Dienstag, 12. März 2024

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der i:FAO Aktiengesellschaft: Anhebung der Barabfindung von EUR 10,03 auf EUR 21,73 je i:FAO-Aktie (+ 117,7 %)

i:FAO Group GmbH
Erding
(vormals: Amadeus Corporate Business AG)

Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren
zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung
von ehemaligen Minderheitsaktionären der i:FAO Aktiengesellschaft gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG

Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der i:FAO Aktiengesellschaft vom 16. Juni 2021, welcher am 25. August 2021 in das Handelsregister der i:FAO Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 45980 eingetragen wurde, wurden die auf den Namen lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 10,03 je Aktie auf die Amadeus Corporate Business AG als Hauptaktionärin übertragen.

Die Amadeus Corporate Business AG wurde kraft Formwechsels mit Wirkung zum 16. Mai 2023 in die Amadeus Corporate Business GmbH mit Sitz in Erding, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 284654, umgewandelt. Die Amadeus Corporate Business GmbH firmiert seit dem 13. September 2023 unter i:FAO Group GmbH.

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 9. März 2023 (Az. 3-05 O 183/21) die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft auf EUR 21,73 je Aktie festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main wurde bereits am 12. Juni 2023 vor dessen Rechtskraft durch die i:FAO Group GmbH (vormals: Amadeus Corporate Business GmbH) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragssteller durch rechtskräftigen Beschluss vom 10. Januar 2024 (Az. 21 W 60/23) zurückgewiesen hat, ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main nunmehr rechtskräftig und wird hiermit von der i:FAO Group GmbH wie folgt gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG bekannt gemacht:

In dem Spruchverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft

Nils Weber u. a.
- Antragsteller -

Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Dreier Riedel Rechtsanwälte, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40231 Düsseldorf,
- gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre -

gegen

Amadeus Corporate Business AG, vertreten durch den Vorstand, Berghamer Straße 6, 85435 Erding
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt am Main,

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Hellriegel und Petrovsky nach mündlicher Verhandlung vom 29. September 2022 am 9. März 2023 beschlossen:

1. Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft wird auf jeweils EUR 21,73 für eine Aktie der i:FAO Aktiengesellschaft festgesetzt.

2. Die Anträge, eine Verzinsung der Nachzahlung auszusprechen, werden zurückgewiesen.

3. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

4. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

5. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 6.188.024,70 festgesetzt.

6. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.

Abwicklung der Nachbesserung

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 wurde bereits am 12. Juni 2023 vor dessen Rechtskraft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In diesem Zusammenhang wurde auch bekannt gemacht, dass sich die i:FAO Group GmbH (vormals: Amadeus Corporate Business GmbH) dazu entschlossen hat, bereits vor Eintritt der Rechtskraft eine freiwillige Nachbesserungszahlung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der i:FAO Aktiengesellschaft zu leisten. Die auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 12. Juni 2023 zwischenzeitlich vorgenommene Zahlung erfolgte freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 besteht mittlerweile eine Rechtspflicht zur Zahlung des gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrags sowie der Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG. Infolge der bereits zuvor freiwillig geleisteten Nachbesserung (einschließlich Zinsen) ist der Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Nachbesserung jedoch bereits erfüllt und abgewickelt; weitere Zinsen sind nicht angefallen. Eine weitere Zahlung der i:FAO Group GmbH ist daher nicht zu veranlassen. 

Erding, im März 2024

i:FAO Group GmbH
(vormals: Amadeus Corporate Business AG)
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. März 2024

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