Dienstag, 24. September 2024

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Bastfaserkontor Aktiengesellschaft

Bastfaserkontor Aktiengesellschaft
Berlin

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Bastfaserkontor Aktiengesellschaft, Berlin
ISIN DE0005169106
WKN 516910

Die ordentliche Hauptversammlung der Bastfaserkontor Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 1461 B, hat am 15. Juli 2024 u. a. die Übertragung der Stammaktien der übrigen Aktionäre der Bastfaserkontor AG ("Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin, die AGIB Real Estate S.A. mit Sitz in Luxemburg ("Hauptaktionärin"), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 19. September 2024 in das Handelsregister der Bastfaserkontor AG beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Bastfaserkontor AG auf die Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß § 327 e Absatz 3 AktG verbriefen die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktienurkunden an der Bastfaserkontor AG daher ab sofort nur noch den Anspruch auf die angemessene Barabfindung.

Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 8.760,00 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der Bastfaserkontor AG im Nennwert von EUR 25,00. Die Barabfindung ist von der Veröffentlichung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Bastfaserkontor AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Bastfaserkontor AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt über die jeweilige Depotbank.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Bastfaserkontor AG gewährt werden. 

Berlin, im September 2024
Bastfaserkontor Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. September 2024

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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