Hauptaktionär. Weitere Informationen finden Sie unter www.net-mobile.com.

Ansprechpartner net mobile AG
Dennis Heisig
net mobile AG
Fritz-Vomfelde-Str. 26-30
DE 40547 Düsseldorf
Fon: +49 (0) 211 970 20 - 344
Fax: +49 (0) 211 970 20 - 999
E-Mail: dennis.heisig@net-m.de
Internet: www.net-mobile.com

Mittwoch, 24. Februar 2016

STRABAG AG, Köln: Frankfurter Wertpapierbörse kündigt Widerruf der Delisting-Entscheidung an

Köln, 24.2.2016 - Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) hat der STRABAG AG in Form eines Anhörungsschreibens mitgeteilt, ihre Entscheidung vom 12.10.2015 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der STRABAG AG zum Regulierten Markt widerrufen zu wollen. Die FWB ist der Auffassung, ihre ursprüngliche Widerrufsentscheidung sei bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen in § 39 Abs. 2 BörsG n.F. noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden gewesen. Daher sei zur Bewertung der Widerrufsentscheidung das BörsG in der nunmehr geltenden Fassung heranzuziehen. Demnach wäre der Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft nur nach Veröffentlichung eines Erwerbsangebots möglich. Die STRABAG AG hatte die Frankfurter Wertpapierbörse zuvor darüber in Kenntnis gesetzt, dass weder sie selbst noch die STRABAG SE ein solches Erwerbsangebot unterbreiten werde.

Sofern die FWB die Entscheidung wie angekündigt trifft, wird die STRABAG AG auch die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung in Betracht ziehen. Ungeachtet davon und vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung geht die STRABAG AG derzeit davon aus, dass die Aktien der Gesellschaft bis auf Weiteres an der FWB börsennotiert bleiben.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft: gemeinsamer Vertreter bestellt

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19. Februar 2016 Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre bestellt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll in der 22. Kalenderwoche stattfinden.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
46 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG: P+P Pöllath + Partners, 80331 München

Dienstag, 23. Februar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Köln hat die bislang eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG zugunsten der Deutschen Bank AG mit Beschluss vom 1. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 2/16 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, bestimmt.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Matica Technologies AG: Delisting

Veröffentlichung nach § § 19 Abs.1 lit.c) aa) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

München, 22. Februar 2016

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Matica Technologies AG haben am heutigen Tag beschlossen, gemäß § 23 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse die Einbeziehung in den Entry Standard der Deutsche Börse AG zu kündigen. Die Kündigung wird zeitnah erfolgen.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt die Notierung aufrechterhalten und ein Handel ist möglich.

KONTAKT
Martina Hausner | VP Corporate & Legal Affairs, Global HR / IT Matica Technologies AG | Theresienhöhe 30 | 80339 München | Germany | ir@maticatech.com

Montag, 22. Februar 2016

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der YOUNIQ AG

Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 86081Bekannt gemacht am: 19.02.2016 22:01 Uhr

Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

Veränderungen

19.02.2016

HRB 86081: YOUNIQ AG, Frankfurt am Main, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt am Main. Die Hauptversammlung vom 10.12.2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die Corestate Ben BidCo AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 99284) gegen Barabfindung beschlossen. Die Übertragung wird erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main wirksam. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.09.2015 mit der Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 99284) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

YOUNIQ AG: Vollzug des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Corporate News
Quasi-Ad-hoc-Mitteilung der YOUNIQ AG (ISIN: DE 000 A0B 7EZ 7, WKN: A0B7EZ) 

Frankfurt am Main, 22. Februar 2016 - Die Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt ist durch Eintragung in das Handelsregister der Corestate Ben BidCo AG wirksam geworden. Die YOUNIQ AG ist damit erloschen. 

Gleichzeitig ist der am 10. Dezember 2015 von der ordentlichen Hauptversammlung der YOUNIQ AG gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,70 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der YOUNIQ AG im Rahmen des sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG übergegangen. 

Die Notierung der Aktien der YOUNIQ AG im Freiverkehr wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis zur Einstellung der Notierung noch stattfindender Handel im Freiverkehr wird nur noch Barabfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre umfassen. 

Die Modalitäten der Abwicklung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie der Zahlung der angemessenen Barabfindung an die Minderheitsaktionäre wird die Corestate Ben BidCo AG gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen. 

Der Vorstand 
YOUNIQ AG 

Kontakt: YOUNIQ AG, Investor Relations 
cometis AG Herr Mirko Koch 
Telefon: +49 (611) 20585540 Telefax: +49 (611) 20585567 
E-Mail: investor-relations@youniq.de

Samstag, 20. Februar 2016

Haikui Seafood AG: Delisting von der Frankfurter Börse vollzogen

Frankfurt am Main, 19. Februar 2016: Mit dem gestrigen Börsenschluss am 18. Februar 2016 ist das Delisting der Haikui Seafood AG von der Frankfurter Wertpapierbörse in Kraft getreten. Folglich werden die Aktien der Haikui Seafood AG (ISIN DE000A1JH3F9 / WKN A1JH3F) nicht mehr im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. 

Im Zuge der Durchführung eines freiwilligen Aktienrückkaufangebots im August und September 2015, konnte die Haikui Seafood AG 921.346 der 1.027.600 nennwertlosen Inhaberstückaktien erwerben. Dies entspricht 8,97 Prozent des gesamten Aktienkapitals. Die Gesellschaft plant die im Rahmen des Angebots zurückgekauften Aktien einzuziehen indem sie das Aktienkapital im Einklang mit den Satzungsregularien herabsetzt. 

Die noch verbleibenden Aktionäre der Haikui Seafood AG sind nach wie vor berechtigt an der Hauptversammlung der Gesellschaft teilzunehmen und ihre Stimmrechte auszuüben. Das Datum der Hauptversammlung sowie der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2015 werden auf der Website des Unternehmens bekannt gegeben. 

Über die Haikui Seafood AG 
Die Haikui Seafood AG verarbeitet Fische und Meeresfrüchte für den chinesischen und internationalen Markt. Die Produktpalette des Unternehmens umfasst Produkte aus gefrorenen und konservierten Fischen und Meeresfrüchten, die aus einer Vielzahl unterschiedlicher Sorten roher Fische und Meeresfrüchte hergestellt werden, darunter Garnelen, Krabben, diverse Fischarten sowie Schalentiere und Kopffüßer. Kunden von Haikui Seafood sind Distributoren in China und in Übersee, welche überwiegend in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten ansässig sind. Haikui Seafood beschäftigte zum 30. September 2015 636 fest angestellte Mitarbeiter und 726 zusätzliche befristet angestellte Arbeitskräfte. Das Unternehmen verfügt über eine jährliche Produktionskapazität von ungefähr 34.000 Tonnen (Output). Die Produktionsstätten befinden sich im südöstlichen China auf der Insel Dongshan, Zhangzhou in der Provinz Fujian. Haikui Seafood betreibt eine optimierte Lieferkette einschließlich eigener Verarbeitungsanlagen, eigener Produktforschungs- und Entwicklungskapazitäten sowie Lagerhallen bei gleichzeitiger enger Kooperation mit Rohwarenlieferanten. 

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.haikui-seafood.de oder kontaktieren Sie
Kirchhoff Consult AG 
Anja Ben Lekhal 
Tel.: +49 (0)40 609 186 55 
anja.benlekhal@kirchhoff.de

Freitag, 19. Februar 2016

Sachsenmilch AG: Abstandnahme vom Delisting

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Leppersdorf, 19. Februar 2016

Der Vorstand der Sachsenmilch AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Leppersdorf, ISIN DE000A0DRXC4, WKN A0DRXC, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) bei der Frankfurter Wertpapierbörse (sogenanntes Delisting) nicht weiter zu betreiben. Insbesondere wird kein Erwerbsangebot zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft abgegeben. Daher rechnet der Vorstand der Gesellschaft damit, dass die Börse Frankfurt ihre Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt revidieren wird und die Aktien der Sachsenmilch AG auch weiterhin im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse handelbar bleiben.

Der Vorstand

Donnerstag, 18. Februar 2016

conwert Immobilien Invest SE: conwert stellt Antrag auf Squeeze-out bei ECO Business-Immobilien AG

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt vom 17. Februar 2016

- Verlangen entspricht den Bestimmungen des Gesellschafter-Auschlussgesetzes (GesAusG) 
- Delisting der ECO Business-Immobilien AG führt zu einer weiteren Optimierung der Konzernstruktur sowie zur Senkung des Kosten- und Verwaltungsaufwands innerhalb des Konzerns

Die conwert Immobilien Invest SE ("conwert") hat heute über ihre Tochtergesellschaft ECO Anteilsverwaltungs GmbH ein Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der ECO Business-Immobilien AG ("ECO") möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ECO auf diese Tochtergesellschaft beschließen (Squeeze-out). conwert hatte im Dezember 2015 bereits weitere rund 2,5 % der ECO-Aktien erworben. conwert und ECO Anteilsverwaltungs GmbH halten derzeit gemeinsam rund 98,2 % der Aktien von ECO. Ziel des Squeeze-outs ist die Übertragung der verbliebenen Streubesitzaktien der ECO auf die ECO Anteilsverwaltungs GmbH.

Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ECO soll gegen Barabfindung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des GesAusG erfolgen. Über den Gesellschafterausschluss wird im Rahmen einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen.

Es ist zu erwarten, dass nach Eintragung des Gesellschafterausschlusses die Wiener Börse AG die Zulassung der ECO zum Handel widerrufen wird. Das Delisting der ECO wird zu einer weiteren Optimierung der Konzernstruktur sowie zur Senkung des Kosten- und Verwaltungsaufwands innerhalb des Konzerns führen. 

Mittwoch, 17. Februar 2016

KENA Verwaltungs AG: Beschlussfassung auf Hauptversammlung gefordert

KENA Verwaltungs AG, Kiel HRB 10347 KI (Amtsgericht Kiel)

Herr Harry Witt aus Kiel hat dem Vorstand der KENA Verwaltungs AG, Berlin, Deutschland (ISIN: DE000A0B7E06 /WKN: A0B7E0), das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der KENA Verwaltungs AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) an Herrn Witt als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenanntes Squeeze-out). Diese Maßnahme unterliegt der Zustimmung der Hauptversammlung der KENA Verwaltungs AG. Der entsprechende Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich Anfang des Jahres 2016 stattfinden wird. Herr Witt hält direkt eine Beteiligung von 95,90 Prozent des Grundkapitals der KENA Verwaltungs AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Kiel, im Oktober 2015

CINETIC Gesellschaft für Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH kündigt Squeeze Out bei Atevia AG an

Karlsruhe, 17. Februar 2016. Die CINETIC Gesellschaft für Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH (CINETIC) hat die Atevia AG heute darüber informiert, dass sie Aktien in Höhe von 95,001 % des Grundkapitals der Atevia AG hält. Zugleich hat die CINETIC gegenüber dem Vorstand der Atevia AG heute gemäß den aktienrechtlichen Squeeze Out-Regelungen das Verlangen gestellt, dass die nächste ordentliche Hauptversammlung der Atevia AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die CINETIC als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Höhe der angemessenen Barabfindung wird die CINETIC noch mit sachverständiger Unterstützung ermitteln und der Atevia AG rechtzeitig mitteilen. Die Gesellschaft geht daher davon aus, dass ein entsprechender Squeeze Out-Beschluss - bei zeitnaher Bestellung eines sachverständigen Prüfers durch das zuständige Landgericht - auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Atevia AG am 23. Juni 2016 gefasst werden kann.

Kontakt:
Investor Relations:
Nina Hill
Tel. +49 721 5160 3800
nina.hill@atevia.com

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der HV

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Gegen die Beschlüsse auf der Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG am 10.12.2015 zu den TOP 2, 3, 4 und 5 sind zwei Anfechtungsklagen eingereicht und der Gesellschaft zugestellt worden.

Essen, den 01.02.2016

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG
- Der Vorstand -
_______

Anmerkung der Redaktion:
TOP 4 betrifft den von der Hauptaktionärin verlangten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre.

Dienstag, 16. Februar 2016

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Piper + Jet Maintenance AG

Piper Deutschland AG

Calden


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance AG, Calden
ISIN DE0008211202


Die ordentliche Hauptversammlung der Piper + Jet Maintenance AG, Calden („Piper + Jet Maintenance“), hat am 11. November 2015 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Piper Deutschland AG („Piper Deutschland“), gegen Gewährung einer von der Piper Deutschland zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Januar 2016 in das Handelsregister der Piper + Jet Maintenance beim Amtsgericht Kassel unter HRB 15160 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance auf die Piper Deutschland übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance eine von der Piper Deutschland zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der Piper + Jet Maintenance.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, Herren Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Dr. Hilmar Siebert, Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Kassel an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Piper + Jet Maintenance nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

Landesbank Baden-Württemberg,

Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.

Aktionäre, die Aktienurkunden der Piper + Jet Maintenance in Eigenverwahrung halten, müssen zur Erlangung der Barabfindung besondere Maßnahmen ergreifen: Sie müssen die betreffenden Aktienurkunden ausgestattet mit Gewinnanteilschein Nr. 3 und Erneuerungsschein einreichen. Die eingelieferten Aktienurkunden sowie Gewinnanteilschein und Erneuerungsschein dürfen nicht entwertet sein. Die Aktionäre werden gebeten, die Einreichung bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, über ihre konto-/depotführende Bank oder über ein Kreditinstitut freier Wahl, zur Weiterleitung an die Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, als Zentralabwicklungsstelle vorzunehmen und dabei gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung mitzuteilen. Zug um Zug gegen Einreichung dieser Aktienurkunden erhalten die ausgeschlossenen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance zeitnah die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 30. Juni 2016 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden zugunsten der Beteiligten beim Amtsgericht Kassel - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Piper + Jet Maintenance AG gewährt werden.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance AG provisions- und spesenfrei.

Calden, im Februar 2016

Piper Deutschland AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Februar 2016

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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit des von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

DOCOMO Digital GmbH: Bekanntmachung des Ergebnisses des öffentlichen Erwerbsangebots für Aktien der net mobile AG

DOCOMO Digital GmbH (im Folgenden "Bieterin"), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der japanischen NTT DOCOMO, INC., hat am 14. Januar 2016 ein öffentliches Erwerbsangebot für alle ausstehenden Aktien der im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten net mobile AG (im Folgenden "net mobile", ISIN DE0008137852) abgegeben. Der Angebotspreis betrug EUR 6,50 je net mobile-Aktie.

Die Annahmefrist des Erwerbsangebots ist am 11. Februar 2016, 24:00 Uhr (MEZ) abgelaufen. Im Rahmen des Erwerbsangebots der Bieterin wurden insgesamt 949.104 net mobile-Aktien (entspricht ca. 7,62% des Grundkapitals) zum Verkauf eingereicht. Zusammen mit der von der Bieterin zu Beginn des Erwerbsangebots gehaltenen Beteiligung von ca. 87,36% entspricht dies ca. 94,98% des Grundkapitals von net mobile.

Außerhalb des öffentlichen Erwerbsangebots hat die Bieterin bis zum heutigen Tag zusätzlich zu den angedienten Aktien insgesamt 100.000 net mobile-Aktien (entspricht ca. 0,8% des Grundkapitals) zu identischen wirtschaftlichen Bedingungen erworben. Damit wird die Bieterin mit Abwicklung des Erwerbsangebots insgesamt 11.923.773 net mobile-Aktien (entspricht ca. 95,79% des Grundkapitals) halten.

Die Abwicklung des Erwerbsangebots und die Zahlung des Kaufpreises richtet sich nach Ziffer 4.6 des Angebotsdokuments und wird am 19. Februar 2016 stattfinden. Anders als bei öffentlichen Übernahmeangeboten im Anwendungsbereich des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) haben net mobile-Aktionäre nach Ablauf der Annahmefrist keine weitere Möglichkeit, ihre Aktien noch im Rahmen des öffentlichen Erwerbsangebots zum Verkauf einzureichen.

Wichtiger Hinweis

Die net mobile-Aktien werden nicht im Regulierten Markt, sondern im Freiverkehr (Marktsegment Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Das Erwerbsangebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Die Bieterin weist darauf hin, dass das Erwerbsangebot nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fällt und von dieser weder geprüft noch gebilligt wurde noch künftig geprüft wird.

Das Erwerbsangebot ist ausschließlich an alle net mobile-Aktionäre gerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Alle anderen net mobile-Aktionäre, insbesondere net mobile-Aktionäre mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, sind von dem Erwerbsangebot ausgeschlossen. Das Erwerbsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt.

Diese Bekanntmachung dient lediglich zu Informationszwecken und ist keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von net mobile-Aktien. Mit Ausnahme des im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot zur Verfügung gestellten Angebotsdokuments sind diese Bekanntmachung sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot zur Verfügung gestellte Informationen auch kein Angebot zum Kauf von net mobile-Aktien.

Oddo Meriten: 97,22% an BHF Kleinwort Benson - Squeeze-out eingeleitet

Bis zum Ende der ursprünglichen Annahmefrist des Übernahmeangebots am 10. Februar 2016 sind Oddo & Cie 71.234.478 Aktien der BHF Kleinwort Benson SA angedient worden. Das entspricht einem Anteil von 53,87% der ausstehenden Aktien.

Oddo & Cie wird folglich nach formeller Übertragung dieser Aktieninsgesamt 128.563.590 Aktien halten, entsprechend einem Anteil von 97,22% aller ausstehenden Aktiender BHF Kleinwort Benson.
Die Verbuchung der während der ursprünglichen Annahmefrist angedienten Aktien wird für den 22.Februar 2016 erwartet.

Squeeze-out zum Preis von EUR 5,75 pro Aktie vom 22. Februar bis 11. März 2016

Der Bieter, der zum Abschluss der ursprünglichen Annahmefrist mehr als 95% der Aktien der BHF Kleinwort Benson hält, hat gemäß Punkt 7.7.4 des Prospekts beschlossen, das Angebot zu denselben Bedingungen erneut zu öffnen, um einen squeeze-out einzuleiten gemäß den Artikeln 42 und 43 in Verbindung mit Artikel 57 des Königlichen Gesetzes vom 27. April 2007 zu Übernahmeangeboten sowie des Artikel 513 des Unternehmensgesetzbuches.

Der Preis für den squeeze-out beträgt EUR 5,75 pro Aktie der BHF Kleinwort Benson inklusive Abschnitt 1 fortfolgende. Die Annahmefrist für den squeeze-out läuft vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 um 16:00 Uhr (CET). Eine formelle Ankündigung des squeeze-out wird in der belgischen Presse am 17. Februar 2016 veröffentlicht.

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Thelen Holding beabsichtigt Squeeze out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Thelen Holding GmbH hat uns am 15.02.2016 mitgeteilt, dass sie als Mehrheitsaktionär der Areal Immobilien und Beteiligungs-AG im Jahr 2016 einen Squeeze out beschließen lassen möchte (aktienrechtlicher Squeeze out gemäß § 327 a ff. AktG).

Essen, den 15.02.2016

Areal Immobilien und Beteiligungs-AG
- Der Vorstand -

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Anmerkung der Redaktion:
Ein entsprechender Squeeze-out war schon mehrfach angekündigt worden. Hintergrund der erneuten Ankündigung ist offenbar die u.a. gegen den Squeeze-out-Beschluss erhobene Anfechtungsklage.

Montag, 15. Februar 2016

Squeeze-out bei der Molda AG eingetragen

Bekanntmachung über

den Ausschluss der Minderheitsaktionäre

der Molda AG, Dahlenburg


Die außerordentliche Hauptversammlung der Molda AG mit Sitz in Dahlenburg hat am 9. Dezember 2015 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Molda AG auf deren Hauptaktionärin, die Döhler Holding AG mit Sitz in Darmstadt, gegen Gewährung einer von der Döhler Holding AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 28.1.2016 in das Handelsregister der Molda AG beim Amtsgericht Lüneburg unter HRB 486 eingetragen. Mit dieser Eintragung des Übertragungsbeschlusses sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Molda AG in das Eigentum der Döhler Holding AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Molda AG eine von der Döhler Holding AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von 1,90 Euro je auf Namen lautender Stückaktie der Molda AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner von der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Abwicklung der Zahlung der Barabfindung erfolgt durch die Döhler Holding AG anhand des bei der Molda AG geführten Aktienregisters. Gemäß § 67 Abs. 2 AktG gilt gegenüber der Gesellschaft derjenige als Aktionär, der im Aktienregister eingetragen ist. Auch im Rahmen der Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung werden zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses die im Aktienregister Eingetragenen als Aktionäre angesehen. Inhaber von Namensaktien der Molda AG, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht in dem Aktienregister eingetragen waren, werden aufgefordert, der Döhler Holding AG ihre Inhaberschaft sonstwie, insbesondere durch die Vorlage geeigneter Dokumente, nachzuweisen.

Zur Abwicklung der Zahlung des Abfindungsbetrags werden die Minderheitsaktionäre gebeten, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Bekanntmachung dieser Aufforderung bei der Döhler Holding AG unter der Adresse

Döhler Holding AG
c/o Aktionärsbüro Molda AG, Gartenstraße 13, 21368 Dahlenburg
Telefax: 05851-88230
E-Mail: info@molda.de


zu melden und ihre Abfindungsansprüche unter Angabe ihres Namens und einer Bankverbindung geltend zu machen.

Die Barabfindung wird den ausgeschiedenen Aktionären unverzüglich nach der Mitteilung ihrer Bankverbindung provisions- und spesenfrei überwiesen.

Barabfindungsbeträge, die nicht binnen dreier Monate von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden anschließend zugunsten der Berechtigten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 12 in 64283 Darmstadt, hinterlegt.

Darmstadt, im Februar 2016
Döhler Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Februar 2016

NTT Communications Deutschland AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out bei der NTT Com Security AG - Barabfindung auf EUR 7,11 festgelegt

Corporate News

Ismaning, 15. Februar 2016 - Die NTT Communications Deutschland AG, die mit rund 93,01% am Grundkapital der NTT Com Security AG beteiligt ist, hat den Vorstand der NTT Com Security AG heute unter Bestätigung und Konkretisierung ihres Übertragungsverlangens vom 19. November 2015 dazu aufgefordert, zur Herbeiführung eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine außerordentliche Hauptversammlung der NTT Com Security AG auf einen Termin einzuberufen, der nicht länger als drei Monate nach dem Abschluss des am 12. Februar 2016 zwischen der NTT Com Security AG und der NTT Communications Deutschland AG abgeschlossenen Verschmelzungsvertrags liegt.

Zugleich hat die NTT Communications Deutschland AG dem Vorstand der NTT Com Security AG mitgeteilt, dass sie mittlerweile gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die an die Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG zu zahlende Barabfindung auf EUR 7,11 je auf den Namen lautender Stückaktie der NTT Com Security AG festgelegt hat.

Über NTT Com Security AG
NTT Com Security AG ist ein weltweites Unternehmen für Informationssicherheit und Risikomanagement. Es bietet unter seiner Marke WideAngle eine Produktpalette an, die Managed Security, Unternehmensinfrastruktur und Dienstleistungen für Beratung- und Technologieintegration umfasst. NTT Com Security hilft Unternehmen die Qualität von IT-Sicherheit, Risikomanagement, Compliance und Service Verfügbarkeit zu verbessern. Die NTT Com Security AG hat ihren Sitz in Ismaning, Deutschland, und ist Teil der NTT Nippon Telegraph and Telephone Corporation Gruppe, einem der größten Telekommunikationsunternehmen der Welt. Die Aktien der NTT Com Security AG sind in das Handelssegment m:access der Börse München einbezogen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.nttcomsecurity.com.

Kontakt:
NTT Com Security AG
Annette Kespohl
Tel:+49 89 945 73 385
annette.kespohl@nttcomsecurity.com

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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit des von der NTT Communications Deutschland AG angebotenen Barabfindungsbetrags wird im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der TDS Informationstechnologie AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2012 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TDS Informationstechnologie AG hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 10. Februar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.

Das Gericht akzeptiert in der relativ kurzen Entscheidung die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planungsannahmen. Auch der angesetzte Kapitalisierungszinssatz sei nicht zu beanstanden (Basiszinssatz 2,5%, Marktrisikoprämie 4,5%, Beta-Faktor 1,0, Wachstumsabschlag 1,5%).

Gegen den Beschluss des LG Stuttgart kann laut Rechtshilfebelehrung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden (laut Neuregelung durch das FamFG eigentlich ein Monat für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren).

LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2016, Az. 31 O 50/12 KfH SpruchG 
SCI AG u.a. ./. Fujitsu Services Overseas Holding Ltd.
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der  Antragsgegnerin, Fujitsu Services Overseas Holding Ltd., London: Rechtsanwaltskanzlei TaylorWessing, 80331 München

Freitag, 12. Februar 2016

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Pilkington Deutschland AG, Inhaberaktie, WKN 558800, ISIN DE0005588008, Nach Delistung neu im Telefonhandel der VEH AG

Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (http://valora.de), das älteste deutsche börsenunabhängige Handelshaus für unnotierte Wertpapiere, nimmt den fortführenden Handel mit den Aktien der von der Börse delisteten Pilkington Deutschland AG auf. 

Dies gewährleistet den Streubesitzaktionären die weitere Fungibilität Ihrer Aktien. Die Kurse finden Sie jeweils aktuell im Internet unter http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0005588008. Bitte erteilen Sie Ihre Kauf-/Verkauf-Orders mit den entsprechenden Order-Formularen (http://valora.de/orders). Interessenten melden sich als Kunde bitte hier an: http://valora.de/valora/orders/register

Die VEH AG wurde bereits 1988 gegründet und wickelt für über 100 Gesellschaften den Telefonhandel für die Wertpapiere dieser Unternehmen ab. Weitere Informationen gerne auch persönlich unter Telefon 07243-90001.

Quelle: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG

Keine vergleichsweise Lösung bei dem Squeeze-out-Fall Constantia Packaging

Wie der österreichische Anlegerverband IVA meldet, konnte bei der Gerichtsverhandlung am 28. Januar 2016 keine vergleichsweise Regelung mit dem Antragsgegner gefunden werden. Der Gutachter Dr. Klaus Rabel habe in seinem Bewertungsgutachten eine Bandbreite von EUR 67,55 bis 71,29 berechnet, woraus sich eine Nachzahlung von EUR 20,55 bis 24,29 je Constantia Packaging-Aktie plus Zinsen von 4 % p.a. ableitet. Die Vertreter des Antragsgegners hätten sich geweigert, das Gutachten als Grundlage eines Vergleichs anzuerkennen.

Donnerstag, 11. Februar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Solarparc AG: LG Köln lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Solarparc AG, Bonn, hat das Landgericht (LG) Köln mit Beschluss vom 14. Januar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.

Der von der Hauptversammlung der Solarparc AG vom 23. Mai 2012 beschlossene Übertragungsbeschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 8,59 je Solarparc-Aktie vor. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hält das Gericht für nicht begründet. Eine Korrektur der Planung könne nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch sei. Hier sei der Rückgang der Erlöse im Verlauf der Detailplanungsphase nachvollziehbar, da die Gesellschaft den Ausstieg aus dem Geschäft mit der eigenen Stromerzeugung geplant habe (Entscheidungsgründe, S. 25). Auch die angesetzte Marktrisikoprämie in Höhe von 5% wird vom LG Köln akzeptiert (Entscheidungsgründe, S. 34), ebenso der Wachstumsabschlag in Höhe von lediglich 1% (S. 36 f.).

Gegen die Entscheidung des LG Köln können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az. 91 O 64/12 
Zürn u.a. ./. SolarWorld AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SolarWorld AG: 
Rechtsanwälte Schmitz Knoth, Bonn

IFM Immo­bi­lien zieht sich von der Börse zurück

Görg hat die IFM Immobilien AG, eine in der Projektentwicklung und dem Immobilien-Investment tätige und bislang börsennotierte AG, bei ihrem Rückzug von der Börse beraten.

In einem gestuften Prozess erfolgte zunächst ein sogenanntes Downlisting vom regulierten Markt in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse und anschließend ein vollständiges Delisting in Verbindung mit einem freiwilligen Erwerbsangebot (Tender Offer) des Großaktionärs THF AS, Norwegen.

Parallel beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft unter anderem eine kombinierte Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung mit dem Ziel, die gebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von 15 Millionen Euro aufzulösen, um entsprechende Ausschüttungen an die Aktionäre zu ermöglichen.

Beteiligte Personen
Görg für IFM Immobilien AG:
Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Federführung, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Berlin/Frankfurt
Dr. Oliver Wilken, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Alexander Kessler, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Christopher J. Wright, Counsel, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Berlin
Dr. Michael Zenker, Associate, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Sebastian Hagemann, Associate, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln

Quelle: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB 

Montag, 8. Februar 2016

BuG MWG-Biotech AG: Sachverständigengutachten kommt zu höherem Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG vom 25./26. November 2010 hat der mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheid, c/o Baker Tillly Roelfs AG, sein Gutachten vorgelegt. In seiner auf den 20. Januar 2016 datierten Stellungnahme kommt der Sachverständige auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,09 (damit unterhalb der festgelegten Barabfindung von EUR 2,20 je MWG-Aktie). Nach seiner Ansicht beträgt die jährliche Ausgleichszahlung EUR 0,11 je Aktie, d.h. deutlich über der gewährten Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,09 (+ 22,22%).

LG München I, Az. 5 HK O 4736/11
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.

BÖRSE ONLINE nennt neun Squeeze-out-Kandidaten

BÖRSE ONLINE führt in dem Beitrag "Neun Squeeze-out-Aktien im Check" folgende Werte auf:

  • Celesio
  • Design Hotels
  • Euwax
  • Homag
  • Kabel Deutschland
  • MAN
  • Medion
  • Mevis Medical
  • Pulsion
Als potentielle Kandidaten werden des Weiteren Data Modul und Syzygy erwähnt. Aufgeführt werden im Übrigen ifa Systems, Wincor Nixdorf, MAX Automation und Medisana.

Quelle: http://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/Neun-Squeeze-out-Aktien-im-Check-1001010633

Anmerkung der Redaktion: 
Die Darstellung in dem Beitrag, dass das Spruchverfahren "von der Regierung" angeblich im November 2015 abgeschafft worden wäre, stimmt nicht. Vielmehr sieht die vom Bundestag am 1. Oktober 2015 verabschiedete Neuregelung des Delistings - anders als nach der früheren, bis zu der 2013 verkündeten Frosta-Entscheidung des BGH geltenden Macrotron-Rechtsfortbildung - grundsätzlich keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit mehr vor (mit wohl nur theoretischen Ausnahmen wie etwa bei einer Kursmanipulation, dann ggf. Überprüfung in einem KapMuG-Verfahren). Bei anderen Strukturmaßnahmen, insbesondere bei einen Squeeze-out, kann natürlich die angebotene Gegenleistung weiterhin in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Sonntag, 7. Februar 2016

Spruchverfahren Möbel Walther AG: Sachverständigengutachten soll in der zweiten Jahreshälfte 2016 kommen

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. Juli 2012 Herrn Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Landau, zum Sachverständigen bestellt (Az. 52 O 97/10). Wie das Landgericht nunmehr mitteilt, rechnet der Sachverständige mit einer Fertigstellung des Gutachten "zu Beginn der zweiten Jahreshälfte".

LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger

Samstag, 6. Februar 2016

Übernahmeangebot für PETROTEC-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die REG European Holdings B.V. den Aktionären der PETROTEC AG bis zum 10.03.2016 an, ihre Aktien für EUR 1,00 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der PETROTEC AG liegt nicht vor, da die Aktie seit Mitte Oktober 2015 an keiner Wertpapierbörse mehr gehandelt wird (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in PETROTEC AG zum Verkauf eingereichte Inhaber-Aktien (ISIN DE000A2AAFR7- nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 10.03.2016, 12.00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.02.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Freitag, 5. Februar 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der P&I Personal & Informatik AG: OLG Frankfurt am Main weist Beschwerden zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. Januar 2016 die von dem gemeinsamen Vertreter eingelegte Beschwerde verworfen und die Beschwerden mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt (statt der in dem Vertrag vereinbarten EUR 1,55 netto bzw. EUR 1,78 brutto).  Hinsichtlich der Abfindung in Höhe von EUR 25,01 hatte das Landgericht keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hatten 20 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter Beschwerden eingelegt. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung folgt das OLG Frankfurt am Main nunmehr der Stinnes-Entscheidung des BGH (siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/stinnes-entscheidung-des.html) und hält eine Beschwerde durch den gemeinsamen Vertreter für nicht mehr zulässig.

Die von den Antragstellern eingelegten Beschwerden hält das OLG für unbegründet. Der unmittelbar nach dem Stichtag erfolgte Großauftrag der Dataport AöR sei nicht nach der Wurzeltheorie zu berücksichtigen gewesen. Zwar habe die Gesellschaft vor dem Stichtag am 18. März 2011 in dem ca. zwei Jahre laufenden Vergabeverfahren ein letztverbindliches Preisangebot abgegeben. Der Zuschlag sei allerdings erst danach erfolgt. Die Auftragsvergabe sei somit zwar zum Stichtag angelegt, aber nicht bei angemessener Sorgfalt mit ausreichender Sicherheit vorhersehbar gewesen (S. 18). Nach Ansicht des OLG kann die Möglichkeit der Auftragsvergabe insgesamt unberücksichtigt bleiben (S. 19), da es Mitwettbewerber gegeben habe und erstmalig eine Kombination eines Personalabrechnungs- mit einem Personalverwaltungssystem verkauft worden sei. Auch habe die realistische Möglichkeit eines Imageschadens der Gesellschaft aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären und Aufsichtratsmitgliedern bestanden. Ereignisse mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit müssen nach Ansicht des OLG auch nicht im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsszenarios Eingang in die Ertragsplanung finden (S. 19).

Diese Argumentationslinie des OLG überzeugt nicht wirklich und erscheint reichlich willkürlich. Ein Zuschlag in einem zwei Jahre lang laufenden Vergabeverfahren wird einerseits als völlig überraschend bewertet, während die bloß hypothetische Möglichkeit eines Imageschadens plötzlich gegen die Vorhersehbarkeit einer Auftragsvergabe sprechen soll (wobei fraglich ist, ob die Möglichkeit eines Imageschadens bei einer öffentlich-rechtlichen Vergabe überhaupt Berücksichtigung finden kann).

In den folgenden Entscheidungsgründen kommt das OLG auf einen Ertragswert je P&I-Aktie in Höhe von EUR 26,20 (entgegen der im Vertragsbericht zuerkannten Abfindung in Höhe von EUR 25,01). Diese Abweichung von 4,4% rechtfertigt nach Ansicht des OLG keine gerichtliche Korrektur (S. 37). Abweichungen unterhalb von 5% seien "unmittelbarer Ausfluss der Unsicherheit der Unternehmensbewertung" und daher in der Regel von den Minderheitsaktionären hinzunehmen. Dieser Frage sei auch keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst sei (S. 38).

Auch diese Argumentation des OLG überzeugt nicht. Weshalb sollen gerade die den Squeeze-out erduldenden Minderheitsaktionäre Unsicherheiten der ihnen vorgesetzten Bewertung ertragen müssen, während der aktive Großaktionär nach dieser "Logik" von vornherein weniger als den Ertragswert bieten muss bzw. ohne Probleme am unteren Rand einer möglichen Bandbreite bleiben kann.

Bei der P&I Personal & Informatik AG wurde im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH ein Squeeze-out durchgeführt (mit einem deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main anhängig (Az. 3-05 O 127/14).

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2016, Az. 21 W 70/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11
A. Arendts ./. Argon GmbH
89 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Morrison Foerster (früher: Hogan Lovells International LLP), 10785 Berlin

Übernahmeangebot für Medisana-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Comfort Enterprise (Germany) GmbH, Neuss den Aktionären der Medisana AG bis zum 29.02.2016 an, ihre Aktien für EUR 2,80 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der´Medisana AG betrug am 29.01.2016 an der Börse in Frankfurt EUR 2,691 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Zum Verkauf Eingereichte Medisana AG Aktien (ISIN DE000A2AAEA6 - handelbar ab 04.02.2016 an der Börse in Frankfurt) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 29.02.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie unter www.easepal.com.cn/medisana-offer.html oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.02.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Zahlung der Nachbesserung im Squeeze-out-Fall Hansen Sicherheitstechnik AG

KOPEX S.A.

Katowice, Polen


Ergänzung zu der am 17. Dezember 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchgesetz im Zusammenhang mit dem
Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Hansen
Sicherheitstechnik AG
– ISIN DE000HAST002 / WKN HAST00 –


Am 17. Dezember 2015 wurde der Inhalt des – gemäß Beschluss des Landgerichts München (Az. 5 HK O 22594/13) vom 22. Oktober 2015 – geschlossenen Vergleichs betreffend der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind, gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dies vorausgeschickt, gibt die Kopex S.A. die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten geschlossenen Vergleich ergebenden Nachbesserungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bekannt:

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 6,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 6. August 2013 bis 3. Februar 2016 (einschließlich) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 29. Februar 2016 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG

Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG provisions- und spesenfrei.

Katowice, im Februar 2016
KOPEX S.A.
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Februar 2016