Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Bekanntmachung (i) der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen sämtliche auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 gefassten Beschlüsse und (ii) des Eingangs eines Aktionärsverlangens auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG
Der Vorstand gibt bekannt, dass die Gesellschaft Kenntnis erhalten hat von einer am 23. November 2023 durch Aktionäre der Gesellschaft erhobenen Anfechtungsklage, die sich gegen sämtliche auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Oktober 2023 gefassten Beschlüsse richtet und beim Landgericht Frankfurt a.M. anhängig ist. Die Klage wurde der Gesellschaft noch nicht zugestellt.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat Beschluss gefasst über
- Tagesordnungspunkt 1 (Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) unter Beitritt der Ahn & Bockholt Management GmbH und Feststellung der Satzung),
- Tagesordnungspunkt 2 (Satzungsänderung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder) und
- Tagesordnungspunkt 3 (Aufsichtsratswahlen).
Die Beschlussfassungen dienen unter anderem der Umsetzung des geplanten Rechtsformwechsels in eine KGaA. Aufgrund der erhobenen Anfechtungsklage wird sich die bisher geplante Umsetzung jedenfalls verzögern.
Die Gesellschaft beabsichtigt, sich im Falle der Zustellung der Klage gegen die Klage zu verteidigen und eine Hinweisbekanntmachung gemäß § 246 Abs. 4 AktG im Bundesanzeiger einzustellen.
Weiterhin gibt der Vorstand bekannt, dass der Gesellschaft ein Aktionärsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG zugegangen ist. Die außerordentliche Hauptversammlung soll beschließen über
(1) die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG betreffend die Vorbereitung des von der Gesellschaft mittels Ad-hoc-Mitteilung vom 1. Juni 2023 angekündigten Rechtsformwechsels in eine KGaA,
(2) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nach § 147 Abs. 1 AktG aus demselben Vorgang und
(3) die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft nach § 147 Abs. 2 AktG.
Das Einberufungsverlangen wird derzeit von der Gesellschaft geprüft.
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