Samstag, 25. Oktober 2025

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG nunmehr vor dem Kammergericht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2008 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Vattenfall Europe AG hatte das LG Berlin II mit Beschluss vom 26. November 2024 die Barabfindung auf EUR 60,55 erhöht. Laut dem Übertragungsbeschluss sollten die Minderheitsaktionäre eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 42,77 erhalten. Die Antragsgegnerin hatte sich in Prozessvergleichen verpflichtet, zusätzlich zu der Barabfindung eine Zuzahlung von EUR 14,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu leisten, insgesamt somit EUR 57,00. Gegenüber diesem Betrag bedeutet die Erhöhung auf EUR 60,55 eine Anhebung um 6,23 % (bzw. 41,57 % gegenüber den ursprünglich angebotenen EUR 42,77). 

Die Antragsgegnerin Vattenfall AB hatte ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit Schriftsatz vom  9. September 2025 begründet. Das Landgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. 

Das LG Berlin II verweist auf seine bisherige Begründung. Entgegen der These der Antragsgegnerin setze eine Abänderung der Barabfindung im Spruchverffahren nicht voraus, dass jede einzelne Annahme im Bewertungsgutachten isoliert auf ihre fehlende Vertretbarkeit überprüft werden müsse. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei nach § 327f Satz 2 AktG allein die Höhe der gewährten Barabfindung. Die Bewertung der Gesellschaft sei im Gesamtkontext zu betrachten und könne nicht auf die additive Betrachtung einzelner Fragestellungen und Wertansätze reduziert werden.

KG, Az. noch unbekannt
LG Berlin II, Beschluss vom 26. November 2024, Az. 102 O 86/08 AktG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Vattenfall Aktiebolag
146 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sammler Usinger, 10623 Berlin

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