Grifols Biotest Holdings GmbH
Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)
DIESE BEKANNTMACHUNG UND ANDERE, MIT DEM DELISTING-ANGEBOT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE UNTERLAGEN SIND NICHT DAZU BESTIMMT UND DÜRFEN, UNBESCHADET DER NACH DEUTSCHEM RECHT VORGESCHRIEBENEN VERÖFFENTLICHUNGEN IM INTERNET, NICHT IN LÄNDER VERSANDT ODER DORT VERBREITET, VERTEILT ODER VERÖFFENTLICHT WERDEN, IN DENEN DIES RECHTSWIDRIG WÄRE.
Die Grifols Biotest Holdings GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland, ("Bieterin") hat am 6. Mai 2025 die Angebotsunterlage für ihr öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) (das "DelistingAngebot") an die Aktionäre der Biotest Aktiengesellschaft, Dreieich, Deutschland, ("Biotest") zum Erwerb sämtlicher, nicht bereits von der Bieterin unmittelbar gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stammaktie der Biotest (ISIN DE0005227201) ("Biotest-Stammaktien") und auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stammaktie der Biotest (ISIN DE0005227235) (die "Biotest-Vorzugsaktien", und zusammen mit den Stammaktien die "BiotestAktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 43,00 je Biotest-Stammaktie und EUR 30,00 je Biotest-Vorzugsaktie veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Delisting-Angebots endete am 6. Juni 2025, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York).
I. Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG
1. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 6. Juni 2025, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) / 18:00 Uhr (Ortszeit New York) (der "Meldestichtag") ist das Delisting-Angebot der Bieterin für insgesamt 416.922 Biotest-Stammaktien und für insgesamt 3.002.804 Biotest-Vorzugsaktien angenommen worden. Für die Biotest-Stammaktien entspricht das einem Anteil von rund 2,1072 % aller ausgegebenen Biotest-Stammaktien und daraus folgender Stimmrechte sowie von rund 1,0536 % des Grundkapitals der Biotest. Für die Biotest-Vorzugsaktien entspricht das einem Anteil von rund 15,1766 % aller ausgegebenen Biotest-Vorzugsaktien sowie von rund 7,5883 % des Grundkapitals der Biotest.
2. Zum Meldestichtag hielt die Bieterin unmittelbar 17.783.776 Biotest-Stammaktien und 214.581 Biotest-Vorzugsaktien. Für die Biotest-Stammaktien entspricht das einem Anteil von rund 89,8818 % aller ausgegebenen Biotest-Stammaktien und daraus folgender Stimmrechte sowie von rund 44,9409 % des Grundkapitals der Biotest. Für die Biotest-Vorzugsaktien entspricht das einem Anteil von rund 1,0845 % aller ausgegebenen Biotest-Vorzugsaktien sowie von rund 0,5423 % des Grundkapitals der Biotest. Die mit diesen Biotest-Aktien verbundenen Stimmrechte werden der GRIFOLS, S.A., Sant Cugat del Vallés (Barcelona), Spanien, ("GRIFOLS") – die 100%-ige Muttergesellschaft der Bieterin und eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG – gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet.
3. Zum Meldestichtag hielt GRIFOLS unmittelbar 1.435.657 Biotest-Stammaktien und 8.930.271 Biotest-Vorzugsaktien. Für die Biotest-Stammaktien entspricht das einem Anteil von rund 7,2560 % aller ausgegebenen Biotest-Stammaktien und daraus folgender Stimmrechte sowie von rund 3,6280 % des Grundkapitals der Biotest. Für die Biotest-Vorzugsaktien entspricht das einem Anteil von rund 45,1349% aller ausgegebenen Biotest-Vorzugsaktien sowie von rund 22,5675 % des Grundkapitals der Biotest.
4. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin, GRIFOLS noch mit der Bieterin oder GRIFOLS gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar Biotest-Aktien und ihnen waren zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus Biotest-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Zudem hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin, GRIFOLS noch mit der Bieterin oder GRIFOLS gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar Instrumente in Bezug auf Stimmrechte an Biotest, die nach §§ 38, 39 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) mitzuteilen wären.
4. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin, GRIFOLS noch mit der Bieterin oder GRIFOLS gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar Biotest-Aktien und ihnen waren zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus Biotest-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen. Zudem hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin, GRIFOLS noch mit der Bieterin oder GRIFOLS gemeinsam handelnde Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar Instrumente in Bezug auf Stimmrechte an Biotest, die nach §§ 38, 39 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) mitzuteilen wären.
II. Abwicklung des Angebots
Wie in Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage näher beschrieben, erfolgt die Abwicklung des Delisting-Angebots und die Zahlung des Angebotspreises für die Zum Verkauf Eingereichten Biotest-Aktien (wie in Ziffer 3 der Angebotsunterlage definiert) spätestens am vierten Bankarbeitstag (wie in Ziffer 2.1 der Angebotsunterlage definiert) nach dieser Veröffentlichung. Es ist derzeit beabsichtigt, dass die Abwicklung des Delisting-Angebots am 16. Juni 2025 erfolgt.
Frankfurt am Main (Deutschland), den 11. Juni 2025
Grifols Biotest Holdings GmbH
Geschäftsführung
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