von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben bereits angekündigt, gegen diese aus ihrer Sicht methodisch problematische Entscheidung Beschwerde einzulegen.
Das Gericht hält in dem Beschluss die vorgelegten Planzahlen für nicht plausibel und ohne tiefgreifende Anpassungen für eine Ertragswertberechnung untauglich (S. 58). Die Bewertungsannahmen seien insgesamt unplausibel. Daher sei eine Neubewertung durch das Gericht unumgänglich.
Die Kammer wähle hier "als marktwertorientierte Bewertungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswerts" die Börsenkurse und zur Ermittlung des Unternehmenswerts der EUWAX AG "die Hochrechnung des Börsenkurses mithilfe der Stückzahl der Aktien". Die anlässlich einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme abzufindenden Minderheitsaktionäre hätten die "Wertschätzung des Marktes" grundsätzlich zu akzeptieren (S. 61 unter Verweis auf LG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2018, Az. 31 O 138/15 KfH SpruchG - Kässbohrer Geländefahrzeug AG). Im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehe die Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode "im geeigneten Einzelfall" eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen (S. 63). Zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethode gehöre auch die tatrichterliche Beurteilung, anstelle der Ertragswertmethode eine Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.
LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019, Az. 31 O 25/13 KfH SpruchG
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben bereits angekündigt, gegen diese aus ihrer Sicht methodisch problematische Entscheidung Beschwerde einzulegen.
Das Gericht hält in dem Beschluss die vorgelegten Planzahlen für nicht plausibel und ohne tiefgreifende Anpassungen für eine Ertragswertberechnung untauglich (S. 58). Die Bewertungsannahmen seien insgesamt unplausibel. Daher sei eine Neubewertung durch das Gericht unumgänglich.
Die Kammer wähle hier "als marktwertorientierte Bewertungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswerts" die Börsenkurse und zur Ermittlung des Unternehmenswerts der EUWAX AG "die Hochrechnung des Börsenkurses mithilfe der Stückzahl der Aktien". Die anlässlich einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme abzufindenden Minderheitsaktionäre hätten die "Wertschätzung des Marktes" grundsätzlich zu akzeptieren (S. 61 unter Verweis auf LG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2018, Az. 31 O 138/15 KfH SpruchG - Kässbohrer Geländefahrzeug AG). Im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehe die Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode "im geeigneten Einzelfall" eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen (S. 63). Zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethode gehöre auch die tatrichterliche Beurteilung, anstelle der Ertragswertmethode eine Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.
LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019, Az. 31 O 25/13 KfH SpruchG
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boerse Stuttgart GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart
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