Sonntag, 22. Dezember 2013

Schwarzbuch Börse zu den Einschränkungen bei Spruchverfahren

Die Aktionärsvereinigung SdK hat kürzlich ihr "Schwarzbuch Börse 2013" vorgestellt. Darin beschäftigt sie sich u.a. mit der unerfreulichen Entwicklung bei Spruchverfahren. In der Pressemitteilung vom 1. Dezember 2013 heißt es u.a.:

"Mit Sorge nimmt die SdK zur Kenntnis, dass Lobbyisten versuchen, über politische Einflussnahme die Rechte von Minderheitsaktionären weiter zu beschneiden. Jüngster Vorstoß war eine Initiative des Vorsitzenden des Deutschen Anwaltvereins, das Spruchverfahren auf eine Instanz zu verkürzen.
Die Entscheidung, das Oberlandesgericht als erste und einzige Instanz zu etablieren, würde Aktionären zum Beispiel die Chance verbauen, eine gerichtliche Entscheidung in Abfindungssituationen nochmals in einer weiteren Instanz überprüfen zu lassen. Auch wenn der Antrag aus dem Gesetzgebungsvorschlag des Bundesjustizministeriums gestrichen wurde,
unterstreicht dieses Ereignis für alle Aktionärsvertreter die Notwendigkeit, in Zukunft noch wachsamer zu sein.


Auch die Möglichkeit, gerichtlich bestätigte Nachbesserungsansprüche infolge von Squeeze Outs, Delistings oder dem Abschluss von Beherrschungsverträgen durchzusetzen, entwickelt sich zunehmend zu einem Streitpunkt. Hier ist der Abfindende per Gesetz dazu verpflichtet, den
Gerichtsbeschluss samt Abwicklungshinweisen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Depotbanken werden über die Clearingstelle angewiesen, die Nachbesserung direkt an die anspruchsberechtigten Aktionäre auszubezahlen. Leider versperrt sich eine wachsende Zahl von Großaktionären diesem Automatismus über die Clearingstelle und veröffentlicht den Gerichtsbeschluss nicht mehr im Bundesanzeiger. Damit fällt die automatische Gutschrift weg und Anleger können mangels Informationen aufgrund drohender Verjährung der Frist ganz leer ausgehen.

Downlistings und ihre Konsequenzen für Aktionäre


In den vergangenen zwei Jahren wechselte eine steigende Zahl von Unternehmen vom Prime Standard und dem geregelten Markt in den Entry Standard oder den Freiverkehr. Als Hauptargumente werden Kostenersparnisse genannt, die sich bei mittelständischen Unternehmen auf 50.000 bis 100.000 Euro jährlich belaufen. Vertreter von Minderheitsaktionären, darunter die SdK, haben in diesem Kontext wiederholt auf die Gefahr eines gestuften Delistings hingewiesen. Unternehmen wird es durch den Wechsel in ein Freiverkehrssegment erleichtert, dieses später ohne Abgabe eines Barabfindungsangebots nach unten oder komplett zu verlassen.

Umso alarmierender ist es, dass die jüngsten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.11.2002 zu Eigentumsrechten (die sogenannte Macrotron-Entscheidung) der Aktionäre aushebeln und der BGH seine Entscheidung schließlich ohne Not selbst kassierte. 2002 wurde die Verkehrsfähigkeit von Aktien als Bestandteil der Eigentumsrechte von Aktionären gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes angesehen. In der Praxis bedeutete das: eine Zustimmung durch die Hauptversammlung sowie die Abgabe eines Barabfindungsangebotes an die Minderheitsaktionäre waren Voraussetzung für den Rückzug einer Gesellschaft aus dem amtlichen Handel und dem regulierten Markt an allen Börsen in Form
eines regulären Delistings.

Davon kann inzwischen keine Rede mehr sein. In einem Beschluss vom 11.7.2012 (1 BvR 3142/07 und 1569/08) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Börsennotiz einer Aktie nicht dem
Eigentumsschutz von Artikel 14 des Grundgesetzes unterliegt. Und der BGH setzte in seinem Beschluss vom 8.10.2013 (IIK ZB 26/12) der anlegerfeindlichen Rechtsprechung dann noch das negative Sahnehäubchen oben drauf, indem er entgegen seiner früheren Macrotron-Rechtsprechung
entschied, dass Beschlüsse auf der Hauptversammlung und ein gerichtlich nachprüfbares Abfindungsangebot weder beim Wechsel aus dem geregelten Markt in den Entry Standard des Freiverkehrs notwendige Voraussetzungen sind, noch bei einem regulären Delisting."

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