von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem in der Hauptversammlung am 11. Mai 2018 beschlossenen Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Hannover nach mündlicher Verhandlung am 13. November 2019 mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von zahlreichen Antragstellern eingereichten Beschwerden hat das OLG Celle nunmehr mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass das Verfahren ohne Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgeschlossen ist.
Die Beschwerdeführer hatten u.a. damit argumentiert, dass der Barabfindungsbetrag bei einem zugelassenen und laufend überwachten Kreditinstitut nicht weit unterhalb des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals festgesetzt werden dürfe. Auch hätten sog. unechte Synergieeffekte näher geprüft werden müssen. Geplant war (und inzwischen umgesetzt ist) hier schon lange vorher der Aufbau einer starken Regionalbankengruppe mit der bekannten und starken Marke „Oldenburgische Landesbank“. Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie sei zu hoch und hätte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bundesnetzagentur-Entscheidungen) zumindest überprüft werden müssen. Der angesetzte, deutlich überdurchschnittliche Betafaktor von 1,1 sei angesichts des stabilen Geschäftsmodells der Gesellschaft als traditionsreiche, fest verankerte Regionalbank weit überhöht angesetzt worden. Die verwendete Peer Group (mit u.a. drei italienischen Banken und großen Universalbanken mit risikoreicherem Investmentbankinggeschäft) sei mit der Gesellschaft nicht wirklich vergleichbar.
Das OLG Celle hält diese Argumente in seiner knappen Begründung für nicht relevant. Ein gerichtlicher Sachverständiger habe nicht beauftragt werden müssen (S. 7). Ausreichend sei, wenn der sachverständige Prüfer in der mündlichen Verhandlung angehört werde. Nur wenn noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, bedürfe es einer zusätzlichen sachverständigen Wertermittlung. Bei der Marktrisikoprämie sei ein Rückgriff auf die Empfehlungen des FAUB nicht zu beanstanden (S. 10). Eine Peer Group habe herangezogen werden können (S. 12). Auch der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsanschlag sei nicht zu korrigieren (S. 13).
OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2020, Az. 9 W 82/20
LG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. 23 AktE 35/18
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf
Die Beschwerdeführer hatten u.a. damit argumentiert, dass der Barabfindungsbetrag bei einem zugelassenen und laufend überwachten Kreditinstitut nicht weit unterhalb des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals festgesetzt werden dürfe. Auch hätten sog. unechte Synergieeffekte näher geprüft werden müssen. Geplant war (und inzwischen umgesetzt ist) hier schon lange vorher der Aufbau einer starken Regionalbankengruppe mit der bekannten und starken Marke „Oldenburgische Landesbank“. Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie sei zu hoch und hätte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bundesnetzagentur-Entscheidungen) zumindest überprüft werden müssen. Der angesetzte, deutlich überdurchschnittliche Betafaktor von 1,1 sei angesichts des stabilen Geschäftsmodells der Gesellschaft als traditionsreiche, fest verankerte Regionalbank weit überhöht angesetzt worden. Die verwendete Peer Group (mit u.a. drei italienischen Banken und großen Universalbanken mit risikoreicherem Investmentbankinggeschäft) sei mit der Gesellschaft nicht wirklich vergleichbar.
Das OLG Celle hält diese Argumente in seiner knappen Begründung für nicht relevant. Ein gerichtlicher Sachverständiger habe nicht beauftragt werden müssen (S. 7). Ausreichend sei, wenn der sachverständige Prüfer in der mündlichen Verhandlung angehört werde. Nur wenn noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, bedürfe es einer zusätzlichen sachverständigen Wertermittlung. Bei der Marktrisikoprämie sei ein Rückgriff auf die Empfehlungen des FAUB nicht zu beanstanden (S. 10). Eine Peer Group habe herangezogen werden können (S. 12). Auch der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsanschlag sei nicht zu korrigieren (S. 13).
OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2020, Az. 9 W 82/20
LG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. 23 AktE 35/18
Langhorst u.a. ./. Oldenburgische Landesbank AG (früher: Bremer Kreditbank AG)
92 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Volker Holzkämper, 29221 CelleVerfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf
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