Freitag, 19. April 2024

Der Vorstand der Instapro II AG erhält Verlangen der Instapro I AG nach umwandlungsrechtlichem Squeeze-out

Pressemitteilung

Berlin, 10. April 2024 – Die Instapro I AG (“Instapro I”) hat dem Vorstand der Instapro II AG (“Instapro II”) das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Instapro II auf die Instapro I durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Instapro II über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Instapro II als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Instapro I den übrigen Aktionären der Instapro II für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Instapro I zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Die Instapro I hat bestätigt, dass sie unmittelbar eine Beteiligung von über 90 % am Grundkapital der Instapro II hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist. Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt unter anderem von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Instapro II und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Instapro I bzw. der Instapro II ab. Die Instapro I wird den Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließt, gesondert bekannt geben.

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Anmerkung der Redaktion:

Das Spruchverfahren zur Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG läuft beim LG Berlin II unter dem Aktenzeichen 102 O 108/22.

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