Donnerstag, 18. Dezember 2025

Befreiung der Global Founders GmbH u.a. von der Verpflichtung, ein Übernahmeangebot für Aktien der Westwing Group SE zu unterbreiten

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe
des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 3. Dezember 2025

über

die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin

Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Rocket Internet SE von den Antragstellern des Bescheides über die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Rocket Internet SE trägt keine Verantwortung für den Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheids bzw. den veröffentlichten Text.

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Mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf den Antrag

der Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 1)“), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 2)“) und der Zerena GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die „Antragstellerin zu 3)“, und, gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2), die „Antragsteller“)

die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

  1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller jeweils gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.
  2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group SE, Berlin, ausüben.
  3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien an der Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der Stimmrechte, die die Antragsteller gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht ausüben dürfen, dies dazu führt, dass die Antragsteller 50 % plus einer Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertreten.
  4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes unverzüglich mitzuteilen hat:
  • die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller.
  1. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die Hauptversammlungsanmeldungen für alle
  • eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte,
  • sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller bevollmächtigt wurden und
  • Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst wurden,

soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegen.

Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragsteller an der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:   (...)

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