Donnerstag, 16. Mai 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 1,45 (+ 39,42 %) durch Teilvergleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 16. Mai 2019 den Abschluss eines Teilvergleichs mit einer überwiegenden Mehrzahl der Antragsteller festgestellt. Der Vergleich sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags von angebotenen EUR 1,04 auf EUR 1,45 je Ariston-Aktie vor, was einer Erhöhung um fast 40 % entspricht.

Der Erhöhungbetrag von EUR 0,41 je Ariston-Aktie ist seit dem Tag der Hauptversammlung (29. Dezember 2016) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Erhöhungbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise zur Zahlung fällig und soll den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäören ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben werden.

LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: zunächst anwaltlich nicht vertreten, nunmehr Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA´in Petra Mennicke)

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