von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem 
Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und 
Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG
 MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft hatte das LG 
Dortmund mit Beschluss vom 23. März 2023 den Ausgleich auf EUR 1,28 
brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) 
angehoben, während die Barabfindung vom Gericht nicht verändert wurde. 
Gegen
 diese erstinstanzliche 
Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch 20 Antragsteller 
Beschwerden eingelegt. Das OLG Düsseldorf hatte den Beschwerdeführern Frist zur 
Beschwerdebegründung bis zum 8. Dezember 2023 gesetzt. Entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom 12. Dezember 2023 können der 
gemeinsame Vertreter und die jeweiligen Beschwerdegegner bis zum 8. März 2024 zu den Beschwerdebegründungen Stellung 
nehmen.
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 2/23 (AktE) 
LG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart
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