Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger hat gegen die Beschlüsse des OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit zwei Spruchverfahren (Squeeze-Out und Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag) jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben. Gerügt wird die Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, da das OLG Düsseldorf zwar die erstinstanzlichen Entscheidungen bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlung bzw. der Barabfindung bestätigte, dennoch aber eine erhöhte Festsetzung aufgrund einer willkürlichen Bagatellgrenze jeweils ausgeschlossen hat.
Seit 2000 bestand zwischen der Verseidag AG (VSAG) und der Antragsgegnerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der für die außenstehenden Aktionäre eine feste Ausgleichszahlung i.H.v. umgerechnet 1,36 Euro und eine Barabfindung von 19,94 Euro je Stückaktie vorsah. Am 09.04.2002 wurde die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der VSAG auf die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 23,50 Euro je Stückaktie bekanntgegeben (Squeeze-Out). Dem stimmte die Hauptversammlung der VSAG am 05.06.2002 zu.
Gegen die auf 1,36 Euro je Stückaktie festgelegte Höhe der Ausgleichszahlung und die auf 19,94 Euro festgelegte Barabfindung (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) sowie gegen die auf 23,50 Euro je Stückaktie festgelegte Barabfindung (Squeeze-Out) wandte sich unter anderem die SdK durch Einleitung zweier Spruchverfahren. Mit Beschlüssen des LG Düsseldorf wurde die angemessene Ausgleichszahlung auf 1,95 Euro und die angemessene Barabfindung auf 20,81 Euro (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) bzw. auf 24,55 Euro (Squeeze-Out) je Stückaktie festgesetzt. Gegen die Entscheidungen des LG richteten sich u.a. die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie einiger Antragsteller.
Das OLG Düsseldorf bestätigte dann zwar jeweils die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die angemessene Barabfindung bzw. der angemessene Ausgleich erhöht wurden. Jedoch änderte es die Entscheidungen jeweils ab und vertrat, dass die festgelegte Barabfindung aufgrund der „lediglich geringen Abweichung“ und der mit einer Unternehmenswertbestimmung verbundenen hohen Unsicherheit noch als angemessen anzusehen sei.
Die SdK sieht hier vor allem eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, da den Minderheitsaktionären nicht die zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Aktieneigentum notwendige, volle Entschädigung gewährt wird. Darüber hinaus ist die künstlich bzw. willkürlich geschaffene Bagatellgrenze bei Abweichungen der angebotenen von der gerichtlich festgestellten Unternehmensbewertung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Hiergegen richten sich die erhobenen Verfassungsbeschwerden.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 02.04.2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Seit 2000 bestand zwischen der Verseidag AG (VSAG) und der Antragsgegnerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der für die außenstehenden Aktionäre eine feste Ausgleichszahlung i.H.v. umgerechnet 1,36 Euro und eine Barabfindung von 19,94 Euro je Stückaktie vorsah. Am 09.04.2002 wurde die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der VSAG auf die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 23,50 Euro je Stückaktie bekanntgegeben (Squeeze-Out). Dem stimmte die Hauptversammlung der VSAG am 05.06.2002 zu.
Gegen die auf 1,36 Euro je Stückaktie festgelegte Höhe der Ausgleichszahlung und die auf 19,94 Euro festgelegte Barabfindung (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) sowie gegen die auf 23,50 Euro je Stückaktie festgelegte Barabfindung (Squeeze-Out) wandte sich unter anderem die SdK durch Einleitung zweier Spruchverfahren. Mit Beschlüssen des LG Düsseldorf wurde die angemessene Ausgleichszahlung auf 1,95 Euro und die angemessene Barabfindung auf 20,81 Euro (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) bzw. auf 24,55 Euro (Squeeze-Out) je Stückaktie festgesetzt. Gegen die Entscheidungen des LG richteten sich u.a. die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie einiger Antragsteller.
Das OLG Düsseldorf bestätigte dann zwar jeweils die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die angemessene Barabfindung bzw. der angemessene Ausgleich erhöht wurden. Jedoch änderte es die Entscheidungen jeweils ab und vertrat, dass die festgelegte Barabfindung aufgrund der „lediglich geringen Abweichung“ und der mit einer Unternehmenswertbestimmung verbundenen hohen Unsicherheit noch als angemessen anzusehen sei.
Die SdK sieht hier vor allem eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, da den Minderheitsaktionären nicht die zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Aktieneigentum notwendige, volle Entschädigung gewährt wird. Darüber hinaus ist die künstlich bzw. willkürlich geschaffene Bagatellgrenze bei Abweichungen der angebotenen von der gerichtlich festgestellten Unternehmensbewertung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Hiergegen richten sich die erhobenen Verfassungsbeschwerden.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 02.04.2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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