Dienstag, 13. Oktober 2026

Squeeze-out bei der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau eingetragen

VFHV GmbH
München

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (aktienrechtlicher Squeeze-out) der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft
Bad Brückenau, Bad Brückenau

Die ordentliche Hauptversammlung der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau mit Sitz in Bad Brückenau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 2544 („Staatl. Mineralbrunnen AG“), vom 20. August 2026 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Staatl. Mineralbrunnen AG auf die VFHV GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 68351 („VFHV GmbH“), als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Oktober 2026 in das Handelsregister der Staatl. Mineralbrunnen AG beim Amtsgericht Schweinfurt unter HRB 2544 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die VFHV GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Staatl. Mineralbrunnen AG eine von der VFHV GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 47,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Staatl. Mineralbrunnen AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Staatl. Mineralbrunnen AG mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Staatl. Mineralbrunnen AG ist am 7. Oktober 2026 durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim,

zentralisiert.Sofern die Aktien der Staatl. Mineralbrunnen AG in mehreren Globalurkunden bei der Clearstream Europe AG und nicht in einzelnen Aktienurkunden verbrieft sind, ist von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Staatl. Mineralbrunnen AG erfolgt in diesem Fall Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Europe AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Staatl. Mineralbrunnen AG provisions- und spesenfrei. Provisionen und Spesen, die von einem depotführenden Institut außerhalb Deutschlands berechnet werden, sind jedoch von dem jeweiligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.

Sofern die Aktien der Staatl. Mineralbrunnen AG in einzelnen Aktienurkunden verbrieft sind, die einzelne oder mehrere Aktien verkörpern, werden die Minderheitsaktionäre der Staatl. Mineralbrunnen AG aufgefordert, ihre Aktienurkunden nebst etwaigen Gewinnanteilsscheinen und Erneuerungsscheinen an die VFHV GmbH, Promenadeplatz 12, 80333 München, zu Händen der Geschäftsführung, zu übersenden oder bei einer inländischen Niederlassung der Baader Bank AG oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Baader Bank AG als Zahlstelle für die Auszahlung der Barabfindung während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen und dabei ihre Bankverbindung zur Überweisung der Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Abwicklung der mit der Einreichung der Aktienurkunden verbundenen Maßnahmen an die von ihnen mitgeteilte Bankverbindung gezahlt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f Satz 2 AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Staatl. Mineralbrunnen AG gewährt werden. 

München, im Oktober 2026

VFHV GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Oktober 2026

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Anmerkung der Redaktion:
 
ARENDTS ANWÄLTE vertritt mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre in dem anstehenden Spruchverfahren. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de 

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