Dienstag, 1. Oktober 2024

Squeeze-out bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG: Auszahlung der Nachbesserung (Erhöhung der Barabfindung um 60 %) verzögert sich weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Barabfindungsbetrag deutlich auf EUR 506,04 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 315,47 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 100,00 entspricht dies einer Erhöhung um 60 %. Die von der Antragsgegnerin und einer Antragstellergruppe gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Beschwerden hatte das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 21. Juni 2024 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

Die Antragsgegnerin badenova hat auf Nachfrage über ihre Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass "im Laufe des Oktobers" ein Abwicklungshinweis zu Zahlung der ausgeurteilten Nachbesserung veröffentlicht werde. Danach werde mit der "Umsetzung über das Depotbankensystem" begonnen. Bis zu einer Gutschrift ist der Nachbesserungsbetrag gesetzlich mit 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2024, Az. 12 W 14/23
LG Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14
Vogel u.a. ./. badenova AG & Co. KG
20 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, badenova AG & Co. KG:
Rechtsanwälte BEISSE & Rath PartG mbB (früher: Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81925 München)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG: Beweisbeschluss des OLG Karlsruhe und Verhandlungstermin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hat das LG Mannheim im vorletzten Jahr die angemessene Abfindung auf EUR 5,08 festgesetzt (+ 22,7 % im Vergleich zur angebotenen Barabfindung in Höhe von von lediglich EUR 4,14): https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_56.html

Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Sie argumentieren u.a. mit den höheren Börsenkursen. 

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 20. März 2025, 10:00 Uhr, anberaumt. Das OLG hat beschlossen, Beweis zu erheben über die Behauptungen der Antragsgegnerin, zum Bewertungsstichtag 30. August 2010 sei es gemäß Vorstandsprotokoll vom 2. Juli 2010 nebst „Bewertungsmodell“ (Anlage AG 1) das Ziel der Actris AG gewesen, in den Jahren 2010 bis 2017 die noch im Konzern gehaltenen Vermögensgegenstände bestmöglich zu verwerten, was bei einem Teil der Immobilien noch Aktivitäten zur Wertsteigerung erforderte, und nach Abschluss der Verwertung sämtliche Konzerngesellschaften abzuwickeln und das Vermögen an die Aktionäre der Actris AG - unter der Prämisse, dass diese weiterhin börsennotiert bleibt - auszukehren. Hierzu sollen die damaligen Vorstände der Gesellschaft als Zeugen vernommen werden. Im Übrigen soll der Geschäftsführer der gesetzlichen Vertreterin der Antragsgegnerin und der Actris GmbH, Herr Daniel Hopp, zu den Gründen für die Abweichung von der im Vorstandsbeschluss vom 2. Juli 2010 nebst „Bewertungsmodell“ dokumentierten Planung informatorisch angehört werden.

OLG Karlsruhe, Az. 12 W 21/23
LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim