Samstag, 5. Oktober 2024

OLG Frankfurt am Main: Keine Tragung der außergerichtlichen Kosten durch Antragsteller für das Beschwerdeverfahren auch bei unzulässiger Beschwerde

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Januar 2024, Az. 21 W 60/23, AG 2024, 714 ff.

Amtliche Leitsätze:

1. § 15 SpruchG ist als abschließende Kostenregelung anzusehen, so dass der Anwendungsbereich der weiteren Kostenregelungen des FamFG über § 17 Abs. 1 SpruchG nicht in Betracht kommt.

2. Den Antragstellern können daher auch nicht ausnahmsweise gemäß § 84 FamFG die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden (entgegen OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16).

Das OLG hatte die von Antragstellern eingelegte Beschwerde für unzulässig gehalten, da der Beschwerdewert von EUR 600,- nicht erreicht sei.  

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