Mittwoch, 3. November 2021

Squeeze-out bei der biolitec AG: Laut Handelsgericht Wien keine Leistungsfestsetzung im Überprüfungsverfahren - Ehemalige Aktionäre müssen Nachbesserungsansprüche geltend machen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der österreichischen biolitec AG hatte das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 9. Juni 2021 die angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 20,43 je Aktie sehr deutlich auf EUR 34,60 angehoben, zzgl. Zinsen von 2 % jährlich über Basiszins. Das Handelsgericht folgte damit dem Gutachten des vom Gremium bestellten Sachverständigen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_26.html

Mit einem weiteren Beschluss vom 11. Oktober 2021 hat das Handelsgericht nunmehr klargestellt, dass entsprechend der neuen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 12. Mai 2021 (Az. 6 Ob 246/20z) und entgegen der bisherigen österreichischen Literaturauffassung im Barabfindungsverfahren nicht über Leistungsansprüche entschieden werde (so im Übrigen auch die Rechtslage in Deutschland). Das Verfahren ziele laut OGH nicht auf individuelle Anspruchsdurchsetzung ab, sondern setze lediglich eine für alle Beteiligten bindende Abfindungshöhe fest (S. 6). 

Entsprechend den Hinweisen der Aktionärsvereinigung SdK müssen betroffene ausgeschlossene biolitec-Aktionäre sich zum Erhalt der Zuzahlung unter Vorlage eines geeigneten Legitimationsnachweises und Mitteilung ihrer Kontodaten bei Dr. Wolfgang Neuberger, c/o WNB Beteiligungsholding GmbH, FN 420026k, Untere Viaduktgasse 6/9, 1030 Wien, zwecks Erfassung ihrer Daten und Anmeldung ihrer Ansprüche melden.
https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/08/sdk-zum-squeeze-out-bei-der-biolitec-ag.html

Handelsgericht Wien, Beschlüsse vom 9. Juni 2021 und 11. Oktober 2021,
Az. 74 Fr 2598/18w
FN 376788a
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

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