von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit mehreren Jahren dauernden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, waren Vergleichsbemühungen gescheitert. Das Gericht hatte daher mitgeteilt, die Beweiserhebung hinsichtlich der noch offenen Fragen fortzuführen, und den Sachverständigen Dettmer um Überpfüung des Unternehmenswerts auch auf Grundlage des Net Asset Value (NAV) gebeten. In seinem nunmehr vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 10. August 2023 hält der Sachverständige die angebotene Abfindung von EUR 0,60 je AREAL-Aktie weiterhin für angemessen. Angesichts der hohen Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der alten und zum Teil baufälligen Gebäude ergäbe sich kein positiver NAV und Ertragswert.
In dem seit mehreren Jahren dauernden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, waren Vergleichsbemühungen gescheitert. Das Gericht hatte daher mitgeteilt, die Beweiserhebung hinsichtlich der noch offenen Fragen fortzuführen, und den Sachverständigen Dettmer um Überpfüung des Unternehmenswerts auch auf Grundlage des Net Asset Value (NAV) gebeten. In seinem nunmehr vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 10. August 2023 hält der Sachverständige die angebotene Abfindung von EUR 0,60 je AREAL-Aktie weiterhin für angemessen. Angesichts der hohen Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der alten und zum Teil baufälligen Gebäude ergäbe sich kein positiver NAV und Ertragswert.
LG Dortmund, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: derzeit anwaltlich nicht vertreten
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