Dienstag, 16. Juni 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der NTT Com Security AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG ist ohne Erhöhung der Barabfindung beendet worden. In der I. Instanz hatte das Landgericht München I noch mit Beschluss vom 30. Mai 2018 die Barabfindung um EUR 0,67 auf EUR 7,78 angehoben (+ 9,42 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html. Die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller hatten gegen die Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG München änderte nunmehr die positive Entscheidung des Landgerichts ab und wies die Spruchanträge zurück. Anders als das Landgericht hält das OLG für einen Stichtag im März 2016 eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5 % (nach persönlichen Steuern) für angemessen.

OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2020, Az. 31 Wx 361/18
LG München I, Beschluss vom 30. Mai 2018, Az. 5 HK O 10044/16
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security GmbH (früher: NTT Security AG)
64 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT Security GmbH (bislang: NTT Security AG, zuvor: NTT Communications Deutschland AG): Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldor
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