Freitag, 3. November 2023

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) hat das LG Dortmund mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 1. September 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 54,80 angemessen. Die der Ertragsbewertung zugrunde gelegten Planungen seien nicht zu beanstanden, auch wenn die tatsächlichen Umsatzzahlen für das Jahr 2018 höher lagen (S. 15). Vor dem Hintergrund der Markterwartungen bestünden gegen die Plausibilität der Planzahlen keine Bedenken. Die angesetzte Marktrisikoprämie von 5,5 % sei ebenfalls nicht zu beanstanden (S. 26). Der aus einer Peer Group hergeleitete Beta-Faktor (unlevered 1,1) sei plausibel. Gleiches gelte für den mit 0,75 % angesetzten Wachstumsabschlag. Der sich demnach ergebende Ertragswert liege unterhalb des "Börsenwertes". Auch die kapitalisierte Ausgleichszahlung aus dem zuvor abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) liege mit EUR 52,52 unterhalb des "Börsenwertes" (S. 39).

Das Spruchverfahren zu dem BuG ist derzeit noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig (Az. I-26 W 7/22 AktE).

LG Dortmund, Beschluss vom 1. September 2023, Az. 18 O 29/19 AktE
Langhorst u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH (bisher: Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
85 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

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