Mittwoch, 1. Oktober 2014

Squeeze-out bei der Hanfwerke Oberachern A.G.

AGM Anlagen GmbH

Zossen

ISIN DE0006019508

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden


Die außerordentliche Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden („Hanfwerke Oberachern“), hat am 30. Juli 2014 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die AGM Anlagen GmbH („AGM“), gegen Gewährung einer von der AGM zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. September 2014 in das Handelsregister der Hanfwerke Oberachern beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 220002 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern in das Eigentum der AGM übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern eine von der AGM zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 193,42 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Herrn Michael Wahlscheidt, Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die AGM hat sich zusätzlich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
                             
gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern, sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage erhoben wird, und
                             
im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.

Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung von Euro 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) pro Stammaktie der Hanfwerke Oberachern erhalten.

Die Barabfindung ist von der am 24. September 2014 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Hanfwerke Oberachern nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Hanfwerke Oberachern provisions- und spesenfrei.

Zossen, im Oktober 2014
AGM Anlagen GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Oktober 2014

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