von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie bereits in dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) scheiterte die Deutsche Bank AG nunmehr auch im Squeeze-out-Verfahren mit Ihrer Beschwerde gegen eine Beweiserhebung zu dem möglicherweise unterlassenen Pflichtangebot.
Wie in dem BuG-Verfahren - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr_12.html - verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 3. September 2018 auch diese Beschwerde als unzulässig. Nach Auffassung des OLG ist die isolierte Anfechtung einer Zwischenverfügung, die den Umfang der beabsichtigten gerichtlichen Aufklärung vorgibt, ausgeschlossen und die Beschwerde damit nicht statthaft. Die Würdigungen und Rechtsauffassung des Gerichts könnten erst mit dem gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmittel zur Überprüfung durch die nächste Instanz gestellt werden.
Damit bleibt es bei der Anordnung des Landgerichts, im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zu berücksichtigen. Die Minderheitsaktionäre könnten bei einem rechtswidrig unterlassenen Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben. Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Die im Raum stehende Anhebung würde einer Erhöhung um mehr als 60 % entsprechen.
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2018, Az. I-26 W 14/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)
jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
Wie bereits in dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) scheiterte die Deutsche Bank AG nunmehr auch im Squeeze-out-Verfahren mit Ihrer Beschwerde gegen eine Beweiserhebung zu dem möglicherweise unterlassenen Pflichtangebot.
Wie in dem BuG-Verfahren - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr_12.html - verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 3. September 2018 auch diese Beschwerde als unzulässig. Nach Auffassung des OLG ist die isolierte Anfechtung einer Zwischenverfügung, die den Umfang der beabsichtigten gerichtlichen Aufklärung vorgibt, ausgeschlossen und die Beschwerde damit nicht statthaft. Die Würdigungen und Rechtsauffassung des Gerichts könnten erst mit dem gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmittel zur Überprüfung durch die nächste Instanz gestellt werden.
Damit bleibt es bei der Anordnung des Landgerichts, im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zu berücksichtigen. Die Minderheitsaktionäre könnten bei einem rechtswidrig unterlassenen Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben. Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Die im Raum stehende Anhebung würde einer Erhöhung um mehr als 60 % entsprechen.
Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2018, Az. I-26 W 14/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)
jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main
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