von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG) hatte das LG München I die Spruchanträge mit Beschluss vom 15. Juni 2023 zurückgewiesen. Den von mehreren Antragstellern dagegen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 nicht abgeholfen.Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 aufgegeben, die Beschwerden bis zum 25. Januar 2024 (ergänzend) zu begründen. Darauf kann die Antragsgegnerin bis zum 25. April 2024 erwidern. Der gemeinsame Vertreter kann sodann bis zum 25. Juli 2024 Stellung nehmen.
Die Antragsgegnerin Highlight Communications AG hat kürzlich angekündigt, verschiedene strategische Möglichkeiten wie Kooperationen, M&A-Optionen sowie weitere vergleichbare Massnahmen (die nette Umschreibung für einen Verkauf) zur erfolgreichen Weiterentwicklung der Sport1-Medien-Gruppe zu prüfen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/06/highlight-communications-ag-prufung.html
BayObLG, Az. 102 W 229/23
LG München I, Beschluss vom 15. Juni 2023, Az. 5 HK O 2103/22
Rolle, T. u.a. ./. Highlight Communications AG
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch, 70173 Stuttgart
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