Amtlicher Leitsatz:
Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - II ZB 16/24
Der Entscheidung des BGH lag das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Badischen Gas zugrunde (in dem die Barabfindung gerichtlich deutlich höher festgesetzt wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/08/squeeze-out-badische-gas-und.html). Wenn in einem Spruchverfahren Rechtsanwaltskosten anfallen, seien diese nach Ansicht des BGH in der Regel zu erstatten. Daran ändere auch die Beteiligung des vertretenen Antragstellers an einer Vielzahl von ähnlichen Verfahren nichts. Für die Prüfung und Feststellung ausreichender eigener Sachkunde eines Antragstellers sei im Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum.
Da seit der Neuregelung des Spruchverfahrensgesetzes im Jahr 2023 eine anwaltliche Vertretung in Spruchverfahren verpflichtend ist (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/07/anderungen-des-spruchverfahrens-teil-1.html), ist die Entscheidung nur noch für Altverfahren von Bedeutung.
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