von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und
Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft hatte das LG
Dortmund mit Beschluss vom 23. März 2023 den Ausgleich auf EUR 1,28
brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag)
angehoben, während die Barabfindung vom Gericht nicht verändert wurde.
Gegen
diese erstinstanzliche
Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch 20 Antragsteller
Beschwerden eingelegt. Das OLG Düsseldorf, dem die Sache nunmehr vorgelegt worden ist, hat den Beschwerdeführern Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 8. Dezmber 2023 gesetzt. Danach können der gemeinsame Vertreter und die jeweiligen Beschwerdegegner Stellung nehmen.
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 2/23 (AktE)
LG Dortmund, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart
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