Mittwoch, 23. November 2016

Nachtrag zur Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft (BOGESTRA)

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum

Bochum


Nachtrag zur Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum
vom 28. Oktober 2016


WKN 821600
– ISIN DE 0008216003 –


Dieser Nachtrag zur Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016 richtet sich an die ausgeschiedenen Aktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum, die ihre Aktien selbst verwahren.

Diese Aktionäre werden gebeten, ihre Aktienurkunden ab sofort bis zum 26. Februar 2017 direkt bei ihrer Hausbank, einer Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut persönlich (ggf. durch einen legitimierten Vertreter) während der üblichen Geschäftszeiten und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Die Weiterleitung der Urkunden an die Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main obliegt der Hausbank, Sparkasse oder anderem Kreditinstitut respektive.

Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt sein werden, wird die Barabfindung auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen Ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet.

Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 26. Februar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden wir zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Bochum – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA kosten,- provisions- und spesenfrei.

Die Notiz der Aktie der BOGESTRA am geregelten Markt der Börse Düsseldorf wurde mittlerweile eingestellt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Aktionären der BOGESTRA gewährt werden.


Bochum, im November 2016

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
Bochum
– Geschäftsführung –
Quelle: Bundesanzeiger vom 18. November 2016

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