Freitag, 1. Oktober 2021

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der HABA Computer Aktiengesellschaft

APV Ärztliche Privatverrechnungsstelle GmbH
Koblenz

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der HABA Computer Aktiengesellschaft, Hamburg

Die ordentliche Hauptversammlung der HABA Computer Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg („HABA AG“) vom 18. August 2021 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HABA AG auf die Hauptaktionärin, die APV Ärztliche Privatverrechnungsstelle GmbH mit Sitz in Koblenz („APV GmbH“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung von EURO 400,00 je auf den Inhaber lautender Aktie im Nennbetrag von je DM 50,00 der HABA AG gemäß § 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. September 2021 in das Handelsregister der HABA AG beim Amtsgericht Hamburg (HRB 39857) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der HABA AG in das Eigentum der APV GmbH übergegangen.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der HABA AG von der APV GmbH

eine Barabfindung von EURO 400,00
je auf den Inhaber lautender Aktie im Nennbetrag von je DM 50,00
der HABA AG.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer, der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HABA AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Über die Aktien der HABA AG ist keine bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, als einzige Wertpapiersammelbank im Sinne von § 1 Abs. 3 DepotG hinterlegte Globalurkunde ausgestellt worden. Die Aktien der HABA AG sind nicht girosammelverwahrt.

Die Minderheitsaktionäre werden aufgefordert, ihre effektiven Aktienurkunden nebst Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsscheinen bis zum 23. Dezember 2021 an die APV GmbH, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, zu Händen der Geschäftsführung, zu übersenden und dabei ihre Bankverbindung zur Überweisung der Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Abwicklung der mit der Einreichung effektiver Aktienurkunden verbundenen Maßnahmen an die von ihnen im Übersendungsschreiben genannte Bankverbindung gezahlt.

Barabfindungsbeträge, die mangels Mitwirkung der ausgeschiedenen Aktionäre nicht bis zum Ablauf des 24. Januar 2022 ausgezahlt werden können, werden anschließend zugunsten der Berechtigten bei folgender Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt: Amtsgericht Hamburg, Hinterlegungsstelle, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg. Die HABA AG behält sich zudem vor, nicht rechtzeitig eingereichte effektive Aktienurkunden für kraftlos zu erklären.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der HABA AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der HABA AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die APV GmbH übergegangen sind. 

Koblenz, im September 2021

APV Ärztliche Privatverrechnungsstelle GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. September 2021

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen