Sonntag, 27. April 2025

flatexDEGIRO AG: Lotter soll neuer Aufsichtsratsvorsitzender von flatexDEGIRO werden – Kontinuität durch Vorschlag zur Wiederwahl von Förtsch und Müller

Corporate | 25 April 2025 15:11

- Martina Pfeifer und Sarna Röser neue Kandidatinnen neben Hans-Hermann Lotter

- HV stimmt über Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft ab

Neben den amtierenden Aufsichtsräten Bernd Förtsch und Stefan Müller stellen sich bei der Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG drei neue Kandidaten für eine dreijährige Amtszeit zur Wahl: Hans-Hermann Lotter, Martina Pfeifer und Sarna Röser. Das hat das Unternehmen im Zuge der Veröffentlichung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 2. Juni 2025 bekanntgegeben. Vorbehaltlich seiner Wahl durch die Hauptversammlung soll Lotter neuer Vorsitzender des Aufsichtsrats werden. Zurzeit führt Müller das Gremium. Die Aufsichtsrätinnen Britta Lehfeldt und Aygül Özkan scheiden, wie bekanntgegeben, aus.

Lotter hat langjährige Erfahrung in leitender Tätigkeit im Bankgeschäft, unter anderem aus Mandaten in Beteiligungsgesellschaften des Private Equity Investors Advent International. Er verfügt außerdem über umfangreiche Expertise hinsichtlich Governance-Themen, internationaler M&A und Joint Ventures, strategischer Planung sowie Abschlussprüfung. Er ist unter anderem stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Aareal Bank, dem er seit 2022 angehört, und dort Mitglied in den Aufsichtsratsausschüssen Vergütungskontrollausschuss (stellvertretender Vorsitz), Präsidial- und Nominierungsausschuss sowie Prüfungsausschuss.

Pfeifer ist seit 2024 Verwaltungsrätin des Lebensmittel- und Getränkeherstellers Foster Clark Products und berät als Mitglied des Advisory Boards seit 2023 den nordeuropäischen Private Equity Fonds Verdane. Zuvor war sie beratend für Advent International und Goldman Sachs mit Fokus auf Finanzdienstleistungsunternehmen tätig. Röser ist designierte Nachfolgerin für die 1923 gegründeten Zementrohr- und Betonwerke Karl Röser & Sohn GmbH. Sie steht für die 4. Generation der Röser Unternehmensgruppe. Sie ist Gesellschafterin und Mitglied der Geschäftsleitung der Familienbeteiligungsgesellschaft FAIR VC, sowie Mitglied der Geschäftsleitung der zum Familienverbund gehörenden Röser FAM. Seit 2020 gehört sie dem Aufsichtsrat der Fielmann Group an.

Förtsch ist Gründer der heutigen flatexDEGIRO AG und hält direkt und indirekt leicht unter 20 % der Anteile der Gesellschaft. Dem Aufsichtsrat gehört er seit 2024 an. Müller ist seit dem Jahr 2017 Mitglied des Aufsichtsrats und aktuell Aufsichtsratsvorsitzender. Davor war er von 2002 bis 2015 Mitglied des Vorstands der Vorgängergesellschaft der flatexDEGIRO AG. Förtsch und Müller werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren vorgeschlagen, um gestaffelte Amtszeiten im Aufsichtsrat zu etablieren.

Rechtsformwechsel steht zur Abstimmung


Ein Sonderthema bei der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ist die Abstimmung zum Rechtsformwechsel der flatexDEGIRO AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE). Mit dem Rechtsformwechsel unterstreicht flatexDEGIRO seine Ausrichtung als paneuropäischer Online-Broker, der in 16 europäischen Ländern aktiv ist.

Wie gemeldet, will flatexDEGIRO auch für das Geschäftsjahr 2024 eine Dividende von 4 Cent je Aktie ausschütten und der Hauptversammlung einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss vorschlagen. Das Unternehmen führt damit seine Dividendenpolitik unverändert fort.

Freitag, 25. April 2025

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, Squeeze-out angekündigt
  • Accentro Real Estate AG: StaRUG-Verfahren angekündigt
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025, Eintragung wegen Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss verzögert
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG
  • Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems)
  • Biotest AG: Delisting-Erwerbsangebot

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot angekündigt
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?

  • DATAGOUP SE: öffentliches Erwerbsangebot durch KKR
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.)

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, ao. Hauptversammlung am 23. März 2025
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out

  • home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Eintragung am 4. März 2025 (Fristende: 4. Juni 2025)

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie

  • New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), Delisting angekündigt
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Mehrheitsübernahme durch EasyVista, Delisting-Übernahmeangebot angekündigt, Squeeze-out

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
  • SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt

  • Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 9. April 2025

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Abfindung in Höhe von EUR 10,93 bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto/EUR 0,40 netto, Hauptversammlungen am 25. April 2025
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentgesellschaft Main Capital Partners angekündigt
  • Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der MAN SE: Zeitplan des Bayerischen Obersten Landesgerichts

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MAN SE auf die zum VW-Konzern gehörende Hauptaktionärin TRATON SE hatte das LG München I mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 die Barabfindung je MAN-Stückaktie auf EUR 79,71 erhöht (+ 12,8 % im Vergleich zu der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 70,68). 

Mehrere Antragsteller sowie die Antragsgegnerin TRATON SE haben gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden eingelegt. Das über diese Beschwerden entscheidende Bayerische Oberste Landesgericht hat nunemhr mit Verfügung vom 23. April 2025 seinen Zeitplan vorgelegt. Demnach können die Beschwerdeführer ihre Beschwerden bis zum 25. Juli 2025 (ergänzend) begründen. Darauf kann bis zum 27. Oktober 2025 erwidert werden. Die gemeinsame Verteterin kann sodann bis zum 26. Januar 2026 Stellung nehmen.

BayObLG, Az. 101 W 47/25
LG München I, Beschluss vom 20. Dezember 2024, Az. 5 HK O 12085/21
Mähner, M. u.a. ./. TRATON SE
121 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TRATON SE:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

CLEEN Energy: Widerruf der Zulassung - 25.04.2025

Der letzte Handelstag der CLEEN Energy AG im Marktsegment standard market continuous der Wiener Börse ist Freitag, der 25. April 2025.

Name                          CLEEN Energy AG
ISIN                             AT0000A38M45
Letzter Handelstag      25. April 2025
Markt                           Amtlicher Handel
Marktsegment             standard market continuous

Accentro Real Estate AG beginnt mit der Implementierung der Restrukturierungslösung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 25. April 2025 – Nach der am 29. März 2025 erzielten Grundsatzeinigung über eine umfassende Restrukturierungslösung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates heute beschlossen, mit der Implementierung der Restrukturierungslösung zu beginnen.

Dies beinhaltet zunächst die kurzfristige Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) beim zuständigen Amtsgericht Berlin.

Um die erfolgreiche Implementierung der Restrukturierungslösung mit Blick auf die zum 30. Juni 2025 fällig werdenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu gefährden, hat Accentro heute beschlossen, eine weitere Änderung der Anleihebedingungen einzuleiten, die eine Anpassung der relevanten Rückzahlungsverpflichtungen und Zinsfälligkeiten in Form eines Aufschubs bis zum 30. September 2025 vorsieht.

Entsprechende Bekanntmachungen bezüglich der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz werden den Inhabern der Anleihe 2020/2026 zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.

Blue Cap AG: Großaktionär PartnerFonds schafft Grundlage für weiteren Fortschritt bei der Verwertung des Blue Cap Aktienpakets

Corporate News

- Großaktionär PartnerFonds AG i.L. plant, seinen Aktionären einen Aktientausch in Blue Cap Aktien zum Verkehrswert anzubieten

- Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingen sollen in der Hauptversammlung der PartnerFonds AG geschaffen werden

- Maßnahmen bedeuten Fortschritt bei der kursschonenden Verwertung des Blue Cap Aktienpakets

- Weiterhin stabiles Aktionariat der Blue Cap mit drei langfristig orientierten Ankeraktionären


München, 25. April 2025 – Der sich in Liquidation befindende Großaktionär PartnerFonds AG („PartnerFonds“) teilte der Blue Cap AG („Blue Cap“) seine Pläne mit, seinen Aktionären künftig den Tausch von PartnerFonds Anteilen in Blue Cap Aktien ermöglichen zu wollen. Basis für den Tausch soll der Verkehrswert der Blue Cap Aktie bilden. Die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für das Aktientauschangebot sollen auf der Hauptversammlung von PartnerFonds am 2. Juni 2025 zur Abstimmung gestellt werden. Dem möglichen Aktientauschangebot geht die Entscheidung der Aktionäre zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten sowie der Ablauf einer gesetzlichen Sperrfrist und die Bewertung durch einen externen Gutachter voraus. PartnerFonds teilte der Blue Cap mit, dass es aus diesem Grund aktuell noch keine weiteren Details zu dem Umtauschangebot gibt. Der Anteil von PartnerFonds am Grundkapital der Blue Cap AG beträgt aktuell 27,1%.

Diese von PartnerFonds initiierte Maßnahme ist ein weiterer Schritt in dessen Verwertungsprozess. Gleichzeitig bestätigt PartnerFonds damit sein regelmäßig kommuniziertes Ziel, die Beteiligung an der Blue Cap kursschonend zu veräußern.

Die Anteile der übrigen Ankeraktionäre der Blue Cap teilen sich folgendermaßen auf:

  • JotWe GmbH 15,2%
  • Kreissparkasse Biberach 13,6%
  • Schüchl GmbH 10,5%

Dr. Henning von Kottwitz, CEO der Blue Cap, kommentiert: „Die Pläne von PartnerFonds bestätigen, dass die Beteiligung an der Blue Cap geordnet und marktverträglich verwertet wird. Die durch PartnerFonds angestoßenen Schritte sind somit auch für die Blue Cap ein positives Signal. Sie eröffnen zudem die Chance, den Kreis unserer Aktionäre zu erweitern. Mit unseren drei langfristig orientierten Ankeraktionären bleibt unsere Aktionärsstruktur dabei stabil.“

Über die Blue Cap AG

Die Blue Cap AG ist eine im Jahr 2006 gegründete, kapitalmarktnotierte Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in München. Die Gesellschaft erwirbt mittelständische Unternehmen aus dem B2B-Bereich in Sondersituationen und begleitet sie in ihrer unternehmerischen Entwicklung, mit dem Ziel sie später gewinnbringend zu verkaufen. Die akquirierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in der DACH-Region, erwirtschaften einen Umsatz zwischen EUR 20 und 200 Mio. und haben ein nachhaltig stabiles Kerngeschäft. Die Blue Cap hält meist mehrheitliche Anteile an sechs Unternehmen aus den Branchen Klebstoff- und Kunststofftechnik, Life Sciences und Business Services. Der Konzern beschäftigt derzeit rund 1.000 Mitarbeitende in Deutschland und weiteren europäischen Ländern. Die Blue Cap AG ist im Freiverkehr notiert (Scale, Frankfurt und m:access, München; ISIN: DE000A0JM2M1; Börsenkürzel: B7E). www.blue-cap.de

Donnerstag, 24. April 2025

Vonovia SE: Anfechtungsklage gegen Beschlussfassung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutsche Wohnen SE

Vonovia SE
Bochum
ISIN: DE000A1ML7J1 / WKN: A1ML7J

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass drei Aktionäre unserer Gesellschaft jeweils Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage und äußerst hilfsweise Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gegen den folgenden Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Vonovia SE vom 24. Januar 2025 erhoben haben: Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 und die entsprechende Änderung der Satzung durch Einfügung eines § 6a.

Die Klagen sind rechtshängig beim Landgericht Dortmund - 20. Kammer für Handelssachen - unter dem Aktenzeichen 20 O 3/25. Bisher ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht bestimmt worden. 

Bochum, im April 2025
Vonovia SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. April 2025

Mittwoch, 23. April 2025

BGH: Keine Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Genossenschaftsbanken

Amtlicher Leitsatz:

Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft findet nicht statt.

BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - II ZB 7/24 -
OLG BayObLG München
LG Nürnberg-Fürth

Die Anzahl der Genossenschaftsbanken hat sich in den letzten Zeit deutlich reduziert, meist durch Fusion zweier oder mehrerer Volks- und Raiffeisenbanken. In einem Verschmelzungsfall, eine Fusion zur VR-Bank Metropolregion Nürnberg eG, bei dem ein entsprechender Spruchantrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses gestellt worden war, hatten sowohl das LG Nürnberg-Fürth wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ein Spruchverfahren für nicht statthaft gehalten, wie berichtet: https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/03/bgh-entscheidet-zur-statthaftigkeit.html

Die vom BayObLG ausdrücklich zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH im letzten Jahr angenommen, siehe: SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: BGH nimmt Rechtsbeschwerde zur Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens bei der Fusion von Genossenschaftsbanken an

Rechtlicher Hintergrund der Auseinandersetzung ist das in § 85 UmwG verankerte Nominalwertprinzip, nach dem bei Genossenschaften in der Verschmelzungspraxis Geschäftsguthaben nahezu ausschließlich 1 : 1 zum Nominalwert getauscht werden (auch bei erheblichen Differenzen der tatsächlichen Werte). Der Antragsteller fühlte sich dadurch deutlich benachteiligt, da der innere Wert seines Geschäftsguthabens an der übertragenden Genossenschaft durch Aufgehen des Vermögens in der aufnehmenden Genossenschaft geringer geworden sein. Nach dem verfassungsrechtlich durchaus problematischen Wortlaut des § 85 UmwG ist ein Spruchverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Auch der gemeinsame Vertreter argumentierte, dass der Anwendungsbereich des § 1 SpruchG zwar vom Wortlaut nicht eröffnet sei. Diese Regelung sei jedoch nicht abschließend. § 85 UmwG sei nicht verfassungskonform und im Wege der teleologischen Reduktion eng auszulegen. Dies sieht der BGH anders und hält an dem Nominalwertprinzip fest. 

Your Family Entertainment AG platziert erfolgreich Wandelanleihe 2025/2028

Corporate News

München, 23.04.2025 - Die Your Family Entertainment Aktiengesellschaft (YFE), München, (WKN: A161N1, ISIN: DE000A161N14, Kürzel: RTV) hat am 31. März 2025 die Begebung einer Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 3.828.297,50, eingeteilt in bis zu Stück 1.531.319 auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 2,50 beschlossen.

Im Rahmen des Bezugsangebots, welches am 17.04.2025 endete, wurden insgesamt ca. 960.521 Wandelteilschuldverschreibungen gezeichnet, dies entspricht einer Quote von rund 62,7 %. Der Ausgabebetrag beträgt EUR 2,50 je Stück, der Bruttoemissionserlös beträgt somit ca. 2,4 Mio. EUR.

Der Emissionserlös wird u.a. zur Finanzierung von Wachstumsinitiativen sowie laufenden Prozessverbesserungen verwendet werden.

Dienstag, 22. April 2025

EV Digital Invest AG plant Kapitalmaßnahmen zur Deckung eines Kapitalbedarfs für 2025; Verlust der Hälfte des Grundkapitals

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 22. April 2025. Die EV Digital Invest AG (ISIN: DE000A3DD6W5), Betreiberin der beiden Online-Investmentplattformen „Engel & Völkers Digital Invest“ und „Digital Invest Assets“, veröffentlicht Finanzahlen für das Geschäftsjahr 2024. Im Rahmen dessen wurde ein zusätzlicher Kapitalbedarf identifiziert. Die Gesellschaft befindet sich in fortgeschrittenen Gesprächen zur Deckung dieses Kapitalbedarfs. Zu diesem Zweck plant die Gesellschaft auf der anstehenden ordentlichen Hauptversammlung eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 3:1 sowie eine anschließende Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre durch Ausgabe von bis zu rund 2 Mio. neuen Aktien voraussichtlich zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Aktie vorzuschlagen. Die Gesellschaft kommuniziert für das Geschäftsjahr 2024 operative Einnahmen von 2,4 Mio. Euro und trifft damit die kommunizierte Planung. Das EBIT liegt mit -4,8 Mio. Euro leicht unter der geplanten Spanne von -3,5 Mio. Euro bis -4,1 Mio. Euro. Die operativen Gesamtkosten fallen demnach mit 7,2 Mio. Euro höher aus als erwartet (Plan 5,8 Mio. Euro bis 6,6 Mio. Euro). Darüber hinaus unterschreitet das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft gemäß § 92 AktG die Hälfte des Grundkapitals. Eine Hauptversammlung wird dementsprechend schnellstmöglich einberufen.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Zapf Creation AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die eingereichten Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Zapf Creation AG, ein führender europäischer Herstellern von Spiel- und Funktionspuppen (Baby born u.a.), mit Beschluss vom 11. April 2025 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 3448/24 verbunden. Gleichzeitig wurde Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt zum gemeinsamen Vertreterin bestellt.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 3448/24
Rolle, T. u.a. gegen MGA Zapf Creation GmbH
46 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60315 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Instapro II AG (verschmolzen mit der MyHammer Holding AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Düsseldorf hat die eingereichten Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Instapro II AG mit Beschluss vom 11. April 2025 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 35 O 91/24 AktE verbunden. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Auf die Instapro II AG wurde die börsennotierte MyHammer Holding AG im Jahr 2022 verschmolzen. Diesbezüglich ist ein Spruchverfahren beim LG Berlin II (Az. 102 O 108/22) anhängig.

Beitrag der SdK zur Benachteiligung der Minderheitsaktionäre:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/01/sdk-zu-myhammer-minderheitsaktionare.html

LG Düsseldorf, Az. 35 O 91/24 AktE
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. gegen HomeAdvisor GmbH 1
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

Sonntag, 20. April 2025

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, Squeeze-out angekündigt
  • Accentro Real Estate AG: StaRUG-Verfahren angekündigt
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025, Eintragung wegen Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss verzögert
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG
  • Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems)
  • Biotest AG: Delisting-Erwerbsangebot

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot angekündigt
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?

  • DATAGOUP SE: öffentliches Erwerbsangebot durch KKR
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., Übernahmeangebot
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.)

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, ao. Hauptversammlung am 23. März 2025
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out

  • home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Eintragung am 4. März 2025 (Fristende: 4. Juni 2025)

  • MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH zu EUR 14,28 je MEDION-Aktie, Eintragung am 6. Januar 2025 (Fristende: 7. April 2025)

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie

  • New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), Delisting angekündigt
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Mehrheitsübernahme durch EasyVista, Delisting-Übernahmeangebot angekündigt, Squeeze-out

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
  • SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt

  • Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 9. April 2025

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Abfindung in Höhe von EUR 10,93 bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto/EUR 0,40 netto, Hauptversammlungen am 25. April 2025
  • VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentgesellschaft Main Capital Partners angekündigt
  • Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 17. April 2025

MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (Belusconi) hält nunmehr mehr als 30 % an der ProSiebenSat.1 Media SE

Nach der Stimmrechtsmitteilung der Gesellschaft vom 15. April 2025 hält die MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (Marina Elvira Berlusconi, Pier Silvio Berlusconi) nunmehr 30,09 % der Aktien der ProSiebenSat.1 Media SE.

Bank Austria Squeeze-out: Gericht legt Nachzahlung auf 24,60 EUR fest

IVA-Sondernewsletter

Nach 18 Jahren Verfahrensdauer kommt das Handelsgericht Wien zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Bank-Austria Squeeze-out. Das Gericht hält eine Nachzahlung von ca. 24,60 EUR je Aktie (Summe 154 EUR) für angemessen. Die Verzinsung wurde noch nicht festgesetzt. Über Nebenkosten wird später entschieden.

„Die jahrelangen Mühen in diesem absurden Verfahren zeigen endlich Wirkung. Die Nachzahlungshöhe liegt in Mitte von verschiedenen Bewertungsszenarien. Man kann den Entscheid als „salomonisch“ bezeichnen“, so Florian Beckermann, IVA-Vorstand, „wenn Parteien noch nicht die Nase voll haben, gibt es noch einen Instanzenzug, also mindestens drei weitere Jahre. Berücksichtigt man die Verzinsung von ca. 4 % ohne Zinseszinseffekte, wird UniCredit für ca. 7,5 Mio. Aktienrechte eine Rückstellung über 317 Mio. EUR buchen müssen.“

Hintergrund: UniCredit hatte die Bank Austria-Aktionäre im Jahr 2007 mit 129,40 EUR abgefunden und ausgeschlossen. Der IVA und einige andere Aktionäre hatten einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt. Ein jahrelanger Gutachterstreit entbrannte. Der Börsenkurs von ca. 140 EUR oder langfristige Ertragsszenarien jenseits der 176 EUR Bewertungswert schienen plausibel. Das befasste Expertengremium konnte nur den Liquidationswert von ca. 131 EUR über Jahre erarbeiten, es ließ jedoch juristische Bedenken und Alternativszenarien unbeachtet. Erst eine Sachverhaltsaufklärung und eigene gutachterliche Schritte des für Gesellschafterausschluss zuständigen übergeordneten Handelsgerichts (Bereich „Firmenbuch und Außerstreitsachen“) brachten Bewegung in die Sache. Alle Vergleichsbemühungen waren in der Vergangenheit gescheitert.

Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger

CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: Finale regulatorische Freigabe für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot erteilt – Strategische Partnerschaft zwischen CVC und CompuGroup Medical tritt mit Vollzug des Angebots in Kraft

Corporate News

- Sämtliche Angebotsbedingungen durch erfolgte behördliche Genehmigungen erfüllt

- Mit Vollzug des Angebots sichert sich CVC Minderheitsbeteiligung von 23,11 %[1] an CompuGroup Medical, Aktionäre um Gründerfamilie Gotthardt bleiben mit 50,12 % Mehrheitseigentümer

- Delisting-Angebot zeitnah geplant – keine Erhöhung gegenüber dem Angebotspreis des Übernahmeangebots zu erwarten


Koblenz, Frankfurt – Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC Capital Partners („CVC“) beraten und verwaltet werden, hat mitgeteilt, dass die letzte noch ausstehende regulatorische Freigabe für den Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an alle Aktionäre der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CompuGroup Medical“ oder „CGM“) erteilt wurde und das Angebot innerhalb der nächsten acht Bankarbeitstage vollzogen wird. Somit sind alle Angebotsbedingungen erfüllt und die strategische Partnerschaft zwischen CVC und der Gründerfamilie Gotthardt als Mehrheitseigentümerin von CompuGroup Medical tritt mit Vollzug des Übernahmeangebots in Kraft.

Zum Ende der weiteren Annahmefrist am 11. Februar 2025 wurde das Angebot für 4.387.680 Aktien der CompuGroup Medical angenommen. Dies entspricht ca. 8,17 % aller ausstehenden Aktien und Stimmrechte. Darüber hinaus wurden 14,94 %[2] aller ausstehenden Aktien und Stimmrechte von CompuGroup Medical außerhalb des Angebots erworben und werden derzeit direkt und über Instrumente durch CVC gehalten.

Die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt kontrollieren weiterhin 50,12 % aller Aktien und Stimmrechte und behalten ihre Mehrheitsbeteiligung an CompuGroup Medical. Frank Gotthardt, Gründer von CompuGroup Medical, bleibt Vorsitzender des Verwaltungsrats. Prof. (apl.) Dr. med. Daniel Gotthardt ist weiterhin Chief Executive Officer und Mitglied des Verwaltungsrats.

Die Partnerschaft mit CVC soll die langfristige Innovations- und Wachstumsstrategie von CompuGroup Medical unterstützen. Gemeinsam wollen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen vorantreiben, von denen Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsdienstleister weltweit profitieren. Das erklärte gemeinsame Ziel ist, medizinischen Fachkräften mit modernsten Software-Produkten und einem starken Kundensupport zuverlässige Unterstützung zu bieten.

Das Angebot wird innerhalb der nächsten acht Bankarbeitstage vollzogen. CompuGroup Medical und CVC haben zudem vereinbart, dass CVC unverzüglich nach Vollzug des Übernahmeangebots ein Delisting-Angebot abgeben wird, um das Unternehmen von der Börse zu nehmen. CVC hat nicht die Absicht, den Angebotspreis im Rahmen des Delisting-Angebots zu erhöhen.

Aktionären von CompuGroup Medical, die ihre Aktien im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots angedient hatten, wird der Angebotspreis von 22,00 Euro pro Aktie ausgezahlt. Weitere Informationen zur Abwicklung und Übertragung der angedienten Aktien sind auf der folgenden Website abrufbar: www.practice-public-offer.com

Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA

CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.

Über CVC Capital Partners

CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager über ein Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien mit einem verwalteten Vermögen von derzeit rund 200 Mrd. Euro. CVC verfügt über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private Equity, Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das Unternehmen Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und institutionellen Investoren in Höhe von rund 260 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind weltweit in rund 140 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz von über 168 Mrd. Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe und betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit gründer- und familiengeführten Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender Omnichannel-Anbieter für Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV Mobility, ein führender Dienstleister für internationale Mobilität, und Messer Industries, ein global führender Spezialist für Industriegase.

Wichtige Hinweise:

Diese Pressemitteilung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CGM-Aktien“). Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot sind ausschließlich in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung freigegebenen Angebotsunterlage enthalten. Caesar BidCo GmbH (die „Bieterin“) behält sich das Recht vor, in den endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots und eines etwaigen künftigen Delisting-Angebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle anderen Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten. Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Informationen zum Übernahmeangebot ist unter anderem im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“), und bestimmter wertpapierrechtlicher Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“) über grenzüberschreitende Übernahmeangebote durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Mitteilungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Ermächtigungen für das Übernahmeangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf verlassen, dass sie durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt sind. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und ggf. von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird weder direkt noch indirekt ein Übernahmeangebot in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen würde. Diese Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in Rechtsordnungen veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in denen das Übernahmeangebot nach geltendem Recht verboten wäre.

Die Bieterin und/oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit des Übernahmeangebots CGM-Aktien auf andere Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots außerhalb der Börse erwerben oder Erwerbsvereinbarungen hierzu treffen, CGM-Aktien während der Laufzeit des Übernahmeangebots auf andere Weise als im Rahmen des Übernahmeangebots börslich oder außerbörslich erwerben oder Vereinbarungen über einen solchen Erwerb treffen, sofern diese Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen außerhalb der Vereinigten Staaten erfolgen, den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, entsprechen und der Übernahmeangebotspreis entsprechend einer außerhalb des Übernahmeangebots gezahlten höheren Gegenleistung erhöht wird. Informationen über entsprechende Erwerbe bzw. Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Informationen werden auch in einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.

Das in dieser Pressemitteilung erwähnte Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, und unterliegt den für in der Bundesrepublik Deutschland börsennotierte Unternehmen geltenden Offenlegungspflichten, -regeln und -praktiken, die sich in einigen wesentlichen Punkten von denen der Vereinigten Staaten und anderer Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde in Übereinstimmung mit dem deutschen Stil und der deutschen Praxis erstellt, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, auch in der Angebotsunterlage, enthaltenen Finanzinformationen über die Bieterin und die CGM sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht nach den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden. Daher sind sie möglicherweise nicht mit Finanzinformationen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Befreiung (Tier II) von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in der jeweils geltenden Fassung (der „Exchange Act“) durchgeführt. Diese Befreiung erlaubt es der Bieterin, bestimmte materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Übernahmeangebote zu erfüllen, indem sie das Recht oder die Praxis der inländischen Rechtsordnung einhält, und befreit die Bieterin von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten sollten beachten, dass CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse notiert ist, nicht den periodischen Anforderungen des Exchange Act unterliegt und nicht verpflichtet ist, Berichte bei der United States Securities and Exchange Commission einzureichen, und dies auch nicht tut.

CGM-Aktionäre, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten haben, sollten beachten, dass sich das Übernahmeangebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein "ausländischer privater Emittent" im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten unter Berufung auf die grenzüberschreitende Befreiung (Tier 2) von bestimmten Anforderungen des Exchange Act unterbreitet und unterliegt im Wesentlichen den Offenlegungs- und anderen Vorschriften und Verfahren in Deutschland, die sich von denen in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Übernahmeangebot den U.S.-amerikanischen Wertpapiergesetzen unterliegt, gelten diese Gesetze nur für CGM-Aktionäre, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten haben, und keine andere Person hat irgendwelche Ansprüche nach diesen Gesetzen.

Jeder Vertrag, der aufgrund der Annahme des Übernahmeangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und wird nach diesem ausgelegt. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) kann es schwierig sein, bestimmte Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot ergeben, nach den US-Bundeswertpapiergesetzen (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM ihren Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Jurisdiktion, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben und ihre jeweiligen Führungskräfte und Direktoren außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Jurisdiktion, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) ansässig sind. Es kann sein, dass es nicht möglich ist, ein Unternehmen, das nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, oder seine leitenden Angestellten oder Direktoren in einem Gericht außerhalb der Vereinigten Staaten wegen Verstößen gegen die Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten zu verklagen. Es ist unter Umständen auch nicht möglich, ein nicht-amerikanisches Unternehmen oder seine Tochtergesellschaften zu zwingen, sich dem Urteil eines amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.

Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese nicht als Tatsachenbehauptungen zu verstehen und durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, die jedoch keine Gewähr für deren zukünftige Richtigkeit bieten (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und die in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach Veröffentlichung der Dokumente, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändern. 

[1] Stand zum 16. April 2025

[2] Stand zum 16. April 2025

SYNBIOTIC SE: STRATEGISCHE PARTNERSCHAFT MIT IRIS CAPITAL INVESTMENT

Insiderinformation gem. Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Ad hoc-Mitteilung)

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG INNERHALB DER BZW. IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER INNERHALB EINER BZW. IN EINE SONSTIGE RECHTSORDNUNG BESTIMMT, IN DER EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN.

Düsseldorf, 17.04.2025 – Die SYNBIOTIC SE (die „Gesellschaft“) ist heute eine strategische Partnerschaft mit IRIS Capital Investment („IRIS“), einem französischen Anbieter für Eigenkapitalfinanzierungen eingegangen. IRIS hat sich verpflichtet, Wandelschuldverschreibungen im Volumen bis zu EUR 2,4 Millionen in mehreren Tranchen von jeweils bis zu EUR 200.000 zu zeichnen. Die Zeichnung der Tranchen erfolgt ausschließlich auf Verlangen der Gesellschaft. Die Wandelschuldverschreibungen werden nicht verzinst und voraussichtlich ab Ende April 2025 ausgegeben.

Hierzu wird der Verwaltungsrat die Begebung einer 0 %-Wandelschuldverschreibung mit Ausschluss des Bezugsrechts in einem Volumen in Höhe von bis zu EUR 2,4 Mio. beschließen. Die Wandelanleihe wird mit einer Zwangswandlung zum Laufzeitende ausgestattet sein. Der Erlös der Wandelschuldverschreibung soll die Wachstumsstrategie der Gesellschaft unterstützen.

Über SYNBIOTIC SE:

SYNBIOTIC ist eine börsengelistete Unternehmensgruppe im Medizinalcannabis und Industriehanf-Sektor mit einer auf Europa fokussierten Buy-and-Build-Investmentstrategie. Die Gruppe umfasst die gesamte Wertschöpfungskette vom Anbau über die Produktion bis zum Handel – vom Feld bis ins Regal. Kerngeschäfte der Tochterunternehmen sind die Forschung und Entwicklung, die Produktion sowie die Vermarktung von Medizinalcannabis, Industriehanf und CBD-Produkten.

SYNBIOTIC verfolgt die klare paneuropäische Strategie mit ihren Geschäftsbereichen weiter zu expandieren, um so die relevanten Wachstumsmärkte abzudecken und gleichzeitig durch Diversifikation Risiken zu minimieren und die Chancen für Investoren zu erhöhen.

Weitere Informationen stehen unter http://www.synbiotic.com bereit.

SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Carlyle hält nunmehr 77,78 % direkt

Das von The Carlyle Group Inc. beherrschte Transaktionsvehikel Succession German Bidco GmbH hält nach einer Stimmrechtsmitteilung der Gesellschaft nunmehr 77,78 % der Aktien. Zuletzt wurden noch 76.25 % über "Instrumente" gehalten. Der über Aktien gehaltene Anteil von Herrn Wolfgang Marguerre in Höhe von 63,83 % wurde nunmehr auf Null zurückgeführt.

Kürzlich wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft zugunsten der Hauptaktionärin VIB Vermögen AG können die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter Dr. Wirth bis zum 31. Juli 2025 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen. Angesichts des Ausscheidens des Vorsitzenden Richters solle eine Terminierung erst durch den Nachfolger erfolgen.

Die VIB hat den BBI-Minderheitsaktionären eine Abfindung in Höhe von EUR 14,86 je BBI-Aktie angeboten. 

LG München I, Az. 5 HK O 13149/24
Rolle,T. u.a. ./. VIB Vermögen AG
35 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80489 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: 
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50667 Köln

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der va-Q-tec AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem von der (von EQT kontrollierten) Fahrenheit AcquiCo GmbH als herrschender Gesellschaft und der va-Q-tec AG als abhängige Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das LG Nürnberh-Fürth mit Beschluss vom 7. April 2025 die eingegangenen Spruchanträge verbunden. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier vom Gericht zum gemeinsamen Vertreter bestimmt.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 732/24
Weber u.a. ./. Fahrenheit AcquiCo GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Milbank LLP, 80539 München

OHB SE verschiebt ordentliche Hauptversammlung

Die OHB SE (ISIN DE0005936124, Prime Standard) hat die ursprünglich für den 27. Mai 2025 angekündigte ordentliche Hauptversammlung verschoben. Sie wird stattdessen am 12. Juni 2025 als virtuelle Hauptversammlung, d. h. ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfinden und zeitgleich im Internet übertragen.

Mittwoch, 16. April 2025

Mehrheitsbeteiligungen an der Vectron Systems AG

Vectron Systems AG
Münster
HRB 10502

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG


Die Arrow HoldCo GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 133907 hatte der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG bereits im Juni 2024 mitgeteilt, dass ihr unmittelbar, ohne Hinzurechnungen nach § 20 Abs. 2 AktG, sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten.

Die Shift4 Technology Limited (bisher firmierend als Source Ltd.), eine Gesellschaft nach maltesischem Recht, eingetragen im Malta Business Registry unter C 64916, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG vorsorglich in Ergänzung zur entsprechenden Mitteilung vom Juni 2024 mitgeteilt, dass ihr nach der Umfirmierung unverändert mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.

Die Shift4 Malta Limited, eine Gesellschaft nach maltesischem Recht, eingetragen im Malta Business Registry unter C 111453, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG vorsorglich in Ergänzung zur entsprechenden Mitteilung vom Juni 2024 mitgeteilt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die ehemalige Credorax, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, dort bisher eingetragen im Registry of Corporate Affairs unter Nr. 1384200, handelt, dass die Gesellschaft ihren Sitz durch grenzüberschreitenden Formwechsel unter Wahrung der Rechtsidentität von den Britischen Jungferninseln nach Malta verlegt hat, dass ihr unverändert mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.

Die Shift4 Holdings Ltd., eine Gesellschaft nach maltesischem Recht, eingetragen im Malta Business Registry unter C 111429, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG vorsorglich in Ergänzung zur entsprechenden Mitteilung vom Juni 2024 mitgeteilt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die ehemalige Shift4 (BVI) Ltd., eine Gesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, dort bisher eingetragen im Registry of Corporate Affairs unter Nr. 2092181, handelt, dass die Gesellschaft ihren Sitz durch grenzüberschreitenden Formwechsel unter Wahrung der Rechtsidentität von den Britischen Jungferninseln nach Malta verlegt hat, dass ihr unverändert mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.

Die S4 HoldCo., LLC, eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister (Division of Corporations) des Department of State von Delaware unter Nr. 5690276, hat der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der S4 International Holdings LP mitgeteilt, dass sie als General Partner der S4 International Holdings LP, eines nicht rechtsfähigen Limited Partnerships nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, eingetragen im Unternehmensregister des Vereinigten Königreichs (Company House) unter Nummer LP24012, für die S4 International Holdings LP mittelbar sowohl mehr als den vierten Teil der Aktien der Vectron Systems AG als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG hält, und dass ihr bzw. der S4 International Holdings LP gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.

Die Shift4 Payments, LLC, eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen in der Division of Corporations of the Department of State of Delaware unter Nr. 5504461, hatte der Vectron Systems AG bereits im Juni 2024 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten. Ihr ist in anderem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass die Shift4 Payments, LLC der einzige Limited Partner der S4 International Holdings LP ist.

Die Shift4 Payments, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister (Division of Corporations) des Department of State von Delaware unter Nr. 7688391, hat der Vectron Systems AG unter Korrektur ihrer Registernummer erneut gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind.

Die Rook Holdings, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister (Division of Corporations) des Department of State von Delaware unter Nr. 5504469, hatte der Vectron Systems AG bereits im Juni 2024 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten.

Herr Jared Isaacman, Easton, PA 18045, USA, hatte der Vectron Systems AG gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG bereits im Juni 2024 mitgeteilt, dass ihm mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien der Vectron Systems AG gehört als auch eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) an der Vectron Systems AG und dass ihm gemäß § 20 Abs. 1 S.2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die von der Arrow HoldCo GmbH gehaltenen Aktien der Vectron Systems AG zuzurechnen sind. Die Vectron Systems AG hat dazu bis heute keine abweichende oder ergänzende Mitteilung erhalten.

Münster, im April 2025
Vectron Systems AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. April 2025

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (ARENDTS ANWÄLTE)

Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:
 
- 1&1 AG: geringer Streubesitz
 
- ADM Hamburg Aktiengesellschaft (früher: Oelmühle Hamburg): Streubesitz < 5 %

- ADTRAN NETWORKS SE (zuvor: ADVA Optical Networking SE): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ADTRAN Holdings, Inc. > 65 %

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz ca. 6 %, Kursverfall, Delisting-Erwerbsangebot

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- aovo Touristik AG: Delisting, geringer Streubesitz

- artnet AG

- Aurubis AG: Übernahme und Delisting?

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %
 
- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz
 
- Brilliant AG: Hauptaktionärin NLC Group of Companies Limited > 75 %

- CENTROTEC SE: Delisting, geringer Streubesitz, Aktienrückkauf

- CGRE AG (früher: L-KONZEPT Holding AG)

- Cliq Digital AG: Transaktionsrahmenvertrag mit der Dylan Media B.V. über ein mögliches öffentliches Teilangebot  ("Potentielles Teilrückkaufangebot") sowie ein Delisting der Aktien

- CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: Übernahmeangebot
 
- Covestro AG: Investitionsvereinbarung mit ADNOC, erfolgreiches Übernahmeangebot

- CropEnergies AG: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz
 
- Dahlbusch AG: minimaler Streubesitz (knapp über 3.000 Aktien)

- DATAGROUP SE: Inestorenvereinbarung mit KKR, öffentliches Erwerbsangebot von KKR zu einem Preis von EUR 54,00 pro Aktie 

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz
 
- Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Streubesitz 23,6 %

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Kursverfall, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
 
- DF Deutsche Forfait AG: geringer Streubesitz

- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Übernahme-Delisting-Angebot

- DISO Verwaltungs AG/Matica Technologies AG (ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA 

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz, Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Fernheizwerk Neukölln AG: geringer Streubesitz

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- Grammer AG: geringer Streubesitz

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot
 
- Halloren Schokoladenfabrik AG: Hauptaktionär droht mit Rechtsformwechsel, Übernahmeangebot

- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot

- HanseYachts AG: Delisting-Angebot

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme, Elliott 15,01 % (?), geringer Streubesitz

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz

- HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG): Delisting, BuG, geringer Streubesitz

- HOMAG Group AG: BuG

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, Streubesitz ca. 7 %

- InCity Immobilien AG: Streubesitz < 10 %

- Katek SE: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot der Kontron AG, Streubesitz < 13 %

- Lechwerke AG: geringer Streubesitz

- LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): geringer Streubesitz

- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz
 
- Mühlbauer Holding AG
 
- Nagarro SE: mögliches Übernahmeangebot, Diskussionen über ein mögliches Take-Private
 
- New Work SE: Delisting-Erwerbsangebot
 
- niiio finance group AG

- Noratis AG: Investitionsvereinbarung mit der ImmoWerk Holding GmbH
 
Nordwest Handel AG
 
- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting

- OHB SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting geplant

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH 

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz
 
- PharmaSGP Holding SE: geringer Streubesitz
 
- Philomaxcap AG: Pflichtangebot der H2E Americas LLC
 
- PNE AG

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG: geringer Streubesitz

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, erfolgreiches Übernahmeangebot, geringer Streubesitz

- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung, BuG

- STEICO SE: Mehrheitsbeteiligung der Kingspan Group PLC

- STEMMER IMAGING AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Investorenvereinbarung mit der Ventrifossa BidCo AG/MiddleGround, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz
 
- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- Tele Columbus AG: sehr geringer Streubesitz, Kursverfall

- Telefónica Deutschland Holding AG: geringer Streubesitz, Squeeze-out vorläufig zurückgestellt

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft: minimaler Streubesitz

- Uniper SE: fast vollständige Verstaatlichung

- USU Software AG: Delisting-Übernahmeangebot

- Vantage Towers AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sehr geringer Streubesitz, derzeit Blockade durch Singer/Elliott (?)

- va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 

- VIB Vermögen AG: Mehrheitsbeteiligung der BRANICKS Group AG (zuvor: DIC Asset AG)
 
- VSM · Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken Aktiengesellschaft: delistet, geringer Streubesitz

- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: BuG, geringer Streubesitz, Delisting-Angebot

- Westag AG (früher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot
 
- Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG): Squeeze-out zunächst abgesagt (?)

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- Your Family Entertainment AG

- ZEAG Energy AG: sehr geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, sehr geringer Streubesitz

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

BayWa AG: Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins

Im Namen des Restrukturierungsbeauftragten Dr. Hubert Ampferl erfolgt nachfolgende Veröffentlichung:

BayWa AG
München

ISIN DE 0005194062 WKN 519406
ISIN DE 0005194005 WKN 519400
Legal Entity Identifier (LEI): 529900SM0FDLLYATXU36

Öffentliche Restrukturierungssache der
BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 4921,
beim Amtsgericht München, Aktenzeichen 1501 RES 337/25

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Donnerstag, den 15. Mai 2025, 10:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr),

im

Paulaner am Nockherberg, Hochstr. 77, 81541 München

Das Gericht hat am 15.04.2025 folgenden Beschluss erlassen und folgende Hinweise erteilt:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

Donnerstag, 15.05.2025, 10:00 Uhr

Paulaner am Nockherberg, Hochstraße 77, 81541 München

Einlass ab 8:00 Uhr

Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin eventuell gemäß den §§ 45 Absatz 4 StaRUG, 240 Insolvenzordnung vorgelegten geänderten Restrukturierungsplan.

Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte werden zu diesem Termin geladen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.

Planbetroffene Finanzgläubiger sind aufgefordert, im Termin Erklärungen zu der im Plan vorgesehenen Wahloption gegenüber der Schuldnerin abzugeben.

Hinweise:

1. Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen, die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über das Webportal www.baywa-starug.de elektronisch zugänglich gemacht.

  1. Planbetroffenen Gläubigern, aufgeführt in Anlage 22 des Restrukturierungsplans zum Stichtag 24. März 2025 als Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung, hat der Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.
  1. Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre per E-Mail unter baywa-starug@stp.one anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind diejenigen Aktionäre der Schuldnerin – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag des Abrufs im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten per E-Mail an baywa-starug@stp.one zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma, Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu Ziff. 5b)) bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

2. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans ist frei über das Webportal www.baywa-starug.de abrufbar.

3. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

4. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

5. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.

Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiterverfügt werden. Der Erwerb von Forderungen, der in der Zeit nach dem Stichtag 24. März 2025 (Tag der Erstanordnung der Stabilisierungsanordnung; dokumentiert in Anlage 22 des Restrukturierungsplans) stattgefunden hat, ist für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen.

  1. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins im Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die ab dem 10. Mai 2025 (einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist daher Freitag, 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date). Über die Aktien kann ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügt werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien keine Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es sei denn, sie lassen sich schriftlich bevollmächtigen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

6. Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

7. Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:

  • einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).

und zusätzlich

  • bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher deutscher Übersetzung beizubringen.
  • bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
  • bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.
  • bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.
  • die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen.
    Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich nachzuweisen.
  • bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

8. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).

Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

  1. dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und
  1. im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und
  1. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

9. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über die E-Mail-Adresse baywa-starug@stp.one mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

10.Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.

Dr. Hubert Ampferl als Restrukturierungsbeauftragter
in der Restrukturierungssache BayWa AG

Janosch film & medien AG: Kündigung der Freiverkehrsnotierung durch die Börse Berlin

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Börse Berlin hat mit Schreiben vom 14.4.2025, das den Vorstand heute erreicht hat, die Einbeziehung der im Wege des Erstlistings in den Freiverkehr der Börse Berlin einbezogenen Aktien der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 gekündigt. Hintergrund ist, dass die Aktien auf dem Handelssystem Xontro gehandelt werden, das durch den technischen Dienstleister eingestellt wird.

DATAGROUP SE: DATAGROUP schließt eine Investorenvereinbarung mit und unterstützt öffentliches Erwerbsangebot von KKR zu einem Preis von EUR 54,00 in bar pro Aktie

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Pliezhausen, 15. April 2025. DATAGROUP SE ("DATAGROUP" oder "Gesellschaft", WKN A0JC8S) und Dante Beteiligungen SE (derzeit firmierend als Blitz 25-345 SE) ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, kontrolliert von Investmentfonds, Vehikeln und Accounts, die von Kohlberg Kravis Roberts & Co L.P und ihren verbundenen Unternehmen (zusammen "KKR") beraten und verwaltet werden, haben eine Investorenvereinbarung über die Voraussetzungen und Bedingungen einer strategischen Beteiligung der Bieterin an der DATAGROUP unterzeichnet.

Die Bieterin beabsichtigt, ein öffentliches Erwerbsangebot zum Erwerb aller ausstehenden Aktien der DATAGROUP zu einem Preis von EUR 54,00 in bar pro Aktie abzugeben ("Erwerbsangebot"). Dies entspricht einer Prämie von ca. 33 % auf Xetra-Schlusskurs der DATAGROUP-Aktie am 15. April 2025. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DATAGROUP, die dem Abschluss der Investorenvereinbarung heute zugestimmt haben, unterstützen das Erwerbsangebot, welches sie als fair und attraktiv ansehen, und beabsichtigen, den Aktionären der DATAGROUP die Annahme des Erwerbsangebots zu empfehlen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands haben zugesichert, auch alle von ihnen persönlich gehaltenen DATAGROUP-Aktien im Rahmen des Angebots anzudienen.

Gleichzeitig mit Abschluss der Investorenvereinbarung haben die Dante Lux HoldCo S.à r.l., eine mittelbare Muttergesellschaft der Bieterin, Dante HoldCo SE (derzeit firmierend als Blitz 25-344 SE), die Muttergesellschaft der Bieterin, die Bieterin , und Dantes Gründer Max H.-H. Schaber sowie seine Familien-Holdinggesellschaft HHS Beteiligungsgesellschaft mbH ("HHS"), die Mehrheitsaktionärin von DATAGROUP, eine strategische Partnerschaft vereinbart und eine Vereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer die HHS ihre bestehende Beteiligung von 54,4 % am Grundkapital von DATAGROUP mittelbar an die Bieterin übertragen wird. Diese Übertragung erfolgt außerhalb des öffentlichen Erwerbsangebots auf der der Grundlage separater Vereinbarungen und Bedingungen und wird zu einer langfristigen gemeinsamen Kontrolle durch KKR und HHS als mittelbare 50:50 Aktionäre der Bieterin nach Abwicklung des Erwerbsangebots führen.

Die Bieterin und DATAGROUP haben sich in der Investorenvereinbarung auf ein Delisting geeinigt, das voraussichtlich unmittelbar nach Abwicklung des Angebots durchgeführt wird. Ein gesondertes Delisting-Angebot ist nicht erforderlich. In der Investorenvereinbarung zwischen Dante und der Bieterin hat sich die Bieterin verpflichtet, für einen Zeitraum von zwei Jahren keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) mit DATAGROUP anzustreben oder abzuschließen. KKR finanziert die Transaktion vollständig mit Eigenkapital.

Die Abwicklung des Erwerbsangebots wird übliche Bedingungen vorsehen, einschließlich regulatorischer Freigaben. Das Angebot wird keiner Mindestannahmeschwelle unterliegen. Die Transaktion wird voraussichtlich im dritten Quartal des Jahres 2025 abgewickelt. Weitere Einzelheiten des Angebots, einschließlich seiner Bedingungen, werden in der Angebotsunterlage dargelegt, mit deren Veröffentlichung die Annahmefrist für das Erwerbsangebot beginnt. Da die DATAGROUP-Aktien nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, findet das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz auf das Erwerbsangebot keine Anwendung.

Dienstag, 15. April 2025

Consus Real Estate AG: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss

Consus Real Estate AG
Berlin
WKN A2DA41/ ISIN DE000A2DA414

Bekanntmachung der Erhebung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1, § 249 Absatz 1 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1, § 249 Absatz 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Gegen die auf der Hauptversammlung der Consus Real Estate AG vom 4. Dezember 2024 gefassten Beschlüsse „Bestätigung des Beschlusses, den die ordentliche Hauptversammlung am 11. Juni 2024 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 6 gefasst hat, nämlich: Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Haftungs- und Deckungsvergleich mit ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Consus Real Estate AG sowie dem D&O Versicherer nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. § 116 AktG)“ und „Bestätigung des Beschlusses, den die ordentliche Hauptversammlung am 11. Juni 2024 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 7 gefasst hat, nämlich: Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Consus Real Estate AG auf die Adler Group S.A. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG“ wurde Klage im Rahmen einer Klageerweiterung der beim Landgericht Berlin II unter dem Aktenzeichen 90 O 61/24 rechtshängigen Klage mit den Anträgen erhoben, die Unwirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse festzustellen, hilfsweise die Nichtigkeit festzustellen, äußerst hilfsweise die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären. 

Berlin, im April 2025
Consus Real Estate AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. April 2025

___________________

Zu dem laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Consus Real Estate AG:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_34.html

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KENA Verwaltungs AG: Verhandlungstermin auf den 5. August 2025 verlegt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2016 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KENA Verwaltungs AG hat das LG Kiel den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung wegen einer Verhinderung des gemeinsamen Vertreters auf den 5. August 2025, 10:00 Uhr, verlegt. Das Gericht will - wie früher mitgeteilt - von einer Beweisaufnahme zunächst absehen. Es komme in Betracht, dass die Sache ohne weitere Beweisaufnahme zur Entscheidung reif sei.
 
LG Kiel, Az. 15 HKO 47/21 SpruchG (zuvor: 16 HKO 44/16 SpruchG)
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Witt, H.
13 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners: Rechtsanwalt Michael Puhl, 10785 Berlin

Fonterelli GmbH & Co KGaA: Kündigung der Freiverkehrsnotierung durch die Börse Berlin

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Börse Berlin hat mit Schreiben vom 14.4.2025 die Einbeziehung der im Wege des Erstlistings in den Freiverkehr der Börse Berlin einbezogenen Aktien der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 gekündigt. Hintergrund ist, dass die Aktien auf dem Handelssystem Xontro gehandelt werden, das durch den technischen Dienstleister eingestellt wird. Die Geschäftsleitung der Fonterelli GmbH & Co. KGaA beabsichtigt derzeit nicht, einen Antrag an einer anderen Wertpapierbörse zu stellen.

Die Geschäftsführung
Fonterelli GmbH & Co. KGaA

Sonntag, 13. April 2025

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Gremium kommt zu einer deutlich höheren Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 2225g AktG ("Gremium") nunmehr seinen abschließenden Bericht vorgelegt. Nach dem Gutachten des Gremiums wird die von der Antragsgegnerin Vonovia SE gewährte Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 je Aktie deutlich anzuheben sein.

Nach Ansicht des Gremiums stellt der Börsenkurs wirtschaftlich betrachtet keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung dar. Dieser liege unterhalb des nach anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung ermittelten wahren Wertes der Aktien (S.24).

Wie bereits von dem von dem Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger ausgeführt, hängt der vom Gremium ermittelte Wert maßgeblich von den zu berücksichtigenden Synergieeffekten ab. Dabei sind nach Auffassung des Gremiums entsprechend dem Fachgutachten KFS/BW 1 nur solche Synergieeffekte zu berücksichtigen, deren Realisierung zum Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert sind (realisierte Synergieeffekte). Damit sind die aus dem Delisting erwarteten Kosteneinsparungen von EUR 2 Mio. p.a. als nicht realisierte Synergieeffekte zu qualifizieren und daher nicht zu berücksichtigen (S. 21).

Je nachdem, ob und wie die Synergieeffekte und die Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften aufgeteilt werden, ergeben sich unterschiedliche Werte. Bei Szenario A erfolgt die Zuteilung entsprechend dem Gutachten von Ebner Stolz. Dem entsprechend wird der BUWOG ein Anteil von ca. 21 % an den gesamten zu erwarteten Synergieeffekten zugeteilt (EUR 7 Mio. von EUR 33,2 Mio.), während im Gegenzug 94,5 % der Integrationskosten der Antragsgegnerin zugeordnet werden. In Szenario B werden die realisierten Synergieeffekte von insgesamt EUR 33,2 Mio. p.a. sowie die einmalig anfallenden Integrationskosten von EUR 92,3 Mio. hälftig aufgeteilt, so dass sich ein höherer Wert ergibt.

Für die Bewertung ist nach Ansicht des Gremiums der STOXX Europe 600 als Vergleichsindex am besten geeignet. Vertretbar ist auch die Verwendung des Euro STOXX. Nach der abschließenden Ansicht des Gremiums erfolgt eine Gewichtung beider Indizes im Verhältnis 2:1 zu einer ausgewogenen und der Bewertungsaufgabe adäquaten Lösung.

In Abhängigkeit von der rechtlichen Beurteilung zur Berücksichtigung von Synergieeffekten führt dies zu folgenden Beträgen in EUR je Aktie (S. 26):

                                            Synergien

                                            ohne                A                    B

Index

STOXX Europe 600            30,36             32,24            34,58

Euro STOXX                       31,99            37,09             39,73

__________________________________________________

Gewichtung 2:1                   31,90            33,86             36,30

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbHVerfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

DAV-Handelsrechtsausschuss fordert Reform u.a. des Spruchverfahrens

SN 5/25: Reform­bedarf im Beschluss­män­gelrecht

Der DAV fordert eine Reform des aktien­recht­lichen Beschluss­män­gel­rechts, des Spruch­ver­fahrens und bei materiellen Bewertungs­fragen

dav-sn-5-2025.pdf (67,6 kB)

Stellung­nahmen vom 24.02.2025 13:11

Samstag, 12. April 2025

Salzgitter Aktiengesellschaft: Salzgitter AG bleibt eigenständig

Corporate News   11.04.2025 / 17:56 CET/CEST

- Vorstand beendet Gespräche mit Bieterkonsortium zu möglichen Übernahmeplänen

- Signifikant unterschiedliche Vorstellungen über aktuellen und zukünftigen Wert des Unternehmens 

- Klares Kommitment aller Stakeholder zur Transformation 

- Erweitertes Performance-Programm P28 mit Einsparziel von 500 Mio EUR. auf den Weg gebracht

- Positive Wirkung der konjunkturpolitischen Maßnahmen der kommenden Bundesregierung in den Bereichen Klimaschutz, Infrastruktur und Verteidigung erwartet 

- Portfolioentwicklung im Sinne von Best-Owner-Prinzip wird aktiv fortgesetzt

Der Vorstand der Salzgitter AG hat heute nach umfassender Prüfung entschieden, die mit dem Bieterkonsortium aus GP Günter Papenburg AG und TSR Recycling GmbH & Co. KG geführten Gespräche über ein mögliches Übernahmeangebot des Konsortiums zu beenden. Der Entscheidung liegen signifikant unterschiedliche Vorstellungen über den aktuellen und zukünftigen Wert der Salzgitter AG zugrunde. 

"Die Salzgitter AG bleibt ein eigenständiges Unternehmen. Mit der Kombination aus jahrzehntelanger Kompetenz, technologischer und innovativer Stärke sowie unternehmerischer Verantwortung werden wir unsere Transformation weiter vorantreiben. Dafür haben wir im letzten Jahr wichtige Weichen gestellt. Mit unserem erweiterten Performance-Programm P28 haben wir zusätzliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um unsere Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und langfristige Perspektiven für unsere Beschäftigten zu sichern", so Gunnar Groebler, Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG.

Stärke als Vorreiter der gesamten Stahlindustrie  

"Wir glauben fest an die Zukunftsfähigkeit der Salzgitter AG. Deshalb setzen wir unseren Weg der Eigenständigkeit konsequent und im engen Schulterschluss mit unseren Stakeholdern fort. Gemeinsam vertrauen wir in unsere Stärke als Vorreiter der Transformation der gesamten Stahlindustrie", so Groebler weiter. 

Herzstück der Transformation ist das Programm SALCOS®, mit dem der Salzgitter-Konzern seine Stahlherstellung schrittweise auf wasserstoffbasierte Verfahren umstellt, um bis zum Jahr 2033 eine nahezu CO2-freie Stahlproduktion zu etablieren. Die erste Ausbaustufe ist mit einem Investitionsvolumen von rund 2,3 Mrd. EUR verbunden. Durch den modularen Aufbau von SALCOS® ist die Salzgitter AG sehr gut in der Lage, kontrolliert und mit der Marktentwicklung im Blick die richtigen weiteren Entscheidungen zur richtigen Zeit zu treffen.

Kostenreduktion und Ergebnisverbesserung gleichermaßen 

Gleichzeitig dreht die Salzgitter AG an verschiedenen strategischen Schrauben, um ihren Erfolgskurs bei der Kostenreduktion fortzusetzen. So wurde das laufende Performance-Programm "Performance 2026" erweitert. Statt bislang 250 Mio. EUR sollen im Rahmen des Nachfolgers P28 nun 500 Mio. EUR eingespart werden. Davon sind bis Ende 2024 bereits rund 130 Mio.EUR realisiert.

Zudem sind weitere konkrete Maßnahmen zur nachhaltigen Ergebnisverbesserung der Geschäftsbereiche eingeleitet worden. Mit einer Defence-Taskforce richtet sich die Salzgitter AG gezielt auf die Bedürfnisse von Kunden aus dem wachsenden Rüstungssektor aus und stößt dabei auf großes Interesse. Gleichermaßen ist die Salzgitter AG mit ihrer Expertise bei der Produktion von Pipelines für Erdgas, Wasserstoff und CO2 für künftige Infrastrukturprojekte gut aufgestellt. Es ist generell davon auszugehen, dass sich die geplanten konjunkturpolitischen Maßnahmen der kommenden Bundesregierung in den Bereichen Klimaschutz, Infrastruktur und Verteidigung in den kommenden Jahren positiv auswirken werden. 

Portfoliomaßnahmen in stetigem Prozess geprüft 

Die Portfolioentwicklung im Sinne des Best-Owner-Prinzips ist im Unternehmen fest etabliert.
So wurde beispielsweise im vergangenen Jahr der Verkauf der Mannesmann Stainless Tubes Gruppe erfolgreich abgeschlossen. Weitere Portfoliomaßnahmen prüft der Vorstand in einem stetigen Prozess.

Zusammenfassend stellt Gunnar Groebler, CEO Salzgitter AG klar: "Ziel aller genannten Aktivitäten ist es, eine bestmögliche Aufstellung der Salzgitter AG im Wettbewerb sicherzustellen, die erfolgreich begonnene Transformation zielgerichtet fortzuführen und langfristigen Wert für Aktionäre, Kunden und Beschäftigte zu generieren."