von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren AKASOL AG zugunsten des BorgWarner-Konzerns hatte das LG Frankfurt am Main die Sache am 23. März 2023 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Die von mehreren Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung beendet.
Das OLG führt aus, dass das Landgericht jedenfalls im Ergebnis die Abfindung auf der Grundlage einer Schätzung anhand des Börsenkurses als angemessen bestätigt habe (S. 12). Gegen eine alleinige Heranziehung des Börsenwerts als Schätzgrundlage bestünden vorliegend Bedenken. Vielmehr sei eine umfassende, abwägende Entscheidung im Einzelfall erforderlich. Hierfür komme es insbesondere – wie der Senat bereits in früheren Beschlüssen ausgeführt hat (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 26. April 2021 – 21 W 139/19, juris Rn 40) – neben der Aktualität des zur Bewertung herangezogenen Börsenkurses für den Bewertungsstichtag ganz maßgeblich auf die Liquidität des Marktes der in Rede stehenden Aktien an, da gerade bei hochliquiden Märkten von einer effizienten Verarbeitung möglichst vieler Informationen im Preis ausgegangen werden könne. Nicht zuletzt aufgrund des geringen Bid Ask Spread sei von einer ausreichenden Liquidität im Aktienhandel auszugehen (S. 13). Dieser Befund allein vermag aber eine Heranziehung des Börsenkurses im vorliegenden Fall noch nicht zu rechtfertigen. Denn insoweit verweisen die Antragsteller zu Recht und in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2017 – 21 W 37/12, juris Rn. 38) darauf, dass gegen eine Heranziehung zur Wertbestimmung der Anteile grundsätzlich die mangelnde Eignung des eigenen Börsenkurses der Gesellschaft zur Bestimmung des Betas der Gesellschaft spricht. Soweit in der Literatur vertreten wird, es sei aus aussagelogischen Gründen zwingend, im Fall eines verzerrten eigenen Betas der Gesellschaft von einer mangelnden Aussagekraft des Kurses auszugehen, weswegen sich sodann zugleich ein Rückgriff auf ihn als Bewertungsmethode verbiete (vgl. Knoll/Sekera-Terplan GWR 2022, 341), ist diese Aussage keineswegs logisch zwingend (S. 14). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die relevanten Zeiträume der Kursanalyse für die Bestimmung des Betas und die Schätzung des inneren Wertes der Gesellschaft unterschiedlich sind. Daher hält der Senat es ebenfalls für erforderlich, zu Kontrollzwecken den Ertragswert in seine Betrachtung mit einzubeziehen (vgl. zu diesem Ansatz auch OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 31 Wx 190/20, juris Rn. 125). Hierbei erweist sich der von dem Übertragungsbewerter ermittelte Ertragswert entgegen der Auffassung der Antragsteller als tragfähig, so dass auch aus dieser Sicht die Abfindung sich als angemessen erweist (S. 16).
OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 58/23
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 3-05 O 8/22
Hoppe u.a.. ./. Borg-Warner Akasol GmbH (zuvor: BorgWarner Akasol AG, früher: ABBA BidCo AG)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Freshfiels Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
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