Samstag, 11. Mai 2019

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: LG Frankfurt a. M. hebt Barabfindung auf EUR 2,40 an (+ 41,18 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren YOUNIQ AG hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 2,40 angehoben. Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt. Die Gerichtsentscheidung bedeutet damit eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um 41,18 %.

Das Gericht hält eine Bewertung anhand des Net Asset Value (NAV) für maßgeblich (S. 18). Der NAV sei als Bewertungsregel für offene Immobilienfonds kodifiziert (§ 168 KAGB). Das Geschäftsmodell der Gesellschaft weise aus Sicht des Anlegers erhebliche Parallelen zu einem offenen Immobilienfonds auf. Das Gericht folge daher dem Sachverständigen, der für den 15. August 2015 auf einen NAV je Aktie von ca. 2,35 gekommen sei, was bei einer Aufzinsung mit dem Faktor 1,02 zum Stichtag 10. Dezember 2015 den ausgeurteilten Betrag von EUR 2,40 ergebe (S. 20),

Gegen den Beschluss des LG Fankfurt am Main können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. April 2019, Az. 3-05 O 45/16

Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen