Dienstag, 13. August 2013

Bundesgerichtshof zur unterlassenen Veröffentlichung eines Pflichtangebotes

BGH, Urteil vom 11. Juni 2013, Az. II ZR 80/12

Leitsätze:

a) Die übrigen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn ein Kontrollerwerber entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht. 

b) Zinsen werden nach § 38 Nr. 2 WpÜG nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot verspätet veröffentlicht wird.

c) § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

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