Falsche Behauptungen der ADLER Real Estate AG
Die ADLER Real Estate AG hat am 12. September 2023 eine Pressemitteilung in Bezug auf eine von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und weiteren Aktionären beantragte Sonderprüfung bei der ADLER Real Estate veröffentlicht. Die Pressmitteilung enthält falsche Tatsachenbehauptungen, die aus Sicht der SdK einer Richtigstellung bedürfen. Die ADLER Real Estate hat behauptet, dass die SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. April 2023 eine Sonderprüfung beantragt hätte. Die SdK hatte jedoch auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. April 2023 keine Sonderprüfung beantragt. Ferner behauptet die ADLER Real Estate, dass der Pressesprecher der SdK einem Sonderprüfungsteam für eine zuvor vom Landgericht Berlin angeordnete Sonderprüfung angehören sollte. Diese Behauptung ist ebenfalls falsch. Der Pressesprecher der SdK, Herr Dr. Marc Liebscher, sollte keinem Sonderprüfungsteam angehören
Die SdK hatte auf der Hauptversammlung der ADLER Real Estate AG am 31. August 2022 einen Sonderprüfungsantrag gestellt, welcher von den Aktionären abgelehnt wurde. Das Landgericht Berlin hatte nach der Hauptversammlung dann zunächst eine Sonderprüfung auf Antrag der SdK und weiterer Aktionäre bei der ADLER Real Estate AG angeordnet und die Reitze Wilken Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB zum Sonderprüfer bestellt. Die Sonderprüfung wurde auf eine Beschwerde der ADLER Real Estate AG hin jedoch abgelehnt. Aus Sicht des Landgerichts Berlin bestünde die Besorgnis der Befangenheit, da ein aktives Mitglied der SdK dem Sonderprüfungsteam angehören sollte. Das Mitglied ist weder Mitglied des Vorstands der SdK, noch Pressesprecher der SdK und hat auch keine sonstige Organfunktion bei der SdK inne; es bestehen auch keine sonstigen geschäftlichen Verbindungen zur SdK. Die SdK hält auch nur eine Aktie an der ADLER Real Estate AG und hat keinerlei finanziellen Interessen an der Sonderprüfung, sondern strebt diese nur aus kapitalmarkthygenischen Gründen an. Die SdK kann den Beschluss des Landgerichts daher nicht nachvollziehen und wird Rechtsmittel dagegen einlegen.
München, der 15. September 2023
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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