Dienstag, 16. März 2021

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Mercurius AG

C.A.B. GmbH
Königstein

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Mercurius AG, Frankfurt/Main
ISIN DE000A0HHKA7 / WKN A0HHKA

Die ordentliche Hauptversammlung der Mercurius AG, Frankfurt/Main („Mercurius“), hat am 22. Dezember 2020 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mercurius („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die C.A.B. GmbH („CAB“), gegen Gewährung einer von der CAB zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 12. März 2021 in das Handelsregister der Mercurius beim Amtsgericht Frankfurt/Main unter HRB 75702 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mercurius auf die CAB übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius eine von der CAB zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 10,70 zzgl. Zinsen in Höhe von Euro 0,01 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mercurius mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,–.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt/Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die A&M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Mercurius unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form von mehreren Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an den Globalurkunden sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Mercurius gewährt werden. 

Königstein, im März 2021

C.A.B. GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. März 2021

__________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen