von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Gericht hielt insbesondere die Planungsdaten für nicht hinreichend plausibel.
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Gericht hielt insbesondere die Planungsdaten für nicht hinreichend plausibel.
Der daraufhin vom Gericht mit Beschluss vom 27. Januar 2015 bestellte Sachverständige, Herr WP/StB Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG, hat kürzlich seine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Der Sachverständige kommt in dem auf den 11. Dezember 2014 datierten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die angebotene Barabfindung als nicht unangemessen zu beurteilen sei.
LG Berlin, Az. 102 O 100/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
LG Berlin, Az. 102 O 100/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
123 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen