Die gesellschaftsrechtliche Restrukturierung und die Ausstattung der Softline AG mit zusätzlicher Liquidität sind miteinander verknüpft. Die NOVENTIQ Holdings plc ist grds. bereit, als Teil des Restrukturierungskonzepts und unter der Voraussetzung, dass dieses wie geplant umgesetzt wird, die Softline AG nochmals signifikant finanziell zu unterstützen und damit die drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen. Die gesellschaftsrechtliche Restrukturierung soll über einen Restrukturierungsplan unter Anwendung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) erfolgen.
Mit der Restrukturierungsanzeige hat die Softline AG den Entwurf eines Restrukturierungsplans eingereicht. Die Softline AG beabsichtigt, den Restrukturierungsplan zügig zu finalisieren und demnächst den Aktionären zur Abstimmung nach dem StaRUG im Rahmen eines Termins beim Amtsgericht (Restrukturierungsgericht) Dresden vorzulegen. Wesentliche Inhalte des Restrukturierungsplans werden voraussichtlich die Herabsetzung des Grundkapitals der Softline AG auf EUR 0,00 sowie die anschließende Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 50.000,00 sein. Zur Zeichnung der neuen Aktien soll allein die NOVENTIQ Holdings plc zugelassen werden, die sodann die Bareinlage in Höhe von EUR 50.000,00 in die Softline AG einzahlt. Somit würden die derzeitigen Minderheitsaktionäre aus der Softline AG ausscheiden und die NOVENTIQ Holdings plc wäre zukünftig alleinige Aktionärin der Softline AG. Die ausscheidenden Aktionäre sollen im Rahmen des Restrukturierungsplans eine Abfindung in Höhe von EUR 1,00 je Aktie erhalten, die hierfür notwendigen liquiden Mittel sollen der Softline AG ebenfalls von der NOVENTIQ Holdings plc als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden.
Der als Abfindung vorgesehene Betrag von EUR 1,00 je Aktie ist mehr, als die Aktionäre erhalten würden, wenn der Restrukturierungsplan nicht zustande kommt und die Restrukturierung der Softline AG scheitert. Die NOVENTIQ Holdings plc soll der Softline AG schließlich noch zusätzliche Mittel für deren weitere Sanierung zuführen, konditioniert unter anderem auf die rechtskräftige Bestätigung des Restrukturierungsplans nach StaRUG. Im Restrukturierungsplan soll außerdem eine formwechselnde Umwandlung von der Rechtsform der AG in die Rechtsform einer GmbH erfolgen. Ein Eingriff in Gläubigerrechte wird im Restrukturierungsplan nicht erfolgen. Gläubigerrechte werden vom Restrukturierungsplan nicht berührt. Sie bleiben unverändert bestehen.
Das vom Vorstand unter Hinzuziehung von branchenerfahrenen Sanierungsexperten entwickelte betriebswirtschaftliche Sanierungskonzept der Softline AG soll im Wesentlichen nach der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans und außerhalb des Restrukturierungsplans umgesetzt werden und zwar mit Hilfe der weiteren von der NOVENTIQ Holdings plc. zur Verfügung gestellten Mittel. Die Umsetzung der Restrukturierung, bestehend aus den Komponenten der gesellschaftsrechtlichen Restrukturierung, der Ausstattung der Softline AG mit frischer Liquidität sowie der betriebswirtschaftlichen Restrukturierung, wird die Bestandsfähigkeit der Softline AG auf Basis ihrer Unternehmensplanung in der Zukunft sicherstellen.
Leipzig, 31.07.2023Softline AG
Der Vorstand
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