Mann Unternehmensbeteiligungen GmbH
Karlsruhe
Bekanntmachungüber die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der POLIS Immobilien AG
Berlin
- ISIN DE0006913304 / WKN 691 330 -
Karlsruhe
Bekanntmachungüber die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der POLIS Immobilien AG
Berlin
- ISIN DE0006913304 / WKN 691 330 -
Die ordentliche Hauptversammlung der POLIS Immobilien AG („POLIS“) vom 30. August 2023 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der POLIS auf die Hauptaktionärin, die Mann Unternehmensbeteiligungen GmbH, Karlsruhe, die unmittelbar und mittelbar über 95 % der Aktien der POLIS hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 22. November 2023 in das Handelsregister der POLIS beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (HRB 67179 B) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der POLIS auf die Mann Unternehmensbeteiligungen GmbH übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre eine von der Mann Unternehmensbeteiligungen GmbH zu zahlende Barabfindung i.H. von € 27,89 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der POLIS. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Berlin ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte IVC Independent Valuation Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der Veröffentlichung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der POLIS an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
Deutsche Bank AG
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. etwaiger Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die Minderheitsaktionäre der POLIS provisions- und spesenfrei sein.
Falls in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Minderheitsaktionären der POLIS gewährt werden.
Karlsruhe, im November 2023
Mann Unternehmensbeteiligungen GmbH
Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 29. November 2023
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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
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