Freitag, 29. November 2013

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Honeywell Riedel-de Haën AG

Honeywell Riedel-de Haën AG

Seelze

 

Bekanntmachung an die jetzigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre  der Honeywell Riedel-de Haën AG
(vormals: AlliedSignal Riedel-de Haën AG, davor: AlliedSignal Chemical Holding AG), Seelze

– ISIN DE0005038103 / WKN 503 810 –

 

(Ergänzung zu der am 14. August 2013 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 Spruchgesetz)



Am 14. August 2013 machte der Vorstand der Honeywell Riedel-de Haën AG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2012 (Az.: 26 AktE 2/97) in der durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. März 2013 berichtigten Fassung betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der Honeywell Deutschland GmbH und der Honeywell Riedel-de Haën AG am 14. November 1996 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG bekannt.

Dies vorausgeschickt, gibt die Honeywell Riedel-de Haën AG die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten Beschluss des Landgerichts Hannover ergebenden Nachbesserungsansprüche der jetzigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals: AlliedSignal Chemical Holding AG, davor: AlliedSignal Chemical Holding AG, „Aktionäre“), bekannt:

 

1. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
(aus Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)


(a) Diejenigen außenstehenden Aktionäre, die bisher von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch gemacht haben, können dieses 

bis zum 20. Januar 2014 einschließlich 
 
auf Basis der erhöhten Barabfindung von DM 2.714,36, dies entspricht EUR 1.387,83, je 10-Mark-Aktie der Honeywell Riedel-de Haën AG annehmen. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0005038103) ab sofort giromäßig an die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main 

als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.

Die Barabfindung ist gemäß Beschluss des Landgerichts Hannover für die Zeit ab dem 20. Dezember 1996 mit 2%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Barabfindung unmittelbar vorausgeht, zu verzinsen. Die im Kalender- bzw. Geschäftsjahr anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweiligen Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume (Geschäftsjahre 1997 bis 2012) zu verrechnen, wobei die Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 1996 jedoch nur mit 11/360stel verrechenbar ist.

(b) Diejenigen ehemaligen Riedel-de Haën-Aktionäre, die ihre Aktien bislang noch nicht zur Entgegennahme der Eingliederungs-Barbfindung bzw. zum Umtausch in Honeywell Riedel-de Haën-Aktien bei der Honeywell Riedel-de Haën AG eingereicht haben und die nunmehr die erhöhte Barabfindung aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags annehmen wollen, werden gebeten, zunächst ihre noch auf die frühere Firma „Riedel-de Haën Aktiengesellschaft“ lautenden 100-Mark-Aktien (ISIN DE0007049009), enthaltend die Kupons Nr. 47 bis 60 und den Talon,

ab sofort bis zum 10. Januar 2014
bei einer inländischen Niederlassung der Deutsche Bank AG,

sofern diese ihre Depotbank ist bzw. sie beabsichtigen, ein Depot/Konto bei der Deutschen Bank AG zu eröffnen, oder ansonsten über ihre konto-/depotführende Bank zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke des vorherigen Umtauschs in 10-Mark-Aktien der Honeywell Riedel-de Haën AG (ISIN DE0005038103) im Verhältnis 1 : 1 einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der erhöhten Barabfindung nebst Abfindungszinsen mitzuteilen. Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die erhöhte Barabfindung nebst Abfindungszinsen vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.

Für die Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots ist ein Wertpapierdepot und ein Konto bei einem Kreditinstitut zwingend erforderlich. Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung und Einrichtung eines Wertpapierdepots und Kontos anfallen, sind von den einreichenden Aktionären selbst zu tragen.
                             

2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre


Aufgrund eines im Jahr 2005 ergangenen Schiedsspruches wurde bereits eine Nachbesserung in Höhe von EUR 109,60 an die Aktionäre ausgekehrt, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Honeywell Deutschland GmbH von DM 2.500,00 (EUR 1.278,23) je 10-Mark-Aktie der Honeywell Riedel-de Haën AG angenommen haben. Diejenigen Aktionäre, die die vorgenannte Nachbesserung noch nicht entgegengenommen haben, erhalten die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zu der ebenfalls auf DM 2.714,36 (EUR 1.387,83) nunmehr gerichtlich festgesetzten Barabfindung. Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich auf EUR 109,60 zuzüglich Abfindungszinsen gemäß Gerichtsbeschluss in Höhe von 2%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Zeit ab dem 20. Dezember 1996 bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der Nachzahlung unmittelbar vorausgeht. Für diese Abfindungszinsen gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1. lit. (a) zur Anrechnung der Ausgleichszahlungen entsprechend, d.h. etwaig im Rahmen der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung nicht mit den Abfindungszinsen verrechenbare Teile der Ausgleichszahlungen werden mit den auf den Erhöhungsbetrag geschuldeten Abfindungszinsen verrechnet.
                             
Sofern die ehemaligen Aktionäre, die die Nachbesserung noch nicht entgegengenommen haben, nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Dezember 2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

3. Allgemeines


Die Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) zu unterwerfen.
                             
Die Auszahlung der erhöhten Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Zinszahlung) sind für die außenstehenden (ehemaligen) Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Seelze/Offenbach, im November 2013


Honeywell Riedel-de Haën AG
Honeywell Deutschland GmbH
Der Vorstand
Die Geschäftsführung


 Quelle: Bundesanzeiger vom 20. November 2013

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen