von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren SinnerSchrader AG zugunsten der Accenture Digital Holdings AG hat das LG Hamburg mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 3. November 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einreichen, über die das OLG Hamburg entscheidet.Bei dem Anhörungstermin am 13. Juli 2023 hatte das Landgericht die sachverständigen Prüfer zu ihrem Prüfungsbericht angehört. Einen Anhebung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 16,43 (abgeleitet aus dem Barwert der BuG-Ausgleichszahlungen) ergab sich nach Auffassung der Kammer daraus nicht. Der ermittelte Ertragswert und der durchschnittliche Börsenkurs lagen unter diesem Betrag. Über die Ausgleichzahlung in Höhe von EUR 0,27 brutto bzw. EUR 0,23 netto sei rechtskräftig in dem vorangegangenen Spruchverfahren zu dem BuG entschieden worden (LG Hamburg, Az. 403 HKO 10/18; OLG Hamburg, Az. 13 W 87/19).
LG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2023, Az. 403 HKO 90/22
Rolle u.a. ./. SinnerSchrader AG (vormals: Accenture Digital Holdings AG)
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrauh, CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrauh, CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main
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