Donnerstag, 10. Oktober 2024

CREDITSHELF AKTIENGESELLSCHAFT: AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

Offenlegung von Insider-Informationen nach § 17 Abs. (1) 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch in der geänderten Fassung (Marktmissbrauchsverordnung - MAR).

Frankfurt am Main, 10. Oktober 2024 – Der Vorstand der creditshelf AG (WKN A2LQUA, ISIN DE000A2LQUA5, Börsenkürzel CSQ, „creditshelf“) hat heute anhand des Beschlusses des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2024 Kenntnis darüber erlangt, dass auf den Antrag der Gesellschaft vom 26.09.2024 und vom 02.10.2024 die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 4) und 5) der auf den 11.10.2024 einberufenen Hauptversammlung bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2024 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird.

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Anmerkung der Redaktion:

TOP 4 lautet: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen um das Schutzschirmverfahren, das Insolvenzverfahren und den Verkauf des Geschäftsbetriebs an die Teylor AG

TOP 5: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Geschäftsvorfällen und Geschäfts- und Leistungsbeziehungen der Gesellschaft mit den nahestehenden Personen Obotritia Capital KGaA, Potsdam, nebst mit ihr verbundener Unternehmen, insbesondere das Bankhaus Obotritia, München, und Teylor AG, Wallisellen, Schweiz, nebst mit ihr verbundener Unternehmen

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