von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F. Reichelt Aktiengesellschaft, Hamburg, hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Beschluss vom 26. September 2014 eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt.
Wesentlicher Vermögenswert dieser Gesellschaft ist die Beteiligung an der Phoenix Pharmahandel GmbH & Co. KG. Die vorgenommene Bewertung dieser Beteiligung nach dem Ertragswertverfahren sei anerkannt. Ansatzpunkte für eine anlassbezogene Planung der Phoenix-Gruppe seien nicht ersichtlich. Das LG Hamburg hält eine Aufrundung des Basiszinssatzes auf 2,5 % für zulässig (obwohl zum Stichtag mit einem Zinssatz nach der Svensson-Methode in Höhe von 2,35 % eine Abrundung auf 2,25 % näher gelegen hätte). Auch der Risikozuschlag in Höhe von 5,5 % sei hoch, aber akzeptabel. Auch der Ansatz eines Beta-Faktors von 0,75 (anders als den bei dem Squeeze-out bei der ANZAG angesetzten 0,65) wird vom Landgericht mit dem Argument, dass man bei einem so schwierigen Vorgang zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne, akzeptiert. Der Wachstumsabschlag in Höhe von lediglich 0,5 % sei zwar am "unteren Ende der insoweit üblichen Bandbreite", wird vom LG Hamburg aber ebenfalls "durchgewunken".
Mehrere Antragsteller haben angekündigt, Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Entscheidung einlegen zu wollen. Insoweit wird das Spruchverfahren vor dem OLG Hamburg fortgesetzt werden.
LG Hamburg, Az. 403 HKO 19/13
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Fedor Holding GmbH
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Fedor Holding GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 20354 Hamburg
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