von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und
Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft hatte das LG
Dortmund mit Beschluss vom 23. März 2023 den Ausgleich auf EUR 1,28
brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag)
angehoben, während die Barabfindung vom Gericht nicht verändert wurde.
Gegen
diese erstinstanzliche
Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch 20 Antragsteller
Beschwerden eingelegt. Das OLG Düsseldorf hatte den Beschwerdeführern Frist zur
Beschwerdebegründung bis zum 8. Dezember 2023 gesetzt. Entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom 12. Dezember 2023 können der
gemeinsame Vertreter und die jeweiligen Beschwerdegegner bis zum 8. März 2024 zu den Beschwerdebegründungen Stellung
nehmen.
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 2/23 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart
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