Mittwoch, 5. Juni 2024

Squeeze-out bei der Zapf Creation AG wird nach Rücknahme der Anfechtungsklage eingetragen

Zapf Creation AG
Rödental

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG über die Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage

Gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass ein Aktionär Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen den von der außerordentlichen Hauptversammlung der Zapf Creation AG am 20. März 2024 unter dem einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Zapf Creation AG mit Sitz in Rödental auf die MGAE Deutschland Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 und Satz 8 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) erhoben hat.

Die vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 2 HK O 2253/24 rechtshängige Klage wurde am 28. Mai 2024 vollumfänglich zurückgenommen. 

Rödental, im Mai 2024

Zapf Creation AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juni 2024

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen