Dienstag, 21. Februar 2017

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal (Erhöhung der Barabfindung von EUR 939,19 auf EUR 1.878,83: + 100%)

Stadt Wuppertal


Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens

vor dem Landgericht Düsseldorf, 

mit dem führenden Aktenzeichen 35 O 154/15 [AktE]
im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal 

(Amtsgericht Wuppertal, HRB 2197)


zwischen
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

- Antragsteller -

Vertreter außenstehender Aktionäre:
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

und

der Stadt Wuppertal, vertreten durch den Oberbürgermeister, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Heuking Kühn Lüer Wojtek, 40474 Düsseldorf

Präambel


(1)
Die Hauptversammlung der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal vom 21. August 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Aktien der Minderheitsaktionäre der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Stadt Wuppertal zu übertragen (im Folgenden der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. November 2015 in das Handelsregister eingetragen.

(2)
Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Düsseldorf eingeleitet. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den im Übertragungsbeschluss festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen.
(3)

Die Parteien sind sich einig, das Spruchverfahren aus wirtschaftlichen Gründen im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien - ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen - auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:


§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1)
Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 100,00 von EUR 939,19 um EUR 939,19 auf EUR 1.878,83 und

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 1.000,00 von EUR 9.391,91 um EUR 9.391,91 auf EUR 18.783,82
erhöht.

(2)
Die gesetzliche Verzinsung gemäß § 327b Abs. 2 AktG ist bei der Bemessung der Erhöhungsbeträge bereits abgegolten, sodass diese nicht zu verzinsen sind.


§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages

(1)
Der jeweilige Erhöhungsbetrag wird je abfindungsberechtiger Aktie nur einmal gezahlt. Mit der Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages sind sämtliche auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag entfallenden Zinsansprüche und eventuelle Ansprüche nach § 327b Abs. 2 Hs. 2 AktG abgegolten.
(2)
Abfindungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß folgendem § 3 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zu den erhöhungsberechtigen Aktionären gehören, und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Dieses Schreiben ist zu richten an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Heuking Kühn Lüer Wojtek, z. Hd. Dr. Katja Plückelmann, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, unter Angabe des Aktenzeichens: 465/Stadt Wuppertal.
(3)
Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.


§ 3
Kosten

[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]


§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1)
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der
Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB dar.
(2)
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.
(3)
Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.


§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt mit Ausnahme des Rubrums und der Kostenregelung unter vorstehendem § 3 auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Soweit die Bekanntmachung in Börsenpflichtblättern veranlasst wird, wird eine solche Bekanntmachung nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.


§ 6
Übrige Vereinbarungen

(1)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(2)
Die Parteien erklären hiermit übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unvollständigen Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.
(4)
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
(5)
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stadt Wuppertal

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Februar 2017

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen