Dienstag, 17. Dezember 2024

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der HOMAG Group AG abgeschlossen: Keine weitere Erhöhung in der Beschwerdeinstanz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der HOMAG Group AG (als durch den Dürr-Konzern beherrschter Gesellschaft) hatte das Landgericht Stuttgart in der I. Instanz die in dem Vertrag festgelegte Abfindung und den Ausgleich geringfügig angehoben. Die Abfindung gemäß § 305 AktG wurde auf EUR 31,58 (statt der angebotenen EUR 31,56) je HOMAG-Aktie festgelegt, der Ausgleich gemäß § 304 AktG auf brutto EUR 1,19 je Aktie (statt angebotener EUR 1,18). 

Mehrere Antragsteller hatten Beschwerden eingelegt, die Antragsgegnerin folgte mit einer Anschlussbeschwerde. Das OLG hat hat nunmehr mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 sowohl die Beschwerden wie auch die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde vom OLG ausdrücklich nicht zugelassen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2024, Az. 20 W 27/20
LG Stuttgart, Beschluss vom 13. August 2019, Az. 31 O 50/15 KfH SpruchG
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. Dürr Technologies GmbH
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

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