von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, eine Holding von Spezialversicherungen, zugunsten des Continentale-Konzerns hatte das LG Mannheim im letzten Jahr mit Beschluss vom 8. Mai 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen.
Die von 20 Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 16. April 2024 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Damit ist das Spruchverfahren rechtskräftig ohne Erhöhung abgeschlossen.
Auch nach Ansicht des OLG hat das Landgericht zutreffend auf den Börsenwert zum Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme abgestellt (17. Juli 2012). Auf die frühere Ad-hoc-Mitteilung vom 24. November 2011 zum Verkauf der Mehrheitsbeteiligung durch die UNIQA an die Antragsgegnerin komme es nicht an.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024, Az. 12 W 27/28
LG Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2023, Az. 24 AktE 2/13
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Continentale Holding Aktiengesellschaft (früher: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft)
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Continentale Holding Aktiengesellschaft (früher: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft)
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, c/o Rechtsanwälte Müller, Kornblum, Teichmann, Fleck, 68165 MannheimVerfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)
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