von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Neben der höchst problematischen direkten Aushandlung der Vergütung des Prüfers zwischen ihm und dem Antragsgegner (zu Stundensätzen weit über dem für gerichtliche Sachverständige maßgeblichen JVEG) ohne Einschaltung des Gerichts wurden in letzter Zeit auch andere Gesichtspunkte kritisch gesehen. Kürzlich äußerte das LG Dortmund grundlegende Bedenken hinsichtlich des dortigen Verhaltens des Prüfers (Beschluss vom 7. Juni 2018, Az. 18 O 74/16 AktE - DMG MORI, dort S. 1):
„Abgesehen hiervon begegnet es Bedenken, wenn der Vertragsprüfer anregt, die vorgenommenen Plananpassungen durch einen Vorstandsbeschluss festhalten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung für die Antragsteller den Eindruck hervorrufen kann, dass der Vertragsprüfer nicht hinreichend neutral ist.“
Neben der höchst problematischen direkten Aushandlung der Vergütung des Prüfers zwischen ihm und dem Antragsgegner (zu Stundensätzen weit über dem für gerichtliche Sachverständige maßgeblichen JVEG) ohne Einschaltung des Gerichts wurden in letzter Zeit auch andere Gesichtspunkte kritisch gesehen. Kürzlich äußerte das LG Dortmund grundlegende Bedenken hinsichtlich des dortigen Verhaltens des Prüfers (Beschluss vom 7. Juni 2018, Az. 18 O 74/16 AktE - DMG MORI, dort S. 1):
„Abgesehen hiervon begegnet es Bedenken, wenn der Vertragsprüfer anregt, die vorgenommenen Plananpassungen durch einen Vorstandsbeschluss festhalten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung für die Antragsteller den Eindruck hervorrufen kann, dass der Vertragsprüfer nicht hinreichend neutral ist.“
Nach Ansicht des Landgerichts reiche es - neben der fehlenden Plausibilitätsprüfung der zum Bewertungsstichtag aktuellen tatsächlichen Zahlen - daher nicht aus, den Vertragsprüfer anzuhören. Vielmehr beschloss das Gericht, unmittelbar ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
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